Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 656 vom 23.11.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2023 für den Einstieg in der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 11. November 2022, Az. 26-P 3533-3/12

1In der Zeit vom 13. bis 21. April 2023 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2023 für die Steuersekretäranwärter und Steuersekretäranwärterinnen 2021 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2021 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 9. bis 17. Oktober 2023 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist.

4Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO wird für die Qualifikationsprüfung 2023 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer Folgendes bestimmt:

5Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Steuererhebung in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.

6Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO mitgeprüft.

7Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO sind bis zum 16. Januar 2023 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 8Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor