Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 754 vom 21.12.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3101-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung
  • Zwangsvollstreckung

3101-J

Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 7. Dezember 2022, Az. D1 - 2344 - I - 11595/2021

1.
Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. August 2013 (JMBl. S. 94), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. November 2018 (JMBl. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
1.1.2
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
1.1.3
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 (aufgehoben)“.

1.1.4
Der Angabe zu § 15 werden die Wörter „bei Schriftstücken“ angefügt.
1.1.5
In der Angabe zu § 16 werden nach dem Wort „Empfangnahme“ die Wörter „von Dokumenten“ eingefügt.
1.1.6
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Zustellungsnachweis“.

1.1.7
Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „und Tiere“ angefügt.
1.2
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Form des Auftrags

(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO) 

1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gem. § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. 2Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. 3Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Absatz 2 GVFV). 4Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. 5Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. 6Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“

1.3
In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Post“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
1.4
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nichtdeutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (zum Beispiel einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab (§ 126 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)). 2Eine Vorlage ist nicht erforderlich, soweit

  1. 1. ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§§ 40, 41),
  2. 2. auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb erfolgen sollen,
  3. 3. gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke nach Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40; ABl. L 173 vom 30.06.2022, S. 133) im Inland unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden können und dieser das hierbei zu beachtende Verfahren einhält.

3Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 4Der Empfänger ist durch den Gerichtsvollzieher mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort abgefasst oder in diese übersetzt ist. 5Zu diesem Zweck sollte dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in der oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats und der oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort beigefügt sein. 6Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaates versteht, ist das Formblatt auch in dieser Sprache beizufügen.“

1.5
§ 11 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In der Überschrift wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
1.5.2
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist bei der Zustellung eines Dokuments als Schriftstück (§ 193 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift und bei der Zustellung eines Dokuments als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) durch Zustellung an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. 2Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder).

(2) 1Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (zum Beispiel den gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift eines Schriftstücks übergeben oder das elektronische Dokument einmal zugestellt wird. 2Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften eines Schriftstücks zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind.“

1.6
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten

(1) Sind einem Beteiligten mehrere Dokumente zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Dokument besonders zu.

(2) Betreffen die Dokumente dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Dokumente als zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.“

1.7
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 13

Vorbereitung der Zustellung

1Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. 2Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. 3Reicht der Auftraggeber das zuzustellende Dokument als elektronisches Dokument ein, prüft der Gerichtsvollzieher, ob das Dokument nach Maßgabe des § 130a ZPO wirksam eingegangen ist. 4Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. 5Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.“

1.8
§ 14 wird aufgehoben.
1.9
Der Überschrift in § 15 werden die Wörter „bei Schriftstücken“ angefügt.
1.10
§ 16 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke

(§§ 192, 193 ZPO)“.

1.10.2
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Fertigt der Gerichtsvollzieher von einem elektronischen Dokument die für die Zustellung als Schriftstück erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, vermerkt er auf allen Abschriften den Zeitpunkt des Eingangs und den Übermittlungsweg oder fügt den Abschriften jeweils einen Ausdruck des technischen Prüfdokuments bei.“

1.10.3
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, hat der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben, wenn er dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform übermittelt.“

1.10.4
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(EGRDG)“ durch die Angabe „(RDGEG)“ ersetzt.
1.11
§ 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die persönliche Zustellung führt der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 191 bis 193, 194, 195 und §§ 166 bis 172, 174 bis 190 ZPO aus.“

1.12
§ 18 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter „eines Schriftstücks“ eingefügt.
1.12.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Ist im Auftrag eine Person als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit den erforderlichen Angaben bezeichnet, so stellt der Gerichtsvollzieher nach Vorlage der schriftlichen Vollmacht an diese Person zu. 2Das gilt auch, wenn anlässlich der Zustellung ein anderer rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Vertretung des Adressaten anzeigt. 3Die Vollmacht kann als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzugefügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. 4Es bedarf keiner Ermittlungen darüber, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. 5Die Zustellung unterbleibt, wenn der Gerichtsvollzieher Zweifel an der Echtheit und am Umfang der Vollmacht hat. 6Auf der Zustellungsurkunde (§ 24) ist zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. 7Erfolgt die Zustellung als elektronisches Dokument kann der Gerichtsvollzieher einen gesonderten Vermerk erstellen, aus dem er mit automatisierter Eingangsbestätigung und zuzustellendem Dokument ein neues, einheitliches elektronisches Dokument herstellt.“

1.13
§ 22 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Dies gilt nicht, wenn die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Absatz 1 ZPO verbunden und der Ersatzempfänger zur Abgabe der Erklärung bereit ist und seine Befugnis versichert oder sich an die Zustellung sofort eine Vollstreckungshandlung anschließt.“

1.14
§ 24 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Zustellungsnachweis

(§§ 193, 182, § 193a Absatz 2 ZPO)“.

1.14.2
Die Abs. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Gerichtsvollzieher nimmt über jede von ihm bewirkte Zustellung eines Schriftstücks am Zustellungsort eine Urkunde auf, die den Bestimmungen des § 193 Absatz 2 und § 182 ZPO entsprechen muss. 2Als Nachweis der Zustellung eines elektronischen Dokuments dient die automatisierte Eingangsbestätigung (§ 193a Absatz 2 Satz 1 ZPO).

(2) 1Hat der Auftraggeber die genaue Angabe der Zeit der Zustellung verlangt oder erscheint diese Angabe nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers im Einzelfall von Bedeutung, so ist die Zeit in der Zustellungsurkunde auch nach Stunden und Minuten zu bezeichnen. 2Dies gilt zum Beispiel bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, bei der Benachrichtigung des Drittschuldners nach § 845 ZPO sowie dann, wenn durch die Zustellung eine nach Stunden berechnete Frist in Lauf gesetzt wird.

(3) 1Die Zustellungsurkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen damit zu verbindenden Vordruck nach Anlage 1 der Zustellungsvordruckverordnung zu setzen. 2Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. 3Hat der Auftraggeber dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, verbindet der Gerichtsvollzieher die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument und übermittelt diese anschließend dem Auftraggeber. 4Hierzu kann der Gerichtsvollzieher aus automatisierter Eingangsbestätigung und zuzustellendem Dokument ein neues, einheitliches elektronisches Dokument herstellen.

(4) 1Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. 2Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. 3Jedoch soll der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wenn der Zustellungsadressat ein anzuerkennendes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der Zustellung anhand einer Zustellungsurkunde nachzuprüfen.“

1.15
In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter „des Schriftstücks“ eingefügt.
1.16
§ 29 wird wie folgt geändert:
1.16.1
In Abs. 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
1.16.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vergleiche zum Beispiel §§ 111, 174, 410, 1160, 1858 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), so bewirkt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die Vorlegung. 2Die Zustellung durch die Post oder auf elektronischem Weg ist in diesem Fall ausgeschlossen. 3Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er ersatzweise zustellt. 4In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, welcher Person die Urkunde vorgelegt worden ist. 5Ist die Vorlegung unterblieben, so sind die Gründe hierfür in der Zustellungsurkunde zu vermerken; außerdem ist ausdrücklich zu beurkunden, ob der Gerichtsvollzieher zur Vorlegung imstande und bereit gewesen ist. 6Die vorzulegende Urkunde wird nur zugestellt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.“

1.17
In § 30 Abs. 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 372a Absatz 2“ ein Komma eingefügt und nach der Angabe „§ 380 Absatz 2“ ein Komma gestrichen.
1.18
§ 31 wird wie folgt geändert:
1.18.1
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Inkassodienstleistern).“

1.18.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Aufgrund eines entsprechenden Auftrags hat der nach § 17 GVO zuständige Gerichtsvollzieher den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe des § 755 ZPO zu ermitteln. 2Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher zum Nachweis, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist (§ 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO), eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde vorlegen, die der Gläubiger selbst bei dieser eingeholt hat. 3Die Negativauskunft sollte in der Regel bei der Auftragserteilung nach § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht älter als ein Monat sein.“

1.18.3
Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) 1Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft dahingehend, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib und Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckung beteiligten Person besteht, sowie Unterstützung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung ersuchen (§ 757a ZPO). 2Der notwendige Inhalt eines Auskunftsersuchens ist in § 757a Absatz 2 ZPO geregelt. 3Ein Unterstützungsersuchen kann darüber hinaus entweder sogleich mit einem Auskunftsersuchen verbunden werden (§ 757a Absatz 3 Satz 2 ZPO), erst nach einer polizeilichen Auskunft (§ 757a Absatz 3 Satz 1 ZPO) oder unter besonderen Voraussetzungen auch isoliert von einem Auskunftsersuchen (§ 757a Absatz 4 Satz 1 ZPO) gestellt werden. 4Der notwendige Inhalt eines isoliert gestellten Unterstützungsersuchens ist in § 757a Absatz 4 Satz 2 ZPO normiert. 5Nach Erledigung des Vollstreckungsauftrages hat der Gerichtsvollzieher die betroffenen Personen unverzüglich über das oder die vorangegangenen Ersuchen zu informieren (§ 757a Absatz 5 Satz 1 ZPO).“

1.19
In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt.
1.20
In § 35 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt.
1.21
In § 38 Nr. 25 werden nach der Angabe „(§ 257 InsO)“ die Wörter „sowie rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplänen (§ 71 StaRUG)“ eingefügt.
1.22
§ 43 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
  1. 1. bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz; ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden (§§ 724, 725 ZPO); dies gilt auch für die Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit;“.
1.23
§ 51 wird wie folgt geändert:
1.23.1
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.23.1.1
In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 88, 139 InsO)“ durch die Angabe „(§ 88 Absatz 1, § 139 InsO)“ ersetzt.
1.23.1.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 88 Absatz 2 InsO).“

1.23.2
In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „sowie im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Absatz 3 InsO)“ gestrichen.
1.23.3
Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO), Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren – ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6).“

1.23.4
Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO) ist die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Absatz 1, § 299 InsO).“

1.24
§ 60 Abs. 1 Satz 8 wird aufgehoben.
1.25
§ 63 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung des § 191 ZPO in Verbindung mit §§ 173, 178 bis 181 ZPO zustellen.“

1.26
§ 73 wird wie folgt gefasst:

„§ 73

Unpfändbare Sachen und Tiere

(§§ 811, 863 ZPO)

1Die in § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 ZPO bezeichneten Sachen oder die in § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO bezeichneten Tiere kann der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn

  1. 1. der Vorbehaltsverkäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu pfändenden Sache oder des zu pfändenden Tieres vollstreckt und auf die Pfändbarkeit hinweist,
  2. 2. ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache oder auf das verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Tier erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der Vorbehaltsverkäufer mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache oder das Tier von seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben hatte, und
  3. 3. der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben nachweist.

2Wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung kann auch der Lieferant des Verkäufers die Sache oder das Tier pfänden lassen. 3Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden (§ 416 ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.“

1.27
In § 77 Satz 3 wird die Angabe „, § 813b Absatz 2“ gestrichen.
1.28
In § 86 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „(§ 811c Absatz 2 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 811 Absatz 3 ZPO)“ ersetzt.
1.29
§ 100 wird wie folgt geändert:
1.29.1
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich

  1. 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
  2. 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO,
  3. 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO oder
  4. 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse

zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.“

1.29.2
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.29.2.1
Nach dem Wort „Sachen“ werden die Wörter „und Tiere“ eingefügt.
1.29.2.2
Die Angabe „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ wird durch die Angabe „§ 813 Absatz 3 ZPO“ ersetzt.
1.30
§ 101 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.30.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO“ ersetzt.
1.30.2
In Satz 3 wird die Angabe „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO“ ersetzt.
1.31
§ 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.31.1
In Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
1.31.2
In Satz 2 werden die Wörter „und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO)“ durch die Wörter „und ob die Früchte ganz oder zum Teil für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO)“ ersetzt.
1.32
§ 121 wird wie folgt geändert:
1.32.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Absatz 3 ZPO). ²Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt (vergleiche Absatz 3). ³Diese Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde über die Zustellung eines Schriftstücks ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. 4Bei Zustellung durch die Post ist nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. 5Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu. 6Der Gerichtsvollzieher vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. 7Lässt ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen.“

1.32.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.32.2.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„²Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss, wenn der Beschluss als Schriftstück zugestellt wird, in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).“

1.32.2.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss als elektronisches Dokument zu, muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Beschluss übermittelt werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).“

1.32.2.3
Satz 4 wird Satz 5 und nach den Wörtern „Erklärung, die der Drittschuldner bei der“ wird das Wort „persönlichen“ eingefügt.
1.32.2.4
Die Sätze 5 bis 10 werden die Sätze 6 bis 11.
1.32.2.5
Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt neu gefasst:

8Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ansässig, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, mündlich zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für die Zustellung an den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die erforderlichen Zustellungen aus. 9Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die persönliche Zustellung an den an oberster Stelle stehenden unerledigten Drittschuldner örtlich zuständig ist. 10Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. 11Die Zustellung an den Schuldner (vergleiche Absatz 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.“

1.32.3
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit dem Zustellungsnachweis an den Drittschuldner – im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde – auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. 2Muss diese Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie in der Regel durch Aufgabe zur Post. 3Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. 4Ist auf Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Zustellungsnachweis nachträglich zu. 5Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (zum Beispiel bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 Absatz 2 ZPO).“

1.33
§ 126 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.33.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Stellt er die Benachrichtigung als elektronisches Dokument zu, dient ihm zur Beurkundung die automatisierte Eingangsbestätigung.“

1.33.2
Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
1.34
§ 128 wird wie folgt geändert:
1.34.1
Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist und ihm die Benachrichtigung auch nicht als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.“

1.34.2
In Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „811c, 812,“ gestrichen.
1.35
In § 134 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 176 Abs. 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 176 Absatz 1 ZPO“ ersetzt.
1.36
§ 141 wird wie folgt gefasst:

„§ 141

Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen

(§ 802l ZPO)

1Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, gemäß § 802l Absatz 1 ZPO bei Dritten Auskünfte zu Vermögensgegenständen des Schuldners einzuholen. 2Im Hinblick auf Anträge von Folgegläubigern ist § 802l Absatz 4 und 5 ZPO zu beachten.“

1.37
§ 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.37.1
Satz 14 wird wie folgt gefasst:

14Einer Vollziehung des Haftbefehls steht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat (§ 570 Absatz 1 ZPO).“

1.37.2
Satz 15 wird aufgehoben.
1.38
§ 152 wird wie folgt geändert:
1.38.1
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Vollziehung des Arrestes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat zulässig. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an den Gläubiger (§ 929 Absatz 2 Satz 1 ZPO). 3Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate (§ 929 Absatz 2 Satz 2 ZPO). 4Dasselbe gilt für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, soweit sich nicht aus den darin getroffenen Anordnungen etwas anderes ergibt (§ 936 ZPO). 5Der Gerichtsvollzieher prüft selbstständig, ob die Ausschlussfrist abgelaufen ist. 6Er beachtet dabei, dass der Arrestbefehl dem Gläubiger auch dann zugestellt ist, wenn er ihm an der Amtsstelle ausgehändigt worden ist (§ 174 ZPO). 7Die Frist ist schon dadurch gewahrt, dass der Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Vollstreckungshandlung vor ihrem Ablauf bei dem Gerichtsvollzieher eingeht. 8Soweit die Vollziehung nicht mehr statthaft ist, lehnt er den Auftrag ab.“

1.38.2
In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „von einem Monat“ gestrichen.
1.39
§ 153 wird wie folgt geändert:
1.39.1
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 SchRG“ durch die Angabe „§ 3 SchRG“ ersetzt.
1.39.2
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 482 HGB)“ durch die Angabe „(§ 930 Absatz 4 ZPO)“ ersetzt.
1.40
In § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird die Angabe „410, 421“ durch die Angabe „464, 475b“ ersetzt.
1.41
In § 187 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „(§§ 440, 623 HGB)“ durch die Angabe „(§ 440 HGB)“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nr. 1.1.3, Nr. 1.8 und Nr. 1.32.2.5 am 1. Juni 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor