Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 741 vom 21.12.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2030.2.3-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Laufbahnrecht
  • Beurteilungen

2030.2.3-J

Änderung der Beurteilungsbekanntmachung Justiz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 5. Dezember 2022, Az. A2 - 2012 - V - 11258/2021

1.
Die Bekanntmachung über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz – JuBeurteilBek) vom 25. September 2013 (JMBl. S. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. August 2021 (BayMBl. Nr. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 3.5.4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
1.2
Nr. 3.6.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der Umgang mit Unterlagen, die in Zusammenhang mit Beurteilungen stehen, richtet sich nach Abschnitt 3 Nr. 11.8 VV-BeamtR.“

1.3
Nr. 3.6.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
1.3.2
Es wird folgender vierter Spiegelstrich angefügt:
„–
Beamte und Beamtinnen des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz durch den Direktor bzw. die Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz.“
1.4
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelungen“ gestrichen.
1.4.2
In Nr. 11.1 werden die Nummerierung „11.1“ und die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ gestrichen.
1.4.3
Nr. 11.2 wird aufgehoben.
1.5
Anlage 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Beurteilung
Die
(aktualisierte) periodische Beurteilung vom
mit dem Gesamturteil (Punktwert)
und dem Durchschnittswert der wesentlichen Beurteilungsmerkmale im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 und 4 (LlbG) (sog. Superkriterien)
Zwischenbeurteilung vom
wird
unverändert übernommen
unter Änderung in folgenden Punkten übernommen:“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor