Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 759 vom 21.12.2022

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern für Mineralöl-,
Flüssiggas- und Kohletransporte

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 20. Dezember 2022, Az. C4-3612-21-168

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO gestattet, soweit es nachweislich dem Transport der Mineralöle Heizöl, Diesel, Kerosin oder Benzin, der Flüssiggase Propan oder Butan sowie von Kohle dient.
  2. 2. Dies gilt auch für Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen.
  3. 3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  4. 4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  5. 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 2. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Nebenbestimmungen

  1. 1. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.
  2. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.

Begründung

Die Situation bei der Energieversorgung ist angespannt. Durch intensive Anstrengungen mit allen relevanten Akteuren ist es zwar in den vergangenen Monaten gelungen, die Lieferketten weiter zu diversifizieren und damit die Abhängigkeit schrittweise deutlich zu verringern. Allerdings sind die Herausforderungen weiterhin groß und es bedarf umfassender weiterer Anstrengungen. Die aktuelle Lage erfordert schnellstmöglich pragmatische Lösungsansätze, nicht zuletzt im Hinblick auf den sogenannten „Fuel Switch“ und bestehende innerdeutsche Herausforderungen im Bereich der Logistik alternativer Energieträger. Dies kann durch ein vorübergehendes Aussetzen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Transporte der Mineralöle Heizöl, Diesel, Kerosin oder Benzin, der Flüssiggase Propan oder Butan sowie von Kohle unterstützt werden.

Die Ausnahme vom sog. Sonn- und Feiertagsfahrverbot der Straßenverkehrs-Ordnung ist für die genannten Mineralöl-, Flüssiggas- und Kohletransporte aufgrund eines allgemeinen Mangels an Transportkapazitäten in der aktuellen Situation vorübergehend gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Transportkapazitäten ist aufgrund des sogenannten „Fuel Switch“, der Verdrängung von Gas nicht nur bei Kraftwerken, sondern auch bei Industrieprozessen, infolgedessen es zu einer Ausweitung der benötigten Mengen an Heizöl, Flüssiggas oder Kohle für die Industrie kommt, erforderlich. Durch zusätzliche Kohlelieferungen zur Versorgung von Kohlekraftwerken als Ersatz für Gaskraftwerke steigen die benötigte Kohlemenge und damit die erforderlichen Transporte ebenfalls an. Es ist daher erforderlich, die Transportkapazitäten für Energietransporte auf der Straße auszuweiten.

Das Interesse der Allgemeinheit an der bestmöglichen Gewährleistung der Energieversorgung überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich. Aufgrund der angespannten Lage bei der Energieversorgung kann die Ausweitung der Transportkapazitäten für Energietransporte auf der Straße auf Sonn- und Feiertage zeitlich nicht abgewartet werden.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Lieferungen an Sonn- und Feiertagen auch tatsächlich an den Be- und Entladestellen ab- und angenommen werden können.

Die Befristung und die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO. Das Wirksamwerden wird nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bestimmt.

Hinweise

  • Im Freistaat Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis einschließlich 30. Juni 2023 nicht benötigt, soweit die Fahrt nachweislich dem Transport der Mineralöle Heizöl, Diesel, Kerosin oder Benzin, der Flüssiggase Propan oder Butan sowie von Kohle dient.
  • Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
  • Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor