Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 673 vom 30.11.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

600-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Finanzverwaltung

600-F

Vollzug der Vertretungsverordnung
(VertrVVollzBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, der Justiz, für Unterricht und
Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung
und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
Familie, Arbeit und Soziales, für Gesundheit und Pflege, für Digitales und des Bayerischen Obersten
Rechnungshofes

vom 16. November 2022, Az. 67-O 1430.1-2/15

1.Geltungsbereich (§ 1 der Vertretungsverordnung – VertrV)

1.1Allgemeines

1.1.1
1Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern einschließlich der Staatsbetriebe (vergleiche Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO; VV Nr. 1.1 zu Art. 26 BayHO).

2Sie gelten nicht für die Vertretung der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern oder der Unternehmen, an deren Kapital der Freistaat Bayern beteiligt ist (vergleiche Art. 65 BayHO).

1.1.2
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten unabhängig davon, ob der Freistaat Bayern Haupt- oder Nebenpartei des Rechtsstreits (zum Beispiel Kläger, Beklagter, Streitverkündungsempfänger, Nebenintervenient) ist.
1.1.3
Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten auch, wenn der Freistaat Bayern im Rechtsstreit eine andere Partei vertritt (vergleiche zum Beispiel die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Auftragsverwaltung der Bundesstraßen nach §§ 3, 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs).
1.1.4
1Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten nicht, wenn eine Partei (zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland) nicht durch den Freistaat Bayern, sondern durch eine ausdrücklich bestimmte Behörde des Freistaates Bayern vertreten wird. 2Ein derartiger Fall liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde des Freistaates Bayern Untervertreterin einer Bundesbehörde ist.

3Ist eine Behörde des Freistaates Bayern selbst Beteiligte des Verfahrens (vergleiche § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), findet die Vertretungsverordnung keine Anwendung.

1.1.5
1Der Anwendungsbereich der Vertretungsverordnung erstreckt sich auf alle Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 VertrV (einschließlich zum Beispiel Mahnverfahren, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Prozesskostenhilfeverfahren, Kostenfestsetzungsverfahren, selbständiges Beweisverfahren) in sämtlichen Instanzen.

2Das Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz wird nicht vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VertrV umfasst.

1.2Besonderheiten in einzelnen Gerichtszweigen und Verfahrensarten (§ 1 Abs. 1 VertrV)

1.2.1
Ordentliche Gerichtsbarkeit

1Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten für Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VertrV). 2Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt grundsätzlich das Ressortprinzip (vergleiche aber § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e VertrV).

1.2.2
Verwaltungsgerichtsbarkeit

1Soweit es sich nicht um eines der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 11 VertrV genannten Verfahren handelt, richtet sich die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 3 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV).

2Die Vertretung des Freistaates Bayern in den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 VertrV genannten Verfahren umfasst auch die Vertretung in damit zusammenhängenden Verfahren, welche eine Wert-, Kosten-, Entschädigungs- oder Vergütungs-Festsetzung zum Gegenstand haben, sofern nicht der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist. 3Bei Beteiligung der Staatskasse bestimmt sich deren Vertretung nicht nach den Vorschriften der Vertretungsverordnung, sondern nach § 4 LABV.

1.2.3
Verfahren der Zwangsvollstreckung

1§ 1 Abs.  1 Nr. 11 VertrV hat in vielen Fällen nur subsidiäre Bedeutung. 2Die im Buch 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnten Klagen, Rechtsbehelfe und besonderen Verfahren gehören bereits zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und Nr. 5 VertrV genannten Verfahren.

3Eigenständige Bedeutung erlangt § 1 Abs. 1 Nr. 11 VertrV etwa bei Rechtsbehelfen (zum Beispiel Vollstreckungsgegenklagen) gegen einen Vollstreckungstitel, der aus einem Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgegangen ist. 4Richtete sich die Vertretung des Freistaates Bayern im Erkenntnisverfahren nach den Vorschriften der Vertretungsverordnung (zum Beispiel Aktivprozess nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa VertrV), wird der Freistaat Bayern auch im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige Vertretungsbehörde, und nicht durch die nach § 3 LABV berufenen Stellen vertreten.

5Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten nicht:

a)
für die Zwangsvollstreckung auf Grund von vollstreckbaren Verwaltungsakten,
b)
für Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund von Vollstreckungstiteln, die aus einem Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (einschließlich eines Kostenfestsetzungsverfahrens) hervorgegangen sind, in dem der Freistaat Bayern durch eine Behörde vertreten war, die die Vertretung des öffentlichen Interesses in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnimmt (vgl. § 3 LABV).
1.2.4
Verfahren kostenrechtlicher Art

1Die Vorschriften der Vertretungsverordnung gelten vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch für die Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren, die eine Wert-, Kosten- oder Entschädigungs- oder Vergütungs-Festsetzung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand haben, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist (vergleiche zum Beispiel § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG; § 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG).

2Die Rechte, die dem Freistaat Bayern in diesen Verfahren in seiner Eigenschaft als Prozesspartei oder als sonstigem Verfahrensbeteiligten zustehen, nimmt diejenige Behörde wahr, die im Einzelfall nach den Vorschriften der Vertretungsverordnung zur Vertretung des Freistaates Bayern als Prozesspartei oder sonstiger Verfahrensbeteiligter berufen ist.

3Zur Vertretung in Verfahren kostenrechtlicher Art vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vergleiche Nr. 1.2.2.

4Zur Regelung der Vertretung der Staatskasse vergleiche Nr. 3.

1.3Vertretungsregelungen außerhalb der Vertretungsverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV)

Neben der nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV bei den Finanzämtern verbliebenen Zuständigkeit zur Geltendmachung und Verfolgung von Abgabeforderungen einschließlich Kosten und Gebühren in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie bei Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs- oder Steuervergünstigungsanspruchs sind die Finanzämter zudem zuständig für die

a)
Vollstreckung von Abgabenforderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 249, 322 der Abgabenordnung – AO; § 9 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),
b)
Vollstreckung gemäß Art. 25 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

2.Behördenbegriff (§ 3 VertrV)

2.1Behörde

1Behörde im Sinne der Vertretungsverordnung ist jedes mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestattete Organ des Freistaates Bayern, das mit Außenzuständigkeit Verwaltungsfunktionen wahrnimmt. 2Nicht erforderlich ist, dass es sich um Organe mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen handelt.

2.2Beschäftigungsbehörde

Beschäftigungsbehörde im Sinne der Vertretungsverordnung (vergleiche § 3 Abs. 2 und Abs. 8 VertrV) ist diejenige Stelle, bei der der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

2.3Ausgangsbehörde

1Ausgangsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 3 VertrV die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Bayern erhobene Anspruch hergeleitet wird. 2In den übrigen Fällen ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist.

2.3.1
Wird ein gegen den Freistaat Bayern erhobener Anspruch auf das Verhalten mehrerer Behörden gestützt, so ist jede Behörde Ausgangsbehörde.
2.3.2
1Wird ein Anspruch für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten einer nicht mehr bestehenden Behörde geltend gemacht und sind die Aufgaben jener Behörde auf eine andere Behörde übergegangen, so werden von dieser Behörde die Aufgaben der Ausgangsbehörde wahrgenommen.

2Wird ein Anspruch für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten einer staatlichen oder nichtstaatlichen Behörde abgeleitet, die nicht mehr besteht und deren Aufgaben von keiner anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Behörde übernommen worden sind, so werden die Aufgaben der Ausgangsbehörde von der zuständigen Vertretungsbehörde wahrgenommen. 3Zuständig ist diejenige Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die staatliche oder nichtstaatliche Behörde, aus deren Verhalten der Anspruch hergeleitet wird, ihren Sitz hatte.

2.3.3
Werden Ansprüche des Freistaates Bayern gegen Beamte oder Arbeitnehmer wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten geltend gemacht, so ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, bei der die verantwortliche Person zur Zeit der Entstehung des Anspruchs beschäftigt war (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VertrV).
2.3.4
Werden die staatlichen Behörden für das Bauwesen und die Wasserwirtschaft in Wahrnehmung der ihnen nach der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen oder der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft übertragenen Aufgaben tätig, so sind diese Behörden Ausgangsbehörden für die aus dem Bauvertrag für oder gegen den Freistaat Bayern abgeleiteten Ansprüche.
2.3.5
In vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern gemäß §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die staatlichen Vergabestellen zuständige Ausgangsbehörden.
2.3.6
Auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, an denen staatliche Kraftfahrzeuge beteiligt sind, durch die Dienststelle Augsburg des Landesamts für Finanzen im sogenannten „konzentrierten Verfahren“ wird hingewiesen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 1996 [Az.: 62 - O 1430/1 - 15/90 - 70 523] sowie vom 1. August 2005 [Az.: 46 - O 1800 - 029 - 29 029/05]).

3.Vertretung der Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 VertrV), den Gerichten für Arbeitssachen (§ 4 Nr. 3 VertrV) sowie den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 4 Nr. 4 VertrV)

1Die Rechte, die dem Freistaat Bayern in seiner Eigenschaft als Prozesspartei oder als sonstigem Verfahrensbeteiligten zustehen, nehmen auch in denjenigen Verfahren, die in § 4 Nr. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Nr. 6 VertrV aufgeführt sind, die nach §§ 2, 4 Nr. 3 und 4 und 6 VertrV zuständigen allgemeinen Vertretungsbehörden wahr (zum Beispiel bei Kostenfestsetzungen nach den §§ 103 bis 107 ZPO, bei Festsetzungen der gesetzlichen Vergütungen von Rechtsanwälten nach § 11 RVG, bei Wertfestsetzungen nach § 63 des Gerichtskostengesetzes – GKG). 2Soweit dagegen an den in § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Nr. 3 und 4 VertrV aufgeführten Verfahren die Staatskasse – allein oder neben den Prozessparteien – beteiligt ist, wird die Staatskasse vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen durch den Bezirksrevisor sowie vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch den Prüfungsbeamten beim Landessozialgericht vertreten (vergleiche § 63 GKG, § 79 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, §§ 55, 56 RVG, § 4 JVEG).

4.Kraft Gesetzes gemäß § 5 OEG und § 81a BVG übergehende Ansprüche (§ 6 VertrV)

Zur Vertretung des Freistaates Bayern in Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche, die gemäß § 5 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG), § 81a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) übergegangen sind, sind die allgemeinen Vertretungsbehörden berufen (vergleiche § 1 Buchst. c der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung).

5.Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern

5.1Verfahren vor der Ausgangsbehörde

5.1.1
Ansprüche gegen den Freistaat Bayern werden von der Ausgangsbehörde bearbeitet.
5.1.2
1Die Ausgangsbehörde soll innerhalb angemessener Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem sie durch die antragstellende Person erstmals von dem Anspruch erfahren hat, der antragstellenden Person mitteilen, ob sie den Anspruch ablehnt, anerkennt oder zu einer gütlichen Einigung bereit ist.

2Die anspruchstellende Person ist zu unterrichten, sobald absehbar ist, dass die Ausgangsbehörde ihr Anliegen nicht innerhalb angemessener Frist erledigen kann (Zwischenmitteilung). 3Der Grund für die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeitpunkt sollen angegeben werden.

5.1.3
1Ergibt sich aus dem Vorbringen der antragstellenden Person, dass mehrere Behörden Ausgangsbehörden im Sinne der Vertretungsverordnung sind, so sind die weiteren als Ausgangsbehörden in Frage kommenden Stellen rechtzeitig zu beteiligen. 2Dies gilt auch, wenn anzunehmen ist, dass sich die antragstellende Person mit ihrem Anliegen gleichzeitig an mehrere Behörden gewandt hat. 3Die beteiligten Behörden wirken auf eine einheitliche Haltung hin. 4Die Entscheidung soll der antragstellenden Person von der Behörde, an die sie sich (zuerst) gewandt hat, unter Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Entscheidung aller beteiligten Behörden handelt, bekannt gegeben werden.
5.1.4
Gibt die Ausgangsbehörde dem Anspruch ganz oder teilweise statt, so hat sie die tragenden Gründe für diese Entscheidung aktenkundig zu machen.
5.1.5
1Ein Vergleich ist anzustreben, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist und der Abschluss eines Vergleichs für den Freistaat Bayern zweckmäßig und wirtschaftlich ist (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHO; VV Nr. 2 zu Art. 58 BayHO). 2Wird ein Vergleich über einen Schadensersatzanspruch, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs oder einen Aufopferungsanspruch gegen den Freistaat Bayern abgeschlossen, so soll – soweit möglich und zumutbar – in den Vergleich eine Erklärung der geschädigten Person aufgenommen werden, dass mit diesem Vergleich alle etwaigen Ansprüche aus dem Schadensereignis, insbesondere auch etwaige Ansprüche wegen gegenwärtig nicht vorhersehbarer Folgen des Schadensereignisses, gleichgültig, ob sich diese etwaigen Ansprüche gegen den Freistaat Bayern oder seine Bediensteten richten, endgültig und vollständig abgefunden werden.

3Kommt ein Vergleich zustande, so sind die für seinen Abschluss bestimmenden Erwägungen aktenkundig zu machen.

5.1.6
1Lehnt die Ausgangsbehörde den Anspruch ab, so hat sie der antragstellenden Person die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung schriftlich mitzuteilen. 2Der antragstellenden Person ist außerdem mitzuteilen, welche Vertretungsbehörde zuständig ist.

5.2Befugnisse der Ausgangsbehörden

5.2.1
1Die Befugnisse der Ausgangsbehörden, unbegründete Ansprüche gegen den Freistaat Bayern abzulehnen, begründete Ansprüche anzuerkennen und zu erfüllen oder einen Vergleich zu schließen, richten sich nach den für die einzelnen Behörden getroffenen besonderen Bestimmungen und den haushaltsrechtlichen Vorschriften. 2Auch im Falle der Rechtshängigkeit bleibt die Befugnis der Ausgangsbehörde zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches bestehen. 3Dieser hat in Abstimmung mit der Vertretungsbehörde zu erfolgen, für die die Berichtspflichten (vergleiche Nr. 8.3) entsprechend gelten.
5.2.2
1Die Ausgangsbehörde ist dabei berechtigt, sich in rechtlich schwierigen Fällen durch die zuständige Vertretungsbehörde beraten zu lassen. 2In diesem Fall hat sie der Vertretungsbehörde die Sachlage unter Bezeichnung der Belegstellen in den beigefügten Vorgängen zu schildern, das Begehren der antragstellenden Person hervorzuheben, zur Rechtslage Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.
5.2.3
1Verfügt eine Behörde nicht über rechtskundige Bedienstete, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung der gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche gehört, so darf sie Ansprüche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht völlig zweifelsfrei sind und deren Wert 2 500 € übersteigt, nur nach Beteiligung der zuständigen Vertretungsbehörde ablehnen. 2Dies gilt nicht, wenn eine Ausgangsbehörde auf Grund einer für den Einzelfall ergangenen Weisung einer übergeordneten Behörde entscheidet.

5.3Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern

1Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat auf Ersuchen der Vertretungsbehörde die Ausgangsbehörde umgehend unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen Sachbericht in Schrift- oder Textform abzugeben. 2Sofern die Ausgangsbehörde über rechtskundige Bedienstete verfügt, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung der gegen den Freistaat Bayern erhobenen Ansprüche gehört, ist dem Bericht eine rechtliche Stellungnahme beizufügen.

5.4Kosten

5.4.1
Für das Verfahren vor der Ausgangsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
5.4.2
Die einer antragstellenden Person im Verfahren vor der Ausgangsbehörde erwachsenen Kosten (zum Beispiel Anwaltskosten, Reisekosten) sind zu ersetzen,
a)
wenn und soweit die antragstellende Person einen begründeten Schadensersatzanspruch geltend macht und die Kosten auch bei Berücksichtigung des § 254 BGB als Teil des der antragstellenden Person erwachsenen Schadens anzusehen sind, insbesondere zu den Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gehören, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet,
b)
wenn und soweit der Freistaat Bayern mit der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs in Verzug ist und die Kosten auch bei Berücksichtigung des § 254 BGB als Teil des der antragstellenden Person erwachsenen Verzugsschadens anzusehen sind, insbesondere zu denjenigen Kosten gehören, die eine verständige und sachgemäß handelnde Partei vernünftigerweise aufwendet,
c)
wenn und soweit in einem Rechtsstreit die Pflicht des Freistaates Bayern festgestellt wird, die außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei zu tragen.

6.Rückgriffsansprüche des Freistaates Bayern

6.1Anhörung des Betroffenen

Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, der einen Rückgriffsanspruch des Freistaates Bayern gegen einen Staatsbediensteten begründen kann, so soll der Betroffene vor einem Anerkenntnis des Anspruchs und vor Abschluss eines Vergleichs gehört werden.

6.2Streitverkündung

6.2.1
1Wird gegen den Freistaat Bayern ein Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht, so hat die Vertretungsbehörde zur Wahrung der Rückgriffsbelange alsbald zu prüfen, ob eine Streitverkündung erforderlich ist. 2Sie wird in der Regel angebracht sein, wenn mit einem Unterliegen des Freistaates Bayern gerechnet werden muss, ein Rückgriffsanspruch voraussichtlich begründet ist und der Bedienstete eine Ersatzpflicht nicht anerkennt. 3Bei der Prüfung des Rückgriffsanspruchs ist die zuständige Beschäftigungsbehörde zu beteiligen.
6.2.2
Die Streitverkündung soll unterbleiben, wenn
a)
der Bedienstete ausdrücklich erklärt, er wolle ein ergehendes Urteil auch ohne Streitverkündung gegen sich gelten lassen oder
b)
mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Rückgriffsforderung in vollem Umfang oder bis auf einen nicht nennenswerten Teil wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen voraussichtlich dauernd nicht einziehbar sein wird (vergleiche Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayHO) oder auch nur eine teilweise Einziehung für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde (vergleiche Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO). 2Der endgültigen Entscheidung über die Niederschlagung oder über den Erlass durch die nach Haushaltsrecht zuständige Stelle wird damit nicht vorgegriffen.

6.3Behandlung von Rückgriffsansprüchen

6.3.1
1Wird ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern, wenn auch nur im Wege eines Vergleichs oder zu einem Teilbetrag, für begründet erklärt, so ist die Frage des Rückgriffs gegen die dafür in Betracht kommenden Bediensteten vom Dienstvorgesetzten zu prüfen, sofern nicht bereits ein Erstattungsverfahren eingeleitet ist. 2Dabei sind Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 sowie Art. 70 des Bayerisches Personalvertretungsgesetzes zu beachten.

3Auf folgende Vorschriften zur Frage, welchem Dienstvorgesetzten diese Prüfungspflicht obliegt, wird hingewiesen:

a)
Anspruchsbehandlungsbekanntmachung.
b)
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen vom 19. Juli 2007 (Az.: Z 1/025-2030-4-A/1/07).
6.3.2
Erkennt der Bedienstete seine Ersatzpflicht an, so ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er zur Ersatzleistung herangezogen werden soll.
6.3.3
1Bestreitet der Bedienstete seine Ersatzpflicht, obwohl sie zweifelsfrei feststeht, wird regelmäßig geboten sein, im Wege der Aufrechnung gegen die Leistungen des Dienstherrn (Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) Rückgriff zu nehmen. 2Die in Nr. 6.3.1 genannte Stelle teilt der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen (Bezügestelle) die für die Aufrechnung erforderlichen Angaben mit.

3Soweit gegen Bedienstete ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht, ist die Aufrechnung auch gegen den unpfändbaren Teil der Leistungen des Dienstherrn zulässig (Art. 11 Abs. 2 Halbsatz 2 BayBG). 4Die Aufrechnung kann auf einen angemessenen Teil der Dienstbezüge beschränkt werden.

5Die Aufrechnung soll regelmäßig erst erklärt werden, nachdem der Schadensersatzanspruch durch Leistungsbescheid (wegen Art. 34 Satz 3 GG nicht in Rückgriffsfällen, die aus Amtshaftungsfällen folgen) geltend gemacht und unanfechtbar geworden ist oder Leistungsklage gegen den Bediensteten erhoben worden ist und das Urteil rechtskräftig ist. 6Bei eindeutiger Rechtslage kann die Aufrechnung ausnahmsweise unter Verzicht auf das Vorliegen eines Titels (Leistungsbescheid oder Leistungsurteil) erklärt werden.

7Die Vertretung des Freistaates Bayern im Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten (wegen der Rechtswegverweisung in Art. 34 Satz 3 GG für einen Rückgriff in Amtshaftungsfällen) und vor den Verwaltungsgerichten richtet sich nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VertrV. 8Zur Kostenersparnis wird es sich häufig empfehlen, nur einen Teilbetrag des Rückgriffsanspruches einzuklagen. 9Dies gilt insbesondere dann, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bediensteten der Rückgriff voraussichtlich nur in beschränktem Umfang durchgeführt werden kann. 10Wegen des Restbetrages ist erforderlichenfalls einer Verjährung bzw. einem Erlöschen (Art. 78 Abs. 1 BayBG, Art. 71 Abs. 2 AGBGB) entgegenzuwirken.

11Die Aufrechnungsmöglichkeit soll nicht dazu benützt werden, in einem gerichtlichen Verfahren die Parteirollen umzukehren. 12Bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage wird daher, wenn nicht dadurch die Durchsetzung des Rückgriffsanspruches gefährdet wird, eine Aufrechnung nicht in Betracht kommen.

7.Behandlung von Ansprüchen des Freistaates Bayern

7.1Außergerichtliche Geltendmachung

1Die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Freistaates Bayern obliegt den Ausgangsbehörden. 2Die Ausgangsbehörde ist dabei berechtigt, sich in rechtlich schwierigen Fällen durch die zuständige Vertretungsbehörde beraten zu lassen. 3In diesem Fall hat sie der Vertretungsbehörde die Sachlage unter Bezeichnung der Belegstellen in den beigefügten Vorgängen zu schildern, zur Rechtslage Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.

7.2Abgabe an die Vertretungsbehörde

1Soll ein Anspruch des Freistaates Bayern gerichtlich geltend gemacht werden, hat die Ausgangsbehörde unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen Sachbericht in Schrift- oder Textform gegenüber der zuständigen Vertretungsbehörde abzugeben. 2Sofern die Ausgangsbehörde über rechtskundige Bedienstete verfügt, zu deren dienstlichen Obliegenheiten auch die Bearbeitung von Ansprüchen des Freistaates Bayern gehört, ist dem Bericht eine rechtliche Stellungnahme beizufügen.

7.3Übertragung der Vertretung auf die Ausgangsbehörde

1Die Vertretung kann nach § 11 VertrV auch auf die Ausgangsbehörde übertragen werden. 2Eine Übertragung kommt in Betracht, wenn der Schwerpunkt des Falles im Bereich der Tatsachenermittlung und -bewertung liegt. 3In diesem Fall soll auf Wunsch der jeweiligen Ausgangsbehörde die Prozessführung übertragen werden.

4In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist zu einer Übertragung der Prozessvertretung auf die Ausgangsbehörde die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums erforderlich. 5Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn er über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. 6Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn der Wert der Hauptsache mehr als 400 000 € beträgt.

7Eine Rückübertragung von der Ausgangsbehörde auf die Vertretungsbehörde ist grundsätzlich ausgeschlossen.

8Im Einzelnen wird auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. August 2005 (Az.: 46 - O 1430/1 - 017 - 29 027/05) zur Übertragung der Prozessvertretung auf die Ausgangsbehörden und Nr. 2.2.2 der Buchungsbekanntmachung hingewiesen.

7.4Verfahren bei der Vertretungsbehörde

7.4.1
1Die Vertretungsbehörden haben zu prüfen, ob der mit einer gerichtlichen Verfolgung oder Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs oder zur Bedeutung des Rechtsstreits steht. 2Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
Die Personal- und Sachkosten, die im weiteren Verlauf voraussichtlich bei der Vertretungsbehörde, bei anderen Behörden oder bei den Gerichten entstehen könnten,
b)
die wirtschaftliche Lage des Schuldners (insbesondere die Aussichten einer späteren Zwangsvollstreckung),
c)
eine etwaige Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits; in diesem Fall ist der Abschluss eines Vergleichs in Erwägung zu ziehen.

3In der Regel ist davon auszugehen, dass die Verfolgung eines Anspruchs im Mahnverfahren oder im Verfahren der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig ist, wenn der geltend gemachte Anspruch den in der jeweils geltenden Fassung der Nr. 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO betreffend die Behandlung von Kleinbeträgen genannten Betrag nicht erreicht. 4Gleiches gilt für die Weiterverfolgung eines Anspruchs im streitigen gerichtlichen Verfahren und im Verfahren der Zwangsvollstreckung sowie im Insolvenzverfahren unter den qualifizierten Voraussetzungen der Nr. 3.2 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO, wenn der in der jeweils geltenden Fassung dieser Vorschrift genannte Betrag nicht überschritten wird.

7.4.2
Unabhängig davon ist die Durchführung eines Rechtsstreits geboten, wenn er der Klärung grundsätzlicher Fragen oder der Geltendmachung laufend wiederkehrender Leistungen dient oder der Anspruchsgegner die Bestimmungen der Nr. 7.4.1 ausnützt.
7.4.3
Art. 98 BayHO, wonach der Oberste Rechnungshof zu hören ist, wenn Ansprüche des Staates, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgt werden, bleibt unberührt.

8.Berichtspflichten

8.1Allgemeines

8.1.1
Der Berichtspflicht unterliegen Fälle von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite.
8.1.2
1Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist anzunehmen, wenn er über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. 2Ein Fall von erheblicher finanzieller Tragweite ist gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 400 000 € übersteigt.

8.2Berichtspflichten der Ausgangsbehörden

8.2.1
Wird gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite erhoben, so haben die Ausgangsbehörden, wenn sie von einer nach Nr. 5.2.2 eingeholten Stellungnahme einer Dienststelle des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörde grundlegend abweichen wollen, insbesondere entgegen der Auffassung der Dienststelle des Landesamts für Finanzen den streitigen Anspruch anerkennen, erfüllen, ablehnen oder über ihn einen Vergleich schließen wollen, vorher der ihr vorgesetzten Staatsbehörde zu berichten.
8.2.2
Die zuständige oberste Staatsbehörde entscheidet nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

8.3Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen

8.3.1
1Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen haben, soweit sie an einer Entscheidung der Ausgangsbehörden nach Nr. 5.2.3 als zuständige Vertretungsbehörden zu beteiligen sind, vor einer Stellungnahme gegenüber den Ausgangsbehörden dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und durch Abdruckschreiben dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite und in Fällen entsprechend Nr. 8.3.2 Buchst. b zu berichten.

2In allen übrigen Fällen können die Dienststellen des Landesamts für Finanzen selbständig entscheiden, soweit für den Einzelfall oder eine bestimmte Art von Einzelfällen nichts anderes bestimmt ist.

8.3.2
1Werden die Dienststellen des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörden in einem der in § 1 Abs. 1 VertrV bezeichneten Verfahren tätig, so haben sie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und durch Abdruckschreiben dem Präsidenten des Landesamts für Finanzen zu berichten,
a)
wenn gegen den Freistaat Bayern ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite anhängig gemacht wird oder für den Freistaat Bayern ein derartiger Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll;
b)
wenn sie einen streitigen Anspruch anerkennen oder auf ihn verzichten, eine Klage zurücknehmen, der Zurücknahme einer Klage zustimmen, einen Vergleich abschließen, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag ablehnen oder einen Rechtsbehelf einlegen, nicht einlegen, darauf verzichten, diesen zurücknehmen oder seiner Zurücknahme zustimmen wollen und der Wert der Hauptsache 400 000 € übersteigt. 2Unter dem Wert der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist bei Abschluss eines Vergleichs über den Anspruch des Freistaates Bayern der Wert des erhobenen Anspruchs, bei Abschluss eines Vergleichs über einen Anspruch gegen den Freistaat Bayern der Wert der Vergleichsverpflichtung zu verstehen;
c)
wenn ein Verfahren vor einem oberen Bundesgericht eingeleitet wird oder beendet worden ist;
d)
wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die Bedeutung für eine größere Zahl der in § 1 Abs. 1 VertrV erwähnten Verfahren haben kann.

2In allen übrigen Fällen können die Dienststellen des Landesamts für Finanzen als allgemeine Vertretungsbehörden in einem der in § 1 Abs. 1 VertrV bezeichneten Verfahren unbeschadet der Nrn. 8.4 und 8.5 selbständig entscheiden, soweit für den Einzelfall oder eine bestimmte Art von Einzelfällen nichts anderes bestimmt ist.

3Die Sätze 1 und 2 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen das für Finanzen zuständige Staatsministerium dem Landesamt für Finanzen die Vertretung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VertrV überträgt.

8.3.3
1In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. a und c ist grundsätzlich zu Beginn und nach Abschluss einer Instanz unter Bezugnahme auf verfahrenseinleitende (zum Beispiel Klageschrift) oder instanzabschließende (zum Beispiel Urteil) Schriftstücke zu berichten. 2Über den Fortgang des Verfahrens soll das für Finanzen zuständige Staatsministerium und durch Abdruckschreiben der Präsident des Landesamts für Finanzen in am Prozessfortschritt orientierten regelmäßigen Abständen durch zusammenfassenden Bericht unter Vorlage entscheidungserheblicher Schriftstücke und Verfügungen informiert werden.

3In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. b haben die Dienststellen des Landesamts für Finanzen unter Vorlage sämtlicher sachdienlicher Akten einen vollständigen Sachbericht in Schrift- oder Textform abzugeben. 4Dem Bericht sind eine rechtliche Würdigung und ein begründeter Entscheidungsvorschlag beizufügen.

5Wegen der Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist auf eine rechtzeitige Vorlage und entsprechend angemessene gerichtliche Fristen zu achten.

6In den Fällen der Nr. 8.3.2 Buchst. d ist dem Bericht ein Abdruck der Entscheidung beizufügen.

8.4Berichtspflichten der Dienststellen des Landesamts für Finanzen bei Führung von Arbeitsgerichtsprozessen

Auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Führung von Arbeitsgerichtsprozessen vom 17. Juli 1985 (Az.: 25 - P 2038/1 - 595 - 38 313) wird hingewiesen.

8.5Weitere Berichtspflichten

8.5.1
1Beabsichtigt die Dienststelle des Landesamts für Finanzen als Vertretungsbehörde, in einem Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite in ihrem Sachvortrag oder in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von der Auffassung der Ausgangsbehörde grundlegend abzuweichen, so hat sie der Ausgangsbehörde Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme der ihr vorgesetzten obersten Staatsbehörde herbeizuführen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn ein streitiger Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet, die Klage zurückgenommen, einer Zurücknahme der Klage zugestimmt, ein Vergleich geschlossen, ein Rechtsbehelf eingelegt oder nicht eingelegt, darauf verzichtet, dieser zurückgenommen oder seiner Zurücknahme zugestimmt werden soll. 3Will die Dienststelle des Landesamts für Finanzen nicht so verfahren, wie in einer Stellungnahme einer obersten Staatsbehörde empfohlen wird, so hat sie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu berichten.
8.5.2
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium entscheidet im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Staatsbehörde.

9.Fehlerhafte Zustellungen

9.1Verfahrenseinleitende Schriftstücke

1Wird eine Klage (oder zum Beispiel ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Streitverkündung, ein Prozesskostenhilfegesuch, ein Mahnbescheid, ein Rechtsbehelfsschriftsatz) einer Behörde zugestellt, die zweifelsfrei zur Vertretung des Freistaates Bayern in diesem Rechtsstreit nicht berufen ist, ist dem Gericht mitzuteilen, dass das fragliche Schriftstück nicht der für die gesetzliche Vertretung des Freistaates Bayern zuständigen Behörde zugestellt worden ist und keine Empfangsbereitschaft besteht. 2Das zugestellte Schriftstück hat diese Behörde unverzüglich an das Gericht zurückzusenden oder bei einem elektronischen Eingang an die Mitteilung nach Satz 1 als Anhang beizufügen. 3Eine Einlassung zur Sache hat zu unterbleiben.

4In Zweifelsfällen hat die Behörde, der das Schriftstück zugestellt wurde, unverzüglich die zuständige allgemeine Vertretungsbehörde zu verständigen. 5Beide Behörden sind dafür verantwortlich, dass dem Freistaat Bayern aus der Versäumung eines gesetzten Termins oder eines Rechtsbehelfs keine Rechtsnachteile entstehen.

6In geeigneten Fällen kann die unzuständige Behörde das zugestellte Schriftstück unmittelbar an die zuständige Vertretungsbehörde weiterleiten.

7Im Falle der Zustellung an eine unzuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen ist das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

9.2Gerichtliche Entscheidungen

1Wird eine gerichtliche Entscheidung einer Behörde zugestellt, die zur Vertretung des Freistaates Bayern in diesem Rechtsstreit nicht berufen ist, so hat diese Behörde unverzüglich die zuständige Vertretungsbehörde in geeigneter Weise zu verständigen und dieser gleichzeitig das zugestellte Schriftstück zu übersenden. 2Beide Behörden sind dafür verantwortlich, dass gegen die gerichtliche Entscheidung, soweit erforderlich, rechtzeitig der statthafte Rechtsbehelf ergriffen wird.

9.3Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

9.3.1
1Wird ein Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss oder Beides oder eine Benachrichtigung nach § 845 ZPO nicht der zuständigen Vertretungsbehörde zugestellt (§ 7 VertrV; § 46 AO), so ist das zugestellte Schriftstück umgehend dem Gläubiger oder der von ihm bevollmächtigten Person, die die Zustellung veranlasst hat, zurückzusenden und ihm unter Hinweis auf § 7 VertrV oder § 46 AO anheim zu geben, die Zustellung gegenüber der zuständigen Vertretungsbehörde zu bewirken.

2Auskünfte über die zuständige Vertretungsbehörde dürfen unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit nur nach Rücksprache mit der für zuständig befundenen Vertretungsbehörde erteilt werden.

9.3.2
Von einer Weiterleitung des zugestellten Schriftstücks an die zuständige Vertretungsbehörde ist in allen Fällen Abstand zu nehmen.
9.3.3
Im Hinblick auf das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen wird auf die Pfändungsverfahrenbekanntmachung (PfändungsBek) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 8. September 2022 (BayMBl. Nr. 534) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

10.Nachweis der Vertretungsmacht

1Den Nachweis der Vertretungsmacht haben die Bediensteten des Freistaates Bayern auf Verlangen durch eine allgemeine oder für den Einzelfall ausgestellte schriftliche Bestätigung zu führen. 2Sofern das Landesamt für Finanzen Vertretungsbehörde ist, ist diese Bestätigung vom Präsidenten des Landesamts für Finanzen oder vom Leiter der vertretungsbefugten Dienststelle des Landesamts für Finanzen oder der jeweiligen Stellvertretung zu unterzeichnen. 3Ist eine andere Behörde Vertretungsbehörde, ist diese Bestätigung von der Leitung der Vertretungsbehörde, ihrer Stellvertretung oder dem hierfür nach der Geschäftsordnung der Vertretungsbehörde zuständigen Beamten zu unterzeichnen.

4Bei der Vertretung des Freistaates Bayern in einem Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Bediensteten diese Bestätigung zur Vermeidung von Säumnisfolgen mit sich zu führen, falls sie dem Gericht noch nicht vorgelegt worden ist.

11.Einzelvollmachten

11.1Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

1Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist nicht von der Ausgangsbehörde, sondern grundsätzlich von der nach den §§ 2 bis 11 VertrV zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen. 2Die zuständige Vertretungsbehörde kann jedoch im Einvernehmen mit einer anderen Behörde einer geeigneten bediensteten Person dieser Behörde für den Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Einzelfällen Vollmacht erteilen, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und eines Vollstreckungsbescheides zu stellen.

11.2Beitreibung von Forderungen in der Einzelzwangsvollstreckung und in Fällen der Insolvenz

Nr. 11.1 gilt sinngemäß für die Beitreibung von Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren und für die Anmeldung von Forderungen des Freistaates Bayern in Insolvenzverfahren, soweit die Vertretung des Freistaates Bayern in diesen Verfahren den Vorschriften der Vertretungsverordnung unterliegt (vergleiche § 1 Abs. 2 Nr. 3 VertrV; Nr. 1.3).

11.3Vornahme von Prozesshandlungen und Terminsvertretung

11.3.1
1Die Vertretungsbehörde kann unbeschadet der Nrn. 11.1 und 11.2 einer geeigneten bediensteten Person der Ausgangsbehörde oder einer Dienststelle des Landesamts für Finanzen, soweit diese im Einzelfall nicht Vertretungsbehörde ist, oder einer anderen staatlichen Behörde Vollmacht zur Vertretung des Freistaates Bayern in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, zur Güteverhandlung oder zur Beweisaufnahme, oder für die Aufnahme einzelner Prozesshandlungen außerhalb eines derartigen Termins (zum Beispiel Einreichung eines Schriftsatzes) erteilen. 2Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind zu beachten.
11.3.2
1Die Vollmacht ist im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde zu erteilen. 2Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, für eine geeignete Terminsvertretung zu sorgen.
11.3.3
Die Vertretungsbehörde soll von ihrer Möglichkeit der Vollmachtserteilung nach Nr. 11.3.1 zurückhaltend (also regelmäßig nur in rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fällen) und nur im Interesse einer vereinfachten Verwaltung, insbesondere zur Ersparnis von Reisekosten Gebrauch machen.
11.3.4
Die Vorschriften der Nr. 11.3 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite (vergleiche Nr. 8.1.2).

11.4Prozesse außerhalb Bayerns

1Bei Prozessen, die im Inland außerhalb Bayerns stattfinden, ist ein schriftliches Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 oder 3 ZPO anzustreben. 2Ist ein Gerichtstermin außerhalb Bayerns wahrzunehmen, für den niemand mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt werden konnte, ist in der Regel eine staatliche Behörde mit Sitz im Bezirk des zuständigen Gerichts zu bevollmächtigen. 3Eine vertretungsberechtigte Person der zuständigen Vertretungsbehörde soll nur dann anreisen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass bei einem Obsiegen im Prozess die allgemeinen Kosten beigetrieben werden können. 4Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind zu beachten.

12.Rechtsmitteleinlegung

1Hat ein Gericht zugunsten eines Bürgers entschieden, so soll ein Rechtsmittel für den Freistaat Bayern nur eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastungen erfordert.

2Interessen des Staates und der Rechtsordnung, die unter Berücksichtigung der dem Bürger erwachsenden Belastung eine Rechtsmitteleinlegung rechtfertigen können, können vor allem gegeben sein, wenn

a)
eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung einer für die Praxis bedeutsamen Rechtsfrage insbesondere im Interesse der Gesamtheit der Betroffenen oder der Allgemeinheit oder zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit (Gleichbehandlung der Bürger) herbeigeführt werden soll,
b)
Entscheidungen unterer Gerichte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen oder hiervon bewusst abweichen,
c)
durch einen Musterprozess eine Vielzahl von Prozessen vermieden werden kann,
d)
Fragen der öffentlichen Sicherheit betroffen sind oder umfangreiche öffentliche Vorhaben, insbesondere Planungen, auf dem Spiele stehen,
e)
ein Rechtsmittelverzicht die Gefahr der rechtswidrigen Erlangung von Fördermitteln erhöht und damit den Erfolg der gesamten Förderungsmaßnahme in Frage stellt,
f)
ein Überspannen der Pflichten des Staates und seiner Bediensteten ein geordnetes staatliches Tätigwerden in Frage stellt,
g)
bei der Entscheidung vorgreiflicher Verfahren die möglichen Auswirkungen auf die nachfolgenden Schadensersatz- oder Regressverfahren dies gebieten,
h)
ein länderübergreifendes einheitliches Vorgehen vereinbart worden ist (zum Beispiel von Bund, Ländern und Gemeinden als Arbeitgeber).

3Keine Bedenken bestehen gegen

a)
die Einlegung von (Erfolg versprechenden) Anschlussrechtsmitteln,
b)
die vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln durch die Vertretungsbehörde zur Fristwahrung ausnahmsweise dann, wenn und soweit eine ausreichende Abstimmung über die Erforderlichkeit der Rechtsmitteleinlegung mit den Ausgangsbehörden bis zum Fristablauf nicht möglich ist.

13.Besondere Vorschriften

Die besonderen Vorschriften folgender Bekanntmachungen und Entschließungen in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt:

a)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Kraftfahrthaftung (KH-Bek) vom 31. Juli 2014 (FMBl. S. 152, JMBl. S. 156), 
b)
Anspruchsbehandlungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. September 2014 (JMBl. S. 146),
c)
Buchungsbekanntmachung (BuchProzVerglBek) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Januar 2004 (FMBl. S. 1, StAnz Nr. 4),
d)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Ermächtigung der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden zu außergerichtlichen Anerkenntnissen und zum Abschluss außergerichtlicher Vergleiche (AußergerichtlAnerkVerglBek) vom 18. August 2003 (FMBl. S. 269),
e)
Nr. 47.3.7 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012 (FMBl. S. 394),
f)
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen vom 19. Juli 2007 (Az.: Z 1/025-2030-4-A/1/07).

14.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

15.Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 30. November 2022 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über den Vollzug der Vertretungsverordnung (VollzBekVertrV) vom 22. Juni 2010 (FMBl. S. 158) außer Kraft.

Bayerische Staatskanzlei

Bayerisches Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration

Karolina Gernbauer

Staatsrätin

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft
und Kunst

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Harald Hübner

Ministerialdirektor

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt
und Verbraucherschutz

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für Familie,
Arbeit und Soziales

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit
und Pflege

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Bayerischer Oberster Rechnungshof

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor

Christoph Hillenbrand

Präsident