Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 627 vom 09.11.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2025/I
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. Oktober 2022, Az. IV.5-BS5154.0/12/1

1.Prüfungstermine

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2023/2025 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2025/I nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 24. April 2023 bis 7. Juli 2023 an der Seminarschule,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 6. November 2023 bis 5. Juli 2024 an der Einsatzschule,
  • die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 7. Oktober 2024 bis 29. November 2024 an der Seminarschule,
  • das Kolloquium in der Zeit vom 23. September 2024 bis 25. Oktober 2024 und
  • die mündliche Prüfung in der Zeit vom 7. Oktober 2024 bis 29. November 2024 an der Seminarschule.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

2.Prüfungstermine im Erweiterungsfach

Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2023/2025, die eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach erfolgreich abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes erfolgreich ablegen und auch an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu den in Nr. 1, Spiegelstrich 2 oder 3 (Prüfungslehrprobe) und 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben der örtlichen Prüfungsleitung (Seminarvorständen) eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach unter Angabe des Fachs und des Termins der erfolgreichen Ablegung der Prüfung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Eine Anmeldung während des Vorbereitungsdienstes auch zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach muss spätestens bis zum Beginn des dritten Ausbildungsabschnittes erfolgen.

3.Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens

An der Zweiten Staatsprüfung 2025/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2024/I nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2024/2026 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2023/2025 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 22. April 2024 bis 17. Mai 2024,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 10. Juni 2024 bis 27. September 2024.

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Nr. 1.

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis spätestens 8. März 2024 einzuholen.

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2024/I oder 2024/II abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO II). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 3. September 2024 im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen, eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 30. September 2024 bis zum 29. November 2024 an einer Seminarschule statt.

4.Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025/I können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2024/I oder 2024/II abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist

4.1
für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2024/I bestanden haben, dass sie
4.1.1
sich bis spätestens 1. März 2024 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. 17. Mai 2024 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,
4.1.2
der Meldung die in den Ausführungsbestimmungen zu § 16 Abs. 2 LPO II verlangten Unterlagen beifügen und
4.1.3
mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht;
4.2
für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2024/II bestanden haben, dass sie
4.2.1
sich bis spätestens 3. September 2024 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden und
4.2.2
gleichzeitig beantragen, dass die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen zu richten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung) zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 23. September 2024 bis 29. November 2024 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

Das Thema für eine neu zu fertigende schriftliche Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin bzw. vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 8. März 2024 einzuholen.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2024/I oder 2024/II abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Nr. 3 gelten entsprechend.

5.Möglichkeit des Nachteilsausgleichs

§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vor. Das gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung beim Absolvieren von Prüfungsteilen erheblich beeinträchtigt sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach einer ggf. später erfolgenden Feststellung der Schwerbehinderung, Gleichstellung oder der Feststellung gemäß § 54 Abs. 3 Allgemeine Prüfungsordnung (APO) beim Seminarvorstand zu stellen, der diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

6.Abweichen vom allgemeinen Prüfungszeitraum

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 45