Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 629 vom 09.11.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): FE5E61D602022606DF7BEF3619345FBECBCB448E3F399A81C26589D46ECFF5FD

Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen;
Erster Prüfungsabschnitt bzw. praktische und mündlich-theoretische Prüfungen
des Fachs Sport und sportpraktische Prüfungen im Rahmen der Didaktik
der Grundschule beziehungsweise der Didaktiken einer Fächergruppe
der Mittelschule nach der Lehramtsprüfungsordnung I im Herbst 2023

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. Oktober 2022, Az. IV.5-BS 4060.0/3/3

  1. 1. Im Herbst 2023 werden die praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen im Rahmen des Unterrichtsfachs beziehungsweise des vertieft studierten Fachs Sport und die Prüfungen im Bereich Demonstration sportartspezifischer Techniken im Rahmen der Didaktik der Grundschule beziehungsweise der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, abgehalten.
  2. 2. Die Prüfungen beginnen am Ende des Sommersemesters 2023. Die genauen Termine werden rechtzeitig von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekannt gegeben.
  3. 3. Die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt und zu den sportpraktischen Prüfungen sowie zu den praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen ist bis spätestens

10. Mai 2023

bei den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten schriftlich zu beantragen. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgeblich.

  1. 4. Diese Bekanntmachung wird auch online unter http://www.km.bayern.de veröffentlicht.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 45