Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 669 vom 30.11.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2023 für den Einstieg in der dritten
Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 15. November 2022, Az. 26-P 3534-2/11

1In der Zeit vom 29. Juni bis 6. Juli 2023 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2023 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz für die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter 2020 und für Beamtinnen und Beamte in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2020 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. August 2022 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist. 3§ 57 FachV-StF in der am 1. Oktober 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden.

4Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird Folgendes bestimmt:

5Schriftliche Arbeiten sind in den nachfolgend genannten Fächern und Teilgebieten zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-StF):

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
  2. 2. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
  3. 3. Zivilrecht,
  4. 4. Arbeitsrecht,
  5. 5. Wirtschaftswissenschaften und Beihilferecht.

6Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 20. April 2023 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 7Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor