Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 623 vom 09.11.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.3-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Rechtspfleger und Beamte des gehobenen Justizvollzugsdienstes

2038.3.3.3-J

Änderung der Bekanntmachung über die Hilfsmittel
für die Rechtspflegerprüfung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

– Landesjustizprüfungsamt –

vom 30. August 2022, Az. G/PA - 2323 - IX - 8762/2022

1.
Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Rechtspflegerprüfung vom 8. Juli 1997 (JMBl. S. 90), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (JMBl. S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Buchst. A Nr. 1 wird das Wort „Schönfelder“ durch das Wort „Habersack“ ersetzt.
1.1.2
Buchst. B wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
In Nr. 1 wird das Wort „Palandt“ durch das Wort „Grüneberg“ ersetzt.
1.1.2.2
In Nr. 2 werden die Wörter „Baumbach/Hopt“ durch das Wort „Hopt“ ersetzt.
1.2
Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„1.
Von den in Abschnitt I Buchst. A Nr. 1 und 2 und Buchst. B Nr. 8 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Buchst. A Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
2.
Von den übrigen Hilfsmitteln sind jeweils zwei verschiedene Auflagen zugelassen.
3.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.“
1.3
Abschnitt IV wird aufgehoben.
1.4
Die Abschnitte V bis VII werden die Abschnitte IV bis VI.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.