Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 757 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 15. Dezember 2022, Az. 47-6669/71

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0“ vom 18. Juli 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 287) wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 der Präambel werden die Wörter „an kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich neu gegründeter Unternehmen, sowie Angehörige freier Berufe“ gestrichen.
1.2
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 1 wie folgt gefasst:

1Förderungen nach Maßgabe der AGVO werden Existenzgründern, gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission (gemäß Anhang I der AGVO) sind.“

1.2.2
Satz 2 wie folgt gefasst:

2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach der De-minimis-Verordnung mit der Maßgabe, dass im Rahmen verfügbarer Mittel auch Small Mid-Caps nach der Definition des Europäischen Investitionsfonds gefördert werden können.“

1.3
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und Tilgungszuschuss in Prozentpunkten des Darlehensbetrags (und daraus abgeleitet die maximale Betragshöhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt.“

1.3.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die endgültige Betragshöhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises basierend auf der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und dem in der Darlehenszusage festgestellten maximalen Tilgungszuschuss festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.“

1.4
In Nr. 6.2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen.“

1.5
Nr. 6 4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.5.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Der Europäische Investitionsfonds veröffentlicht auf seiner Website (https://www.eif.org) Informationen zu Darlehen, bei denen der Europäische Investitionsfonds größere Risiken trägt, soweit die betroffenen Endkreditnehmer dieser Veröffentlichung zugestimmt haben.“

1.6
In Nr. 8 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin