Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 597 vom 26.10.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.4-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Beamte der übrigen Laufbahnen

2038.3.3.4-J

Änderung der Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die
Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

– Landesjustizprüfungsamt –

vom 5. September 2022, Az. G1 - 2327 - IX - 7801/2017

1.
Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst (Hilfsmittelbekanntmachung JFW) vom 18. August 2003 (JMBl. S. 182), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Oktober 2017 (JMBl. S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Abschnitt I Nr. 1 wird das Wort „Schönfelder“ durch das Wort „Habersack“ ersetzt.
1.2
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden.“

1.2.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.“
1.2.3
Nr. 4 wird aufgehoben.
1.3
In Abschnitt IV Nr. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „(nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung)“ die Wörter „und Ordnungsnummern der in Abschnitt I Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2022 in Kraft.