Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 7 vom 12.01.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 13. Dezember 2021, Az. 25-P 2627-3/53

Nachstehend wird der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV Corona-Sonderzahlung Forst) vom 29. November 2021 zum Vollzug bekannt gegeben.

Dieser Tarifvertrag wurde mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – Bundesvorstand – abgeschlossen.

Er ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) und steht ebenso im Internet als Download (http://www.stmfh.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

(TV Corona-Sonderzahlung Forst)

vom 29. November 2021

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

– Bundesvorstand –,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:

  1. a)Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 11. April 2019),
  2. b)Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 11. April 2019).

§ 2
Einmalige Corona-Sonderzahlung

  1. (1)Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen- oder Ausbildungsentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. 1.1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
  2. 2.Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-Forst genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird.
  3. 3.Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13, 14 TVA-Forst.
  4. 4.Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
  5. 5.Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
  1. (2)1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Buchst. a 1.300 Euro, im Übrigen 650 Euro. 2§ 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. 4Sofern an diesem Tag das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
  2. (3)Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 29. November 2021 in Kraft.

Potsdam, den 29. November 2021