Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 715 vom 21.12.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der
untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen
Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom
11. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-815

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 19. Dezember 2022, Az. GCRe-G8000-2022/44-576

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 11 und des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 4 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-815 (BayMBl. 2021 Nr. 109), betreffend Corona-Pandemie: Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die zuletzt durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Juni 2022, Az. GCRc-G8000-2022/44-319 (BayMBl. 2022 Nr. 398) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „28. Februar 2023“ ersetzt.
  2. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. Dezember 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1:

Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Gegenwärtig ist nach wie vor ein dynamisches Infektionsgeschehen zu beobachten. Zunächst stagnierten die Fallzahlen seit der Kalenderwoche 47 unter tageweisen Schwankungen auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Seit der Kalenderwoche 49 (5. Dezember bis 11. Dezember 2022) ist ein leicht ansteigender Trend der 7-Tage-Inzidenzen im Vergleich zur Vorwoche zu beobachten. Die bayernweite 7-Tage-Inzidenz stieg am 14. Dezember 2022 im Vergleich zur Vorwoche um + 7,2 % auf 118,8.

Weiterhin ist die Omikron-Sublinie BA.5 die in Deutschland dominierende SARS-CoV-2-Variante, ihr Gesamtanteil lag in der Kalenderwoche 48 bei 90 %. Dabei nimmt der Anteil bestimmter Unterformen von BA.5, die von der WHO als „Omikron-Subvarianten unter Beobachtung“ eingestuft werden, in Deutschland weiter auf über 26 % für BF.7 und 17 % für BQ.1.1 in der Kalenderwoche 48 zu. Der Anteil von BA.2 erhöhte sich auf über 8 % und der Anteil von BA.4 erniedrigte sich auf 0,8 % in der Kalenderwoche 48. Andere Varianten wie BA.4 spielen nur eine geringe Rolle. Die Variante Omikron BA.2 gewinnt in Kalenderwoche 48 wieder mehr an Bedeutung aufgrund einer Diversifizierung in BA.2.75 Sublinien.

Von Mitte Oktober 2022 bis etwa Ende November 2022 konnte bei den belegten Bettenkapazitäten insgesamt ein deutlicher Rückgang der Belegungszahlen mit COVID-19-Patienten festgestellt werden. Unter den üblichen tageweisen Schwankungen zeichnet sich derzeit eine Plateaubildung mit leicht steigender Tendenz bei der Belegung mit COVID-19-Patienten ab. Auch im Bereich der Intensivkapazitäten wurde analog zur COVID-19-Gesamtbelegung von Mitte Oktober 2022 bis etwa Mitte November 2022 ein Rückgang der COVID-19-Belegung gemeldet. Hier bewegt sich die Zahl der intensivmedizinisch versorgten COVID-19-Patienten unter tageweisen Schwankungen derzeit ebenfalls insgesamt auf einem Plateau mit leicht steigender Tendenz. Ob sich der Anstieg der Belegungszahlen mit COVID-19-Patienten verfestigt, lässt sich derzeit noch nicht absehen.

Eine genaue Überwachung des Infektionsgeschehens in Bayern ist nach wie vor erforderlich, insbesondere mit Blick auf das Infektionsgeschehen in den Wintermonaten.

Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, den Untersuchungsumfang sowie die Untersuchungskapazitäten der bayerischen Labore abzuschätzen und dient dazu, eine meldewegbedingte Verzögerung in der Datenlage aus den Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz zu überbrücken. Darüber hinaus ermöglicht die Allgemeinverfügung eine Auswertung der Positivenrate der durchgeführten Testungen, die ohne die Allgemeinverfügung nicht als ein Indikator zur Beurteilung des Infektionsgeschehens zur Verfügung stünde.

Aus diesem Grund ist die Allgemeinverfügung zunächst bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 zu verlängern.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor