Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 691 vom 07.12.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3122.2.2-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Strafverfahren, Strafvollzug, Bußgeldverfahren, Bundeszentralregister
  • Strafvollstreckung und Strafvollzug
  • Strafvollzug
  • Strafvollzug bei Erwachsenen

3122.2.2-J

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 9. November 2022, Az. F3 - 4430 - VII a - 2771/2020

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl. S. 89), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Januar 2013 (JMBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
VV zu Art. 7 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz“ gestrichen.
1.1.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 36 Abs. 4 Satz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1045)“ durch die Wörter „§ 36 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, Art. 1a, Art. 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,“ ersetzt.
1.1.2.2
Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
1.1.2.3
Abs. 8 wird wie folgt geändert:
1.1.2.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 200 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG“ ersetzt.
1.1.2.3.2
In Satz 3 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 3 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.1.2.3.3
In Satz 4 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 3 Satz 3 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG“ ersetzt.
1.2
VV zu Art. 11 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.2.1.1.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Entsprechendes gilt, wenn die sozialtherapeutische Einrichtung beabsichtigt, die Therapie abzubrechen und der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt nicht bereit ist, den Gefangenen oder die Gefangene wieder aufzunehmen.“

1.2.1.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Fachkommission wird von dem Leiter oder der Leiterin der Bayerischen Justizvollzugsakademie im Bedarfsfall einberufen und geleitet. 2Weitere ständige Mitglieder der Kommission sind ein Psychologe oder eine Psychologin bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie sowie ein Sozialpädagoge oder eine Sozialpädagogin. 3Der oder die Vorsitzende bestimmt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres die beiden weiteren ständigen Mitglieder nach Satz 2 sowie deren Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der in den sozialtherapeutischen Einrichtungen tätigen Psychologen, Psychiater und Sozialarbeiter für das darauffolgende Kalenderjahr. 4Soweit im konkreten Einzelfall ein weiteres ständiges Mitglied den beteiligten Justizvollzugsanstalten nach Abs. 2 angehört, entscheidet der oder die Vorsitzende, ob statt dessen der Vertreter oder die Vertreterin an der Entscheidung mitwirkt. 5Gegebenenfalls bestimmt der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. 6Im konkreten Fall können der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt sowie der Leiter oder die Leiterin der Justizvollzugsanstalt, in der sich die sozialtherapeutische Einrichtung befindet, hinzugezogen werden.“

1.2.2
In Nr. 3 Abs. 2 werden die Wörter „und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist,“ gestrichen.
1.3
VV zu Art. 13 VVBayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Freigänger erhalten eine Bescheinigung oder einen Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 der Bayerischen Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO). 2Bei Widerruf des Freigangs ist die Bescheinigung oder der Ausweis einzuziehen.“

1.3.1.2
In Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „ein Ausweis nach Abs. 4“ durch die Wörter „eine Bescheinigung oder ein Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO“ ersetzt.
1.3.2
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Bei Vorliegen besonderer vollzuglicher Gründe kann bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird, und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausgang über die in Satz 1 genannte Höchstdauer gewährt werden.“

1.3.2.1.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.3.2.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Gefangene erhalten für den Ausgang zusätzlich zur Bescheinigung oder zum Ausweis über die Bewilligung des Ausgangs (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO) eine Bescheinigung oder einen Ausweis über die Bewilligung des Freigangs (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO).“

1.3.2.3
In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Der Ausgangsschein und der Ausweis (Abs. 4)“ durch die Wörter „Die Unterlagen nach Abs. 4“ ersetzt.
1.4
Nr. 8 Abs. 1 VV zu Art. 14 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „einen Urlaubsschein“ durch die Wörter „eine Bescheinigung oder einen Ausweis über die Bewilligung von Urlaub (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO)“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „In dem Urlaubsschein“ durch die Wörter „In der Bescheinigung oder dem Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO“ ersetzt.
1.5
In Nr. 1 Satz 1 VV zu Art. 24 BayStVollzG werden nach dem Wort „Abständen,“ die Wörter „mindestens einmal jährlich,“ eingefügt.
1.6
Nr. 3 VV zu Art. 27 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
1.6.2
Abs. 2 wird aufgehoben.
1.7
Den VV zu Art. 29 BayStVollzG wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Über das Recht auf Besuch nach Art. 29 BayStVollzG hinaus ist Gefangenen, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über die ein Bericht der Gerichtshilfe angefordert ist, der mündliche und schriftliche Verkehr mit Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht in sinngemäßer Anwendung von Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten.“

1.8
Nr. 2 Satz 1 VV zu Art. 45 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Buchst. f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.8.2
Nach Buchst. f wird folgender Buchst. g eingefügt:
„g)
Zeiten, in denen Gefangene Pflichtarbeit gemäß Art. 33 Abs. 3 BayUVollzG geleistet haben.“
1.9
VV zu Art. 46 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Nr. 2 Abs. 2 wird die Angabe „Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.9.2
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7

(1) Die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt nach Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG ist eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt und keine Auswirkungen auf die Strafzeitberechnung hat.

(2) 1Bei Anschlussvollstreckung einer Freiheitsstrafe ist die Freistellung nach Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG auf den Entlassungszeitpunkt der letzten Freiheitsstrafe, die zu vollziehen ist, anzurechnen (vgl. VV Abs. 1 Buchst. b zu Art. 18 BayStVollzG). 2Bei sonstiger Anschlussvollstreckung, insbesondere von Untersuchungshaft, Abschiebungshaft und Zivilhaft, erfolgt die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts am Ende des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe mit der Folge, dass die Anschlussvollstreckung früher beginnt.

(3) Keine Entlassung im Sinne von Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG liegt vor bei

a)
anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung,
b)
Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4, § 455a StPO,
c)
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG,
d)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB oder nach Überweisung aus einer Freiheitsentziehung nach § 67a Abs. 2 StGB,
e)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe.

(4) Haben Verurteilte zu einem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt bereits Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG angespart, gilt Folgendes:

a)
Bei anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei der Berechnung der nach Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG zu gewährenden Ausgleichszahlung einzubeziehen.
b)
Bei anschließender Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung und im Falle des Abs. 3 Buchst. e ist für die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei Beendigung der Freiheitsstrafe eine Ausgleichsentschädigung zum Eigengeld gutzuschreiben.
c)
1In den Fällen des Abs. 3 Buchst. b bis d ist zunächst abzuwarten, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe fortgesetzt wird oder eine Rücküberweisung nach § 67a Abs. 3 StGB erfolgt. 2Bei dem weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung sind die angesparten Freistellungstage zu berücksichtigen. 3Wenn die Vollstreckung des Strafrests unmittelbar zur Bewährung ausgesetzt wird, so liegt ein Fall des Art. 46 Abs. 10 Nr. 2 BayStVollzG vor. 4Eine zu gewährende Ausgleichsentschädigung ist von dem oder der Verurteilten geltend zu machen. 5Entsprechendes gilt im Falle des Abs. 3 Buchst. d, wenn der oder die Verurteilte unmittelbar aus der Maßregel in die Freiheit entlassen wird.“
1.10
In Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG, Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 52 BayStVollzG sowie Nr. 1 Satz 1 VV zu Art. 54 BayStVollzG wird jeweils die Angabe „Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.11
VV zu Art. 58 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 200 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG“ ersetzt.
1.11.2
In Nr. 5 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 53 VGO“ durch die Angabe „Nr. 49 BayVGO“ ersetzt.
1.12
Nr. 1 VV zu Art. 68 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417, BayRS 2127-1-A)“ durch die Angabe „in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist,“ ersetzt.
1.12.2
Abs. 4 wird aufgehoben.
1.13
VV zu Art. 71 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

„1

(1) 1Gefangene dürfen in ihren Hafträumen eigene Hörfunkgeräte sowie eigene Fernsehgeräte (Rundfunkgeräte) betreiben. 2Soweit in dem Haftraum die technischen Voraussetzungen (ordnungsgemäßer Stromanschluss und ausreichende Stromversorgung) für den Betrieb der Rundfunkgeräte mit einem Netzteil nicht gegeben sind, dürfen die Gefangenen die Geräte nur mit handelsüblichen Trockenbatterien oder Solarzellen betreiben. 3Die Anbringung und der Betrieb von Außenantennen durch die Gefangenen sind unzulässig. 4Die Anstalt kann den entgeltlichen Anschluss des Rundfunkgeräts an eine zentrale Empfangsanlage ermöglichen, die auch durch Dritte bereitgestellt und betrieben werden kann. 5Besteht eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Empfangsanlage, darf ein nicht an diese Anlage angeschlossenes Rundfunkgerät nur mit fest mit dem Gerät verbundenen Teleskopantennen oder mit in das Gerät eingebauten Antennen betrieben werden; nur wenn unter diesen Voraussetzungen der Empfang von zumindest einem öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die Benutzung einer handelsüblichen Zimmerantenne zuzulassen.

(2) 1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll nur Rundfunkgeräte zulassen, die auch für den Betrieb mit Kopfhörern eingerichtet sind. 2Der Besitz von drahtlosen Funkkopfhörern und der Betrieb von Rundfunkgeräten mit einem vom Empfangsgerät getrennten Lautsprecher sind unzulässig. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann anordnen, dass Hörfunk- und Fernsehgeräte nur mit Kopfhörer betrieben und dass die Geräte während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werden.

(3) 1Rundfunkgeräte dürfen grundsätzlich nur über einen funktionsfähigen Anschluss zum Empfang von Rundfunksendungen sowie für den Betrieb mit Kopfhörern verfügen. 2Alle anderen Anschlüsse (wie beispielsweise USB, HDMI, LAN, VGA, SCART) sowie Empfangs-, Sende-, Speicher- und Abspielbauteile (wie beispielsweise WLAN, Bluetooth, interner Speicher, CD- oder DVD-Laufwerk) sind unbrauchbar zu machen. 3Anschlüsse und Abspielbauteile können alternativ mittels einer abgeschlossenen Ummantelung des Geräts unzugänglich gemacht werden.

(4) Nicht zugelassen werden in der Regel Rundfunkgeräte, bei denen das Produkt der Kantenlängen gemessen an der jeweils längsten Stelle (maximale Breite x maximale Höhe x maximale Tiefe) des Geräts (bei Fernsehgeräten ohne Standfuß) 10.000 cm3 überschreitet, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehen sind, die über einen Empfangsbereich von 26 bis 28 MHz verfügen, sowie Röhrenbildschirmfernsehgeräte.

2

(1) Bezug und Reparatur eigener Rundfunkgeräte sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig.

(2) 1Eigene Rundfunkgeräte sind vor der Aushändigung an die Gefangenen daraufhin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten. 2Nach der Überprüfung sind die Geräte zu verplomben. 3Bei anderen als Miet- oder Leihgeräten tragen die Gefangenen die Kosten für die Überprüfung sowie eine erforderliche Unbrauchbarmachung oder Ummantelung im Sinne der Nr. 1 Abs. 3.

(3) Eigene Rundfunkgeräte sind auch nach der Aushändigung an die Gefangenen auf deren Kosten stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten.

(4) 1Nach einer Verlegung oder Überstellung sind mitgebrachte Rundfunkgeräte vor der Aushändigung auf Kosten der Gefangenen zu überprüfen, wenn das Gerät dem oder der Gefangenen während des Transportes belassen war oder wenn nicht feststeht, dass das Gerät bereits vor der Verlegung oder Überstellung überprüft und dem oder der Gefangenen ausgehändigt worden war. 2Darauf sind die Gefangenen vor dem Transport hinzuweisen. 3Hält die Bestimmungsanstalt in anderen Fällen vor der Aushändigung eines mitgebrachten Geräts eine erneute Überprüfung des Geräts für notwendig, werden die Kosten von der Anstalt übernommen.

(5) Nach einer Zuführung unmittelbar aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) können mitgebrachte Rundfunkgeräte nach Überprüfung auf Kosten der Gefangenen diesen ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass der oder die Gefangene das Gerät vor der Unterbringung durch Vermittlung einer Anstalt erworben hatte und er oder sie unmittelbar aus der Haft der Unterbringung zugeführt worden war.

3

In Einrichtungen des offenen Vollzugs können Ausnahmen von Nr. 1 Abs. 2 bis 4 und von Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 zugelassen werden, wenn ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.“

1.14
Nach VV zu Art. 71 BayStVollzG wird folgende VV zu Art. 77 BayStVollzG eingefügt:

VV zu Art. 77 BayStVollzG

Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Abwendung der Vollstreckung zu erörtern.“

1.15
In Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 80 BayStVollzG wird die Angabe „Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.16
VV zu Art. 86 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.16.1
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3In einer Mutter-Kind-Abteilung des offenen Vollzugs kann das Kind in der Regel bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres verbleiben.“

1.16.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
1.17
In Nr. 3 VV zu Art. 90 BayStVollzG wird die Angabe „Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.18
In Nr. 2 Abs. 6 Satz 5 VV zu Art. 116 BayStVollzG wird das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.
1.19
Die VV zu Art. 159 BayStVollzG bis Art. 161 BayStVollzG werden aufgehoben.
1.20
VV zu Art. 162 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

„Die Verlegung, die Rückverlegung, die Überstellung und die Rücküberstellung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung einer anderen Anstalt oder aus einer solchen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“

1.21
Die VV zu Art. 163 bis Art. 166 BayStVollzG werden aufgehoben.
1.22
Nr. 1 VV zu Art. 170 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

„1

Hafträume für den Aufenthalt während des Tags und während der Nacht sollen so geplant werden, dass diese unter Berücksichtigung der WC-Kabine eine Bodenfläche von mindestens

a)
neun Quadratmetern bei Einzelhafträumen,
b)
15 Quadratmetern bei Gemeinschaftshafträumen für die Unterbringung von zwei Gefangenen und
c)
21 Quadratmetern bei Gemeinschaftshafträumen für die Unterbringung von drei Gefangenen

aufweisen.“

1.23
VV zu Art. 175 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.23.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.23.1.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Geeignete Personen können als ehrenamtliche Betreuer (Art. 127 Abs. 2 BayStVollzG) oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Art. 127 Abs. 3 BayStVollzG) im Vollzug der Jugendstrafe zugelassen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Strafhaft.“

1.23.1.2
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Als ehrenamtlicher Mitarbeiter oder ehrenamtliche Mitarbeiterin darf nicht zugelassen werden,“ durch die Wörter „Nicht zugelassen werden darf,“ ersetzt.
1.23.1.3
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „als ehrenamtlicher Mitarbeiter oder als ehrenamtliche Mitarbeiterin“ gestrichen.
1.23.1.4
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.23.1.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „Der ehrenamtliche Mitarbeiter oder die ehrenamtliche Mitarbeiterin ist“ durch die Wörter „Ehrenamtliche Betreuer oder ehrenamtliche Mitarbeiter sind“ ersetzt.
1.23.1.4.2
In Satz 3 werden die Wörter „der ehrenamtliche Mitarbeiter oder die ehrenamtliche Mitarbeiterin schriftlich verpflichtet“ durch die Wörter „die ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Mitarbeiter schriftlich verpflichten“ ersetzt.
1.23.1.5
In Abs. 5 werden die Wörter „des ehrenamtlichen Mitarbeiters oder der ehrenamtlichen Mitarbeiterin“ durch die Wörter „der ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Mitarbeiter“ ersetzt.
1.23.1.6
In Abs. 6 Satz 1 werden vor den Wörtern „ehrenamtlichen Mitarbeitern“ die Wörter „ehrenamtlichen Betreuern oder“ eingefügt.
1.23.1.7
In Abs. 7 werden vor den Wörtern „ehrenamtlichen Mitarbeiter“ die Wörter „ehrenamtlichen Betreuer und“ eingefügt.
1.23.1.8
In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „(Abs. 1 Buchst. a)“ gestrichen.
1.23.1.9
In Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „sonstige ehrenamtliche Tätigkeit in der Anstalt (Abs. 1 Buchst. b)“ durch die Wörter „Tätigkeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern“ ersetzt.
1.23.1.10
In Abs. 10 Satz 2 werden vor den Wörtern „ehrenamtliche Mitarbeiter“ die Wörter „ehrenamtliche Betreuer oder“ eingefügt.
1.23.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.23.2.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Art und Umfang der Zusammenarbeit der Justizvollzugsanstalten mit der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe ergeben sich aus der Bekanntmachung über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.“

1.23.2.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anstalt arbeitet im Rahmen der Entlassungsvorbereitung mit allen hierbei beteiligten Stellen (Art. 175 Abs. 4 BayStVollzG) zusammen, um bei der Entlassung der Gefangenen einen bestmöglichen Übergang der Betreuung zu gewährleisten.“

1.24
VV zu Art. 177 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.24.1
In Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Verwaltungsdienstes“ die Wörter „Vollzugs- und“ eingefügt.
1.24.2
In Nr. 2 Abs. 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(Art. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist)“.

1.24.3
Nr. 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.24.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist,“ ersetzt.
1.24.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „(Art. 4 Abs. 2 BayBG)“ durch die Angabe „(Art. 3 Satz 2 BayBG)“ ersetzt.
1.24.3.3
In Satz 5 werden die Wörter „gehobenen Vollzugsverwaltungsdienstes,“ durch die Wörter „Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind und“ ersetzt.
1.24.4
Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Wird damit der Vertreter oder die Vertreterin, ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin oder der Leiter oder die Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes beauftragt, muss der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin selbst mindestens einmal im Kalenderhalbjahr die Anstalt besuchen und überprüfen.“

1.24.5
In Nr. 7 Abs. 2 Buchst. c werden nach dem Wort „Disziplinarmaßnahmen“ die Wörter „oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen“ eingefügt.
1.25
VV zu Art. 185 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.25.1
In Nr. 1 Abs. 1 werden die Wörter „in der Regel bis zu drei weiteren Mitgliedern“ durch die Wörter „unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen bis zu sieben weiteren Mitgliedern“ ersetzt.
1.25.2
Nr. 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode des Bayerischen Landtags, dem Verlust oder dem Ruhen der Mitgliedschaft beim Landtag, dem Verlust der Wählbarkeit zum Landtag oder durch Amtsverzicht.“

1.26
Nach VV zu Art. 187 BayStVollzG wird folgende VV zu Art. 189 BayStVollzG eingefügt:

VV zu Art. 189 BayStVollzG

1

1Der kriminologische Dienst für den bayerischen Justizvollzug ist als unselbstständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Erlangen eingerichtet. 2Er führt die Bezeichnung „Kriminologischer Dienst des bayerischen Justizvollzugs“.

2

Die Aufgaben des kriminologischen Dienstes sind:

  • Wissenschaftliche Begleitung, Bewertung und Fortentwicklung des Justizvollzuges, insbesondere der Behandlungsmethoden und -programme,
  • Sichtung, Erfassung und Auswertung von Forschungsergebnissen und aktuellem kriminologischem Fachwissen sowie Nutzbarmachung für den Justizvollzug in Bayern,
  • Anregung von Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsprojekten sowie Prüfung, Unterstützung, Koordinierung und Betreuung externer Forschungsvorhaben im Justizvollzug,
  • Kontaktpflege, Austausch und Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, insbesondere mit Universitäten, der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ), dem Max-Planck-Institut in Freiburg und anderen Einrichtungen der kriminologischen Forschung in anderen Ländern sowie Teilnahme an Fachtagungen,
  • Mitwirkung bei Neukonzeption und Fortentwicklung vollzuglicher Maßnahmen,
  • Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung,
  • Beratung der Aufsichtsbehörde,
  • Übernahme weiterer Aufgaben nach Zuweisung durch das Staatsministerium der Justiz.“
1.27
In VV zu Art. 190 BayStVollzG werden die Wörter „des zweiten Teils des BayStVollzG“ gestrichen und nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ die Angabe „(Art. 2 bis 116 BayStVollzG)“ eingefügt.
1.28
In Satz 1 VV zu Art. 193 BayStVollzG wird die Angabe „Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.29
VV zu Art. 200 BayStVollzG wird VV zu Art. 201 BayStVollzG und wie folgt geändert:
1.29.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.29.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.29.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG“ ersetzt.
1.29.2
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2 und 3 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1 und 2 BayStVollzG“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor