Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 69 vom 01.02.2022

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinien für die Gewährung von
Stipendien für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in der
Anfangsphase ihres Schaffens beeinträchtigte Künstlerinnen und Künstler
(Stipendienprogramm des Freistaats Bayern „Junge Kunst und neue Wege“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 26. Januar 2022, Az. K.1-K1207.0/1/85

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Gewährung von Stipendien für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in der Anfangsphase ihres Schaffens beeinträchtigte Künstlerinnen und Künstler (Stipendienprogramm des Freistaats Bayern „Junge Kunst und neue Wege“) vom 19. März 2021 (BayMBl. Nr. 210), die durch Bekanntmachung vom 2. November 2021 (BayMBl. Nr. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 4 werden die Wörter „in einem Zeitraum von zwölf Monaten“ durch die Wörter „im Bewilligungszeitraum“ ersetzt.
1.2
In Nr. 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– literarische Veröffentlichungen und Übersetzungen,“ und im fünften Spiegelstrich nach dem Wort „insbesondere“ die Angabe „pädagogischer,“ eingefügt.
1.3
In Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „zu 1/18“ durch die Wörter „anteilig entsprechend der Gesamtzeit des Bewilligungszeitraums“ ersetzt.
1.4
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
das letzte Studienjahr an einer Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung absolviert oder“
1.5
Nr. 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien ein künstlerisches Studium oder eine künstlerische Ausbildung an einer Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung abgeschlossen hat oder“
1.6
Nr. 5.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Bewilligungszeitraum pro ausgereichter Zuwendung umfasst für den 1. bis 4. Call den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022, für den 5. Call im Jahr 2022 im Rahmen der Verlängerung den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.“

1.7
Nr. 6.2.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 2 werden am Ende des zweiten Spiegelstrichs die Wörter „eine Erklärung über die Pause von erheblicher Länge oder“ unter einem eigenen Spiegelstrich gefasst.
1.7.2
In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
1.8
Nr. 6.6 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Folgender Satz 2 wird eingefügt:

2Für Antragsteller im Jahr 2022 ist der Abgabetermin für den Tätigkeitsbericht der 28. Februar 2023.“

1.8.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor