Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 740 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.1-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Immissionsschutz

2129.1-U

Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“
im Bayerischen Klimaschutzprogramm
(Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 2. Dezember 2022, Az. K26e-U8729-2022/108-25

1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch der Klimaschutz (einschließlich der Klimaanpassung) ist eine Aufgabe von Verfassungsrang, die vor allem auch dem Staat obliegt (vergleiche Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 141 Abs. 1 der Verfassung). 2Der Freistaat Bayern unterstützt daher ausgewählte Vorhaben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 3Er gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, – Zuwendungen für Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Zuwendungsbereich

1.
Zweck der Zuwendung

1Durch die Förderung strategischer und investiver Vorhaben soll die Zuwendung Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotentialen vor allem im kommunalen Umfeld verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität realisieren. 2Sie soll helfen, von bestehenden Förderrichtlinien nicht erfasste Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen. 3Eine Zuwendung für die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördermaßnahmen (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) ist ausgeschlossen. 4Ziel der Förderung strategischer und investiver Vorhaben ist es zudem, individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu ermitteln, anzustoßen und umzusetzen.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Vorhaben zum Klimaschutz
2.1.1
Kommunales Energiemanagement (KEM; strategisches Vorhaben)

1Gefördert werden die Einführung, Erweiterung und Weiterführung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden. 2Das Energiemanagement führt durch systematische (zum Beispiel PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung, Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten. 3Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune sowie eine Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss des Vorhabens.

2.1.2
Konzept zur Minderung von Treibhausgasen (Klimaschutzkonzept; strategisches Vorhaben)

1Gefördert werden die Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung eines Klimaschutzkonzepts. 2Dieses muss eine Analyse der Ausgangssituation, eine Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune sowie eine Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss des Vorhabens beinhalten.

2.1.3
Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug für Kommunen (strategisches Vorhaben)

Gefördert wird die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug, gegebenenfalls mit Zertifizierung, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben.

2.1.4
Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse; strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird die Einrichtung einer interkommunalen Klimaschutzkoordination (einschließlich der Klimaanpassung), zum Beispiel durch Landkreise. 2Die Klimaschutzkoordination erfüllt dabei folgende Aufgaben:

  • Ansprechpartner der Kommunen,
  • Informationsvermittlung zu Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasemissionen,
  • Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden und Klimaanpassungsmaßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten,
  • Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten,
  • Unterstützung bei der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen.
2.1.5
Mobilitätskonzept (strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird die Erstellung eines Mobilitätskonzepts zur Darstellung von klimaverträglichen Mobilitätsangeboten. 2Die Mobilitätskonzepte sollen folgende Bestandteile enthalten:

  • Analyse beziehungsweise Bewertung des Ist-Zustandes,
  • Ermittlung von Mobilitätsbedürfnissen unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte und regionaler Besonderheiten,
  • Erstellung einer Strategie sowie eines Maßnahmenplans mit Zeitplan, Kostenschätzung und erreichbaren Klimaschutzzielen.
2.1.6
Weitere Konzepte mit Klimaschutzbezug (strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird neben den in Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.5 genannten strategischen Vorhaben die erstmalige Erstellung von weiteren Konzepten mit Klimaschutzbezug, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben. 2Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune sowie eine Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss des Vorhabens.

2.1.7
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung (investive Vorhaben)

1Gefördert werden die Sanierung von öffentlichen Außen- und Straßenbeleuchtungen, die Sanierung von öffentlichen Lichtsignalanlagen sowie die Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung in öffentlichen Gebäuden. 2Die Anlagen müssen sich im Eigentum der jeweiligen Antragstellenden befinden. 3Die Sanierung der Anlagen ist förderfähig, sofern eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % (unter Abzug eines eventuell erforderlichen normänderungsbedingten Zusatzeinbaus)1 erzielt wird. 4Die Auswirkungen auf die Insektenfauna müssen überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 5Der Nachweis muss auf Grundlage einer gültigen DIN für Beleuchtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.

2.1.8
Weitere Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investive Vorhaben)

1Gefördert werden weitere Umsetzungsvorhaben zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, wenn diese im Rahmen eines strategischen Vorhabens nach den Nrn. 2.1.1 ff. dieser Richtlinie oder im Rahmen eines vergleichbaren Vorhabens als Handlungsoption identifiziert wurden und nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der jeweiligen Treibhausgasemissionen um mindestens 50 %2 führen. 2Die erzielbare Einsparung von Treibhausgasemissionen ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen. 3Nach Abschluss des Vorhabens ist der Nachweis der Einsparung durch Bestätigung eines Sachverständigen zu erbringen. 4Mit der Umsetzung ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorbereitenden Maßnahme gemäß Satz 1 zu beginnen.

2.1.9
Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen – Partner der Bayerischen Klima-Allianz (strategische und investive Vorhaben)

1Gefördert werden Vorhaben der Partner der Bayerischen Klima-Allianz, die Anreize für die bayerische Bevölkerung für den Klimaschutz schaffen. 2Die Vorhaben sollen zur Informationsvermittlung, Aufklärung, Aktivierung oder als Vorbild hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen dienen. 3Im Falle von Umsetzungsvorhaben müssen sie eine Einsparung von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 50 %3 erzielen und dem Gemeinwohl dienen. 4Nr. 2.1.8 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

2.2
Vorhaben zur Klimaanpassung
2.2.1
Konzept zur Klimaanpassung (strategisches Vorhaben)

1Gefördert werden Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts durch externe Dienstleister, das möglichst alle klimaanpassungsrelevanten Bereiche einer Kommune berücksichtigt. 2Erforderliche Bestandteile des Konzepts sind:

  • eine Analyse und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation und entsprechende Ableitung der Folgen für die jeweilige Kommune,
  • die Entwicklung von Klimaanpassungsstrategien und gegebenenfalls Planung von Vorhaben zur Klimaanpassung,
  • die intensive Beteiligung der Akteure (Entscheidungsträger aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft, Multiplikatoren und Zivilgesellschaft),
  • Konzeption und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Begleitung (zum Beispiel Bürgerbeteiligung, Informationsvermittlung) sowie
  • die Bewertung der Vorhaben hinsichtlich Wirksamkeit und Realisierbarkeit; die Planung und Bewertung muss mit der Kommune erfolgen.
2.2.2
Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung (investives Vorhaben)

1Gefördert wird die Umsetzung investiver Vorhaben, die sich aus einem Konzept zur Klimaanpassung nach Nr. 2.2.1 oder vergleichbaren Konzepten ergeben und die einen Beitrag zur Klimaanpassung leisten. 2Die durch die Maßnahme geschützte Bevölkerung (Anteil an der Gesamtbevölkerung) ist bei der Antragstellung anzugeben. 3Wasserwirtschaftliche Vorhaben, Vorhaben des Bodenschutzes, der Städtebauförderung und der Dorferneuerung des Freistaates Bayern sind nicht zuwendungsfähig.

3.
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger können kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern sein. 2Partner der Bayerischen Klima-Allianz können Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.1.9 erhalten.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde. 2Auf VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
4.2
Maßnahmen, zu deren Durchführung Antragstellende selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, werden nicht gefördert.
4.3
1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen Antragstellende selbst finanzieren (keine institutionelle Förderung).
4.4
Ausgaben für den Erwerb von Anlagegütern sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese in das Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nr. 3 Satz 1 übergehen und nicht wirtschaftlich betrieben werden.
4.5
Erforderliche behördliche Gestattungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
4.6
1Die Zuwendung sowie geförderte Anlagegüter dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. 2Die Zweckbindungsfrist für beschaffte Anlagegüter beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme beziehungsweise zum Zeitpunkt des Beginns der zweckentsprechenden Verwendung. 3In begründeten Fällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden.
4.7
Die erforderlichen fachtechnischen Bescheinigungen sind von einem Sachverständigenbüro zu erstellen und müssen eine ausführliche Darstellung der erwirkten Effekte (Treibhausgasminderung, Beitrag zur Klimaanpassung) enthalten.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1 sind zuwendungsfähig:
  • Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (auf VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO wird hingewiesen),
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
    • Unterstützung beim Aufbau und Betrieb des Energiemanagementsystems im Umfang von bis zu 45 Beratungstagen im Bewilligungszeitraum,
    • Durchführung einer Gebäudebewertung, mit Ausgaben in Höhe von maximal jeweils 1 200 Euro für Gebäude bis zu 1 000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF), 1 800 Euro für Gebäude von 1 000 bis 3 000 m2 BGF und 2 400 Euro für Gebäude über 3 000 m2 BGF.
    • Erstzertifizierung des Energiemanagementsystems nach einem einschlägigen Zertifizierungssystem,
  • Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG),
  • begleitende investive Ausgaben für
    • mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik für die Messgrößen Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- beziehungsweise Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge, Sachausgaben im Umfang von maximal 50 000 Euro,
    • Instrumente zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Energiemanagementsoftware), Sachausgaben im Umfang von maximal 20 000 Euro.
5.2.2
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.2 sind zuwendungsfähig:
  • Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (auf VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO wird hingewiesen),
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
    • Erstellung der Treibhausgasbilanzierung sowie Berechnung von Potenzialen und Möglichkeiten bei Umsetzungsvorhaben,
    • professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen,
  • Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG),
  • Software zur Treibhausgasbilanzierung.
5.2.3
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.3 sind zuwendungsfähig:
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen,
  • Zertifizierung nach einem einschlägigen Zertifizierungssystem.
5.2.4
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 sind zuwendungsfähig:
  • Personalausgaben für Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (auf VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO wird hingewiesen),
  • Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
  • Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG),
  • professionelle Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen bei Einrichtung einer Klimaschutzkoordination.
5.2.5
Für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.5 und 2.1.6 sind zuwendungsfähig:

Ausgaben für externe Beratungsleistungen.

5.2.6
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.7 sind zuwendungsfähig:
  • Ausgaben für die Sanierung des Leuchtenkopfs (inkl. Montage und Entsorgung), bestehend aus einem Träger für Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor beziehungsweise Optik, Abdeckung und Gehäuse oder Innenleben des Leuchtenkopfs bei Lichtsignalanlagen,
  • Ausgaben für Steuer- und Regelungstechnik,
  • Ausgaben für erforderliches Installationsmaterial,
  • Ausgaben für die Durchführung einer photometrischen Messung,
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen zum Nachweis der Einsparung.
5.2.7
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.8 sind zuwendungsfähig:
  • Ausgaben für erforderliche Anlagegüter (inkl. Montage und Entsorgung),
  • Ausgaben für Steuer- und Regelungstechnik,
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen zum Nachweis der Einsparung.
5.2.8
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.9 sind zuwendungsfähig:
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen
    • zur Erstellung der Treibhausgasbilanzierung sowie Berechnung von Potenzialen und Möglichkeiten bei Umsetzungsvorhaben,
    • zur professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen,
    • zum Nachweis der Einsparung bei investiven Vorhaben,
  • Ausgaben für erforderliche Anlagegüter (inkl. Montage und Entsorgung),
  • Ausgaben für Steuer- und Regelungstechnik.
5.2.9
Für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 sind zuwendungsfähig:
  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
    • Erstellung, Erweiterung oder Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts,
    • professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen,
  • Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
5.2.10
Für Vorhaben nach Nr. 2.2.2 sind zuwendungsfähig:

Ausgaben für erforderliche Anlagegüter und Materialien (inkl. Planung und Ausführung).

5.2.11
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere
  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  • Erstellung und Durchführung kommerzieller Angebote,
  • kommunale Regiearbeiten sowie nicht projektbezogene Sach-, Personal- und Betriebsausgaben,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabenträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Strategische Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.6 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die strategischen Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.6 werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 150 000 Euro, bei Vorhaben nach Nr. 2.1.6 bis höchstens 50 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Dabei beträgt der Anteil der nach Satz 1 gewährten Zuwendung für die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen bei Vorhaben nach Nr. 2.1.2 und für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit bei Vorhaben nach Nr. 2.1.4 sowie für die Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 und 2.1.4 maximal 5 000 Euro. 3Teilkonzepte (Poolbildung) nach Nr. 2.1.1 eines Antragstellers sollen insgesamt die Förderobergrenze nicht überschreiten. 4Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro, bei Nummer 2.1.4 nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen. 5Eine kombinierte Förderung mit der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist möglich.

5.3.2
Strategische Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.5 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die strategischen Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.5 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, bis höchstens 150 000 Euro bei Nr. 2.1.3 und höchstens 100 000 Euro bei Nr. 2.1.5 (Förderobergrenze). 2Teilkonzepte nach Nr. 2.1.5 eines Antragstellers sollen insgesamt die Förderobergrenze nicht überschreiten. 3Bei strategischen Vorhaben nach Nr. 2.1.3 wird bei wiederholter Teilnahme die Zuwendung auf bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert. 4Soweit bei Nr. 2.1.5 eine kombinierte Förderung mit der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz möglich ist, reduziert sich die Zuwendung auf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro belaufen.

5.3.3
Investive Vorhaben nach Nr. 2.1.7 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die investiven Vorhaben nach Nr. 2.1.7 werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 500 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Der maximal mögliche Fördersatz richtet sich nach den Ausgaben CO2-Einsparung pro Tonne und Jahr. 3So beträgt der Fördersatz bei zuwendungsfähigen Ausgaben für die CO2-Einsparung von bis zu 5 000 Euro/t*a 50 %, über 5 000 Euro/t*a bis zu 10 000 Euro/t*a 40 %, über 10 000 Euro/t*a bis zu 15 000 Euro/t*a 30 %, über 15 000 Euro/t*a bis zu 20 000 Euro/t*a 20 % und über 20 000 Euro/t*a bis zu 25 000 Euro/t*a 10 %. 4Vorhaben mit Ausgaben für die CO2-Einsparung über 25 000 Euro/t*a sind nicht zuwendungsfähig. 5Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen. 6Nr. 5.3.1 Satz 5 gilt entsprechend.

5.3.4
Investive Vorhaben nach Nr. 2.1.8 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die investiven Vorhaben nach Nr. 2.1.8 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 500 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Soweit eine kombinierte Förderung mit der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz möglich ist, reduziert sich die Zuwendung auf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Die Zuwendung wird jeweils entsprechend Nr. 5.3.3 Sätze 2 bis 4 gestaffelt. 4Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen.

5.3.5
Strategische und investive Vorhaben nach Nr. 2.1.9 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die strategischen und investiven Vorhaben nach Nr. 2.1.9 werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 100 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Bei investiven Vorhaben ist Nr. 5.3.3 Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 3Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen.

5.3.6
Strategische Vorhaben nach Nr. 2.2.1 (Klimaanpassung)

1Zuwendungen für die strategischen Vorhaben nach Nr. 2.2.1 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 150 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Die Zuwendung für begleitende Öffentlichkeitsarbeit beträgt dabei davon insgesamt maximal 5 000 Euro. 3Teilkonzepte eines Antragstellers sollen insgesamt die Förderobergrenze nicht überschreiten. 4Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro belaufen.

5.3.7
Investive Vorhaben nach Nr. 2.2.2 (Klimaanpassung)

1Zuwendungen für die investiven Vorhaben nach Nr. 2.2.2 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 500 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen.

5.4
Mehrfachförderungen

1Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien wird nur dann gewährt, wenn das jeweilige Vorhaben nicht mit Mitteln eines anderen Förderprogramms des Freistaats Bayern gefördert werden kann (Subsidiarität). 2Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der EU ist möglich, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen. 3Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, der entsprechende dortige Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an die Bewilligungsbehörde zu übersenden 4Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Teil 2
Zuwendungsverfahren

6.
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

7.
Antragstellung
7.1
Antragsverfahren

Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Antragsunterlagen

1Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO,
  • genaue Beschreibung des zur Förderung beantragten Vorhabens mit Beschreibung des Ziels der Durchführung (zum Beispiel Verringerung von Treibhausgasemissionen inkl. Berechnung),
  • Ausgabengliederung und Finanzierungsplan,
  • Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers über die Durchführung des Vorhabens (Gremienbeschluss),
  • Erklärung, dass nach Prüfung des Antragsstellers für die Durchführung desselben Vorhabens keine anderen Landesfördermittel, sofern diese nicht zugelassen werden – auch nicht von Dritten nach anderen Förderrichtlinien – in Anspruch genommen werden.

2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern. 3Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde über die Stellung des Förderantrags (zum Beispiel durch Übersendung einer Kopie).

8.
Bewilligungsverfahren, Zuwendungsbescheid

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und dokumentiert das Prüfergebnis nachvollziehbar. 2Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge mittels Zuwendungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid. 3Bei Umsetzungsvorhaben ist der Bewilligungsbehörde jährlich zu einem von ihr im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitpunkt ein Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte vorzulegen.

9.
Beihilfe

1Sofern der Zuwendungsempfänger aus der Zuwendung Aufträge vergibt, hat dies marktpreisgerecht zu erfolgen. 2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV, so erfolgt die Förderung auf Basis der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU.

10.
Auszahlung der Zuwendung

1Zuwendungen für strategische Vorhaben werden grundsätzlich erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. 2Zuwendungen für investive Maßnahmen können auf Antrag auch während des Bewilligungszeitraumes ausbezahlt werden. 3Dem Auszahlungsantrag ist ein kurzer Sachstandsbericht beizufügen. 4Für Auszahlungsanträge ist das Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu verwenden.

11.
Nachweis der Verwendung

1Der Verwendungsnachweis ist mit Verwendungsnachweisformular nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 Satz 1 ein Jahr gemäß Nr. 6.1 ANBest-K beziehungsweise bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3 Satz 2 sechs Monate nach Nr. 6.1 ANBest-P. 3Folgende Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweisformular vorzulegen:

  • Ausgaben- und Einnahmelisten (Belegliste nach Kostenpositionen und chronologisch, bearbeitbar in Excel-Format),
  • Schlussbericht mit ausführlicher Darstellung der Ergebnisse der Konzepte beziehungsweise. Sachstand bei den Beratungsangeboten oder Umsetzungsmaßnahmen (gegebenenfalls Berechnung der CO2-Einsparung).

4Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind Rechnungen beziehungsweise Belege und gegebenenfalls Kontoauszüge vorzulegen 5Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Informationen zu übermitteln. 6Neben der Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 7Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 8Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.

12.
Subventionserhebliche Angaben

1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen bei Anträgen nach Nr. 2.1.9 sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gegebenenfalls gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.

13.
Einvernehmen

Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

Teil 3
Schlussvorschriften

14.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.

15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor



1
bezogen auf den aktuell vom Umweltbundesamt ermittelten CO₂-Emissionsfaktor für den Strommix in Deutschland
2
siehe Fußnote 1
3
siehe Fußnote 1