Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 702 vom 14.12.2022

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7011-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Organisation der gewerblichen Wirtschaft
  • Handwerk

7011-W

Änderung der Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms
für die Erschließung neuer Technologien im Bereich der Handwerkswirtschaft
„Handwerk Innovativ“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 29. November 2022, Az. 32-4523/1/12

1.
Die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für die Erschließung neuer Technologien im Bereich der Handwerkswirtschaft „Handwerk Innovativ“ vom 18. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 11) werden wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt gefasst:

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28. Oktober 2022, S. 1 – FEI-Unionsrahmen), insbesondere der Randnummern 19 bis 31

zur Erschließung neuer Technologien für den Bereich der Handwerkswirtschaft durch innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte. 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird das Wort „zentralen“ durch das Wort „existenziellen“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „Strukturen an Handwerksbetrieben erhalten“ durch die Wörter „Strukturen an Handwerkbetrieben mit ihrer Bedeutung als regionale Standortfaktoren und Nahversorger sowie Leistungsträger in der Energiewende erhalten“ ersetzt.
1.2.3
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
1.2.4
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 4 und 5.
1.2.5
Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

6Um dem für Handwerksunternehmen typischen unternehmensgrößenbedingten Nachteil bei der Erschließung und Integration neuer Technologien entgegen zu wirken, werden im Wege von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Zusammenarbeit von Handwerksorganisationen und Forschungseinrichtungen mit Leistungsvermögen im Bereich der Handwerkswirtschaft handwerksorientierte Applikationen neuer Technologien entwickelt und im Rahmen von Pilotprojekten zur Praxisreife gebracht. 7Der Technologietransfer in die Betriebe hinein wird anschließend über Informationsmaßnahmen sowie insbesondere im Rahmen der Ausbildung sichergestellt.“

1.2.6
Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.
1.3
Nr. 2 wird aufgehoben.
1.4
Die bisherige Nr. 2.1 wird Nr. 2.
1.5
1Die bisherige Nr. 3 wird aufgehoben. 2Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 3.
1.6
Die bisherige Nr. 2.3 wird Nr. 4.
1.7
1Die bisherigen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4 werden die Nrn. 4.1 bis 4.4. 2Die Nrn. 2.3.5 bis 2.3.8 werden aufgehoben.
1.8
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.
1.9
1Die bisherigen Nrn. 4.1 bis 4.3 werden die Nrn. 6.1. bis 6.3. 2Nr. 4.4 wird aufgehoben. 3Die bisherigen Nrn. 4.5 bis 4.7 werden die Nrn. 6.4 bis 6.6.
1.10
Die bisherige Nr. 2.4 wird Nr. 5.
1.11
1Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7. 2Die bisherigen Nrn. 5.1 bis 5.5 werden die Nrn. 7.1 bis 7.5.
1.12
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8.
1.13
In Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) werden die Wörter „Handwerk, bzw. Anschluss“ durch die Wörter „Handwerk bzw. Anschluss“ ersetzt.
1.14
In Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter „d.h. als“ durch die Wörter „das heißt als“ ersetzt.
1.15
In Nr. 4.1 wird die Angabe „Rz. 15 ee) FuEul-Unionsrahmen) werden nach Rz. 19 FuEuI-Unionsrahmen“ durch die Angabe „Randnummer 16 ff) FEl-Unionsrahmen) werden nach Randnummer 20 FEI-Unionsrahmen“ ersetzt.
1.16
In Nr. 4.2 werden nach dem Wort „practice“ die Wörter „sowie im Rahmen der laufenden beruflichen Aus- und Fortbildung der Bildungsträger“ eingefügt.
1.17
In Nr. 4.3 werden die Wörter „sein, d. h.“ durch die Wörter „sein, das heißt“ ersetzt.
1.18
Nach Nr. 4.4 werden die folgenden Nrn. 4.5 bis Nr. 4.7 eingefügt:
„4.5
1Der Antragsteller gibt bei einem fachlich ausgewiesenen Forschungsinstitut, beispielsweise einem Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts, eine gutachterliche Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit des Vorhabens im Sinne der Nrn. 4.3 und 4.4 nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde auf seine Kosten in Auftrag und stellt dieses Gutachten der Bewilligungsbehörde zur Antragsbearbeitung kostenlos zur Verfügung. 2Der Antragsteller unterstützt die Tätigkeit des Gutachters durch die kostenlose Bereitstellung von Informationen, die vom Gutachter angefordert werden.
4.6
1Die oben genannten Antragsteller regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Zuwendung, aber vor Beginn des Vorhabens geschlossen wird und der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem ersten Mittelabruf vorzulegen ist; wird bis zu diesem Zeitpunkt keine gültige Kooperationsvereinbarung nachgewiesen, ist der Bewilligungsbescheid zu widerrufen. 2In der Kooperationsvereinbarung zu regeln sind insbesondere der Vertragsgegenstand, das Ziel der Kooperation, die Laufzeit der Kooperationsvereinbarung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit, Haftungsfragen, Kündigungsrechte, Inkrafttreten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Umsetzung von Nr. 2 Sätze 5 und 6 dieser Richtlinien. 3Zur Antragstellung reicht eine formlose schriftliche Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung aus. 4Die Handwerksorganisation übernimmt das Projektmanagement und ist Ansprechpartner in allen Fragen seitens der Bewilligungsbehörde.
4.7
Die Forschungseinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen und dies durch Referenzen darlegen können (Publikationen, dokumentierte und zurechenbare Forschungsbeteiligungen und Entwicklungsmaßnahmen).“
1.19
Die bisherige Nr. 2.4.1 wird Nr. 5.1 und in Satz 2 wird das Wort „Hochschulen“ durch die Wörter „Hochschulgebundene Forschungsinstitute“ ersetzt.
1.20
Die bisherige Nr. 2.4.2 wird aufgehoben.
1.21
Die bisherige Nr. 2.4.2.1 wird Nr. 5.2.
1.22
Die bisherigen Nrn. 2.4.2.2 bis 2.4.2.8 werden die Nrn. 5.3 bis 5.9.
1.23
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.23.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „oder Kosten“ eingefügt.
1.23.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.23.2.1
Die Wörter „entstehen, sowie“ werden durch das Wort „sowie“ ersetzt.
1.23.3
Das Wort „Handwerksbetriebe“ wird durch die Wörter „Handwerksbetriebe entstehen“ ersetzt.
1.23.4
Satz 3 wird aufgehoben.
1.23.5
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
1.24
Die bisherigen Nrn. 2.4.2.1.1 bis 2.4.2.1.4 werden die Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4.
1.25
In Nr. 5.2.1 Satz 2 werden die Wörter „Bereich der beruflichen“ durch die Wörter „Bereich der beruflichen oder akademischen“ ersetzt.
1.26
Nr. 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

„Material- und Sachausgaben, die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen, wie Reisen ins In- und Ausland.“

1.27
In Nr. 5.3 Satz 2 werden die Wörter „sinngemäß auch für Hochschulen“ durch die Wörter „auch für hochschulgebundene Forschungseinrichtungen“ ersetzt.
1.28
Nr. 5.5 wird wie folgt geändert:
1.28.1
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Ziff. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2 dieser Richtlinien“ ersetzt.
1.28.2
In Satz 2 werden die Wörter „bei einem Ausgabenvolumen von bis zu 30 000 Euro“ gestrichen.
1.28.3
Satz 3 wird aufgehoben.
1.29
Nr. 5.7 wird wie folgt geändert:
1.29.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

1Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller für das Projekt Zuwendungen aus öffentlichen Programmen des Bundes, der Länder, der EU oder sonstiger öffentlicher Zuwendungsgeber erhalten“.

1.29.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Zuwendungsempfänger haben hierzu jeweils eine entsprechende Erklärung abzugeben.“

1.30
Nr. 5.9 wird wie folgt geändert:
1.30.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Wörter „i.S. der Ziff. 2.4.2.11 bis Ziff. 2.4.2.1.4“ durch die Wörter „im Sinne der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 dieser Richtlinien“ ersetzt.
1.30.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung gewährt werden, insbesondere um die Auswirkungen außerordentlicher Ereignisse (z. B. Pandemie, Ukraine-Konflikt) abzufedern.“

1.31
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
1.31.1
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „StMWi“ ersetzt.
1.31.2
In Satz 3 werden die Wörter „Verwendung, die“ durch die Wörter „Verwendung oder eine“ ersetzt.
1.31.3
Satz 4 wird aufgehoben.
1.32
Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
1.32.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
1.32.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.33
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
1.33.1
In Satz 1 wird das Wort „Zuwendungsnehmer“ durch das Wort „Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
1.33.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das aktuelle Ergebnis der Evaluation ist mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle oder dem StMWi auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.“

1.34
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
1.34.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und die Angabe „unter 2.“ gestrichen.
1.34.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1.35
Nr. 7.4 wird wie folgt geändert:
1.35.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und es werden die Angabe „u. ä.“ durch die Angabe „u. Ä.“ sowie die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ durch die Angabe „StMWi“ ersetzt.
1.35.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.36
Nr. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin