Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 746 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 2. Dezember 2022, Az. 32b-G8571-2022/2-1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie (HebNpR) vom 16. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 313) wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 der Vorbemerkung werden die Wörter „in eigener Praxis“ gestrichen.
1.2
In Nr. 1 Satz 4 wird die Angabe „bzw. Entbindungspfleger“ gestrichen.
1.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 2 werden die Wörter „oder der Entbindungspfleger“ sowie die Angabe „bzw. seine“ gestrichen, wird die Angabe „1. September 2019“ durch die Angabe „31. August 2019“ ersetzt und werden nach dem Wort „und“ die Wörter „über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung“ eingefügt.
1.3.3
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Im Fall der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss der Zeitraum zwischen deren Beendigung und der Wiederanmeldung der Tätigkeit nach § 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) mindestens ein Jahr betragen.“

1.4
In der Überschrift, in Satz 1 der Vorbemerkung, in Nr. 1 Satz 1, 2, 7 und 8 sowie Nr. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.
1.5
Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Buchst. b wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
1.5.2
In Buchst. c werden die Wörter „in eigener Praxis“ gestrichen und die Wörter „Art. 12 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)“ durch die Wörter „Art. 10 Abs. 3 GDG“ ersetzt.
1.6
Nach Nr. 5 werden folgende Nrn. 6 bis 8 eingefügt:
6.
Ausschluss der Gewährung der Niederlassungsprämie

Die Gewährung der Niederlassungsprämie nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.

7.
Rückforderung bei Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit

1Ist die Hebamme nicht mindestens drei Jahre ab Antragstellung freiberuflich tätig, kann die Prämie zeitanteilig für die vollen Kalendermonate, in denen die Hebamme nicht freiberuflich tätig war, zurückgefordert werden. 2Ausgenommen davon sind vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit, insbesondere aufgrund Krankheit, Pflege naher Angehöriger oder Elternzeit.

8.
Erfolgskontrolle

1Im Rahmen der Datenverarbeitung der Billigkeitsleistung werden die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Landesamt für Pflege oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht. 2Mit dem Antrag wird eine entsprechende Datenschutzinformation gegeben. 3Die Kenntnisnahme ist der Bewilligungsbehörde gegenüber zu bestätigen.“

1.7
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 9 und in Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor