Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 727 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 43F202CBE60CA2173371A705D9BD847A0D0F64CA882571EDA4DD7C745ADC3B38

Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Änderung der Richtlinie für die Förderung der beruflichen Ausbildung und
Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus-
und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien

(Bildungsförderungsrichtlinie − BiFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Dezember 2022, Az. A1-7107-1/38

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien (Bildungsförderungsrichtlinie − BiFöR) vom 9. Dezember 2019,
Az. A1-7107-1/38 (BayMBl. 2020 Nr. 35), wird wie folgt geändert:
1.1
Der Vorspann wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

1.1.2
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
1.1.3
Der bisherige Satz 6 wird gelöscht.
1.2
In Nr. 1.4.1.2.1 wird nach dem Wort „Lehrgangsort“ der Text „pro Bildungsmaßnahme, bei Auszubildenden ausgehend vom Ausbildungsbetrieb“ eingefügt.
1.3
Nr. 1.4.2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

2Die Höhe der jeweiligen Förderung ist in der Anlage geregelt.“

1.4
Es wird folgende neue Nr. 1.6.4 eingefügt:
„1.6.4
Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.5
In Nr. 2.2 Satz 2 wird das Wort „weiterführender“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
1.6
Es wird folgende neue Nr. 2.7.4 eingefügt:
„2.7.4
Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.7
Nr. 2.8 wird zu Nr. 3.
1.8
Die bisherige Nr. 2.8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „31. Dezember 2022“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.

1.9
Die bisherige Anlage 1 wird durch die Anlage dieser Bekanntmachung ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlage