Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 722 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): C74E1F63C158C20273CEB76458C002FB0749AE8B26635C56E954207C4DE0B8DE

Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Änderung der Richtlinie für die Förderung von Baumaßnahmen
im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen,
Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie
der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
(BauFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Dezember 2022, Az. A1-7107-1/35

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern (BauFöR) vom 24. September 2019, Az. A1-7107-1/35 (BayMBl. Nr. 397), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. September 2020 (BayMBl. Nr. 580), wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden die Wörter „für die“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
1.2
Der Vorspann wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

1.2.2
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).“

1.3
In Nr. 1 wird nach der Angabe „Aus- und Fortbildung“ ein Komma eingefügt und die Angabe „sowie“ gelöscht.
1.4
In Nr. 6 werden die Sätze 3 und 4 gelöscht.
1.5
In Nr. 8 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).“

1.6
Nr. 8.1 erhält folgende neue Fassung:
„8.1
Antragstellung

Die Zuwendung ist mit Muster 1a, 5 und 6a zu Art. 44 BayHO, zusammen mit den Bauunterlagen gem. Nr. 3.2.2.4 VVK und für den Schulbereich mit dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.“

1.7
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Abwicklung“ die Wörter „und Bewilligung“ eingefügt.
1.7.2
In Satz 1 wird die Angabe „FüAK“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.7.3
Spiegelstrich 4 enthält folgende neue Fassung:
„−
prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungssumme. Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des fristgerecht eingegangenen Verwendungsnachweises.“
1.8
Es wird folgende neue Nr. 8.4 eingefügt:
„8.4
Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.9
Es wird folgende neue Nr. 8.5 eingefügt:
„8.5
Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.“

1.10
Die bisherige Nr. 8.4 wird zu Nr. 8.6.
1.11
Nr. 9 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor