Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 718 vom 21.12.2022

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. Dezember 2022, Az. 34-4701-8-2

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 12. September 2007 (AllMBl. S. 514), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Juli 2017 (AllMBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei der Verarbeitung der Daten sind die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zu beachten (vgl. Art. 1 und 2 BayDSG).“

1.2
Nr. 5.2.1 wird wie folgt gefasst:

1Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen haben nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet; dies gilt auch für einem Unionsbürger nahestehende Personen, die selbst nicht als Unionsbürger oder Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt sind, soweit ihnen das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen wurde. 2Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bedürfen keines Aufenthaltstitels (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). 3Das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts wird im Regelfall vermutet, etwas anderes gilt nur, soweit der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wird. 4Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind, und einem Unionsbürger nahestehenden Personen, denen das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt verliehen wurde, wird von Amts wegen eine sog. Aufenthaltskarte ausgestellt (§ 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 FreizügG/EU). 5Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie einem Unionsbürger nahestehende Personen, denen das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt verliehen wurde, sind unter diesen Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.“

1.3
Nr. 5.2.2 wird wie folgt gefasst:

1Ausländer, die nicht unter Nr. 5.2.1 fallen, sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der zumindest voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten werden kann (mindestens ein Jahr ab Antragstellung). 2Dies ist insbesondere bei erteilter Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder bei erteilter Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a AufenthG in der Regel anzunehmen. 3Bei der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) ist im Einzelfall zu prüfen, ob von einem „längeren rechtmäßigen Aufenthalt“ im Bundesgebiet ausgegangen werden kann; Anhaltspunkt ist die Dauer der Befristung, die unter Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 2 AufenthG). 4Bei einer bloßen Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 des Asylgesetzes (AsylG) sind die Voraussetzungen des Satzes 1 regelmäßig nicht erfüllt; ob und wie lange Asylbewerber im Bundesgebiet verbleiben, ist bei noch nicht positiv abgeschlossenem Asylverfahren nicht abzusehen. 5Auch die Gestattung zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft führt nicht zu einer Veränderung des aufenthaltsrechtlichen Status.“

1.4
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „oder mithilfe des im Bayernportal bereitgestellten Online-Antragsformulars“ eingefügt.
1.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „Mit diesem Antrag“ durch die Wörter „Wird der Antrag mit dem in Satz 1 genannten Formblatt WBS I gestellt,“ ersetzt.
1.4.3
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die zuständigen Stellen können eigene Formblätter oder Online-Antragsformulare zur Antragstellung verwenden, sofern diese den rechtlichen Anforderungen entsprechen.“

1.5
Nr. 5.11 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.5.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die zuständigen Stellen können bei Verwendung eigener Formblätter oder Online-Antragsformulare eigene Bescheidsmuster verwenden, sofern diese den rechtlichen Anforderungen entsprechen.“

1.6
Nr. 22.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „händigt sie“ die Wörter „bei erfolgter Antragstellung mit dem Formblatt WBS I“ eingefügt.
1.6.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Verwendet die zuständige Stelle das im Bayernportal bereitgestellte Online-Antragsformular, eigene Formblätter oder eigene Online-Antragsformulare, hat sie den in den Sätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen entsprechend nachzukommen.“

1.7
Nr. 29 wird wie folgt gefasst:

„Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Meldedatenverordnung (MeldDV) können die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer wohnungsbindungsrechtlichen Aufgaben sowie die Bayerische Landesbodenkreditanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Organ staatlicher Wohnungspolitik erforderlich ist, aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) geschaffenen zentralen Meldedatenbestand bestimmte Meldedaten automatisiert abrufen.“

1.8
Nr. 31.1 wird wie folgt gefasst:

1Die im Vollzug dieser Bekanntmachung zur Verwendung kommenden Formblätter des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr können unter der Internetadresse www.stmb.bayern.de/wohnen/wohnberechtigungundrecht/index.php heruntergeladen werden. 2Abweichend hiervon sind die Formblätter WBS II und WBS III ausschließlich im Behördennetz eingestellt und können unter der Adresse https://stmb-bybn.stmi.bayern.de/iic/oeffentl_wohnungsrecht/default.htm heruntergeladen werden. 3Die Verwendung nach diesen Vorlagen wird genehmigt, Inhalte und Formate sind bei der Verwendung unverändert zu übernehmen.“

1.9
In Nr. 32 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor