Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 760 vom 23.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): b5a51bad960213197ac7527eaa2825e107a5eacda174add56d5f0f020ce1fb16

Sonstige Bekanntmachung

215-5-1-5-I

Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

vom 19. Dezember 2022

Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 60 Nr. 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 17 und 21 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 17. August 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Feuerwehralarmierung“ die Angabe „(ZRF)“ eingefügt.
b)
In Abs. 5 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ jeweils durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Leitstelle“ die Angabe „(ILS)“ eingefügt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Integrierte Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
4.
In § 5 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
5.
In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ und die Angabe „der KVB“ durch die Wörter „den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten“ und die Wörter „festlegen, dass die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird“ durch die Wörter „in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte vereinbaren“ ersetzt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Integrierte Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verlegungsarzt“ die Wörter „oder der Telenotarzt“ eingefügt.
7.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ und die Angabe „ÄLRD“ durch die Wörter „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD)“ ersetzt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 und Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ jeweils durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 5 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS,“ ersetzt und das Wort „und“ wird gestrichen.
bbb)
Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.     die Betreiber der Telenotarztstandorte und“.

ccc)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.
ddd)
Im Satzteil nach Nr. 7 werden die Wörter „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.
9.
In § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 Satz 4 wird jeweils das Wort „Höhlen-“ durch das Wort „Höhlenrettung“ ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
11.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
c)
In Satz 4 werden die Wörter „Höhlen- und“ durch die Wörter „Höhlenrettung sowie“ ersetzt.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Integrierte Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 3 und 5 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ jeweils durch die Angabe „ZRF“ und die Wörter „Integrierten Leitstelle“ jeweils durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
13.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ohnehin“ gestrichen.
14.
In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
15.
In § 22 Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter „Krankentransport, Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und“ gestrichen.
16.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 15 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 16 Satz 1“ ersetzt.
17.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Art. 13 Abs. 3 BayRDG gilt entsprechend.“

18.
In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Wörter „ILS, die Betreiber der Telenotarztstandorte“ ersetzt.
19.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Rettungswachen“ das Wort „ , Telenotarztstandorte“ eingefügt und die Wörter „Integrierten Leitstellen“ werden durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird das Wort „Höhlen-“ durch das Wort „Höhlenrettung“ ersetzt.
20.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Integrierte Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
b)
In Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ jeweils durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
c)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
21.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ und die Wörter „Integrierte Leitstelle“ durch die Wörter „ILS und die Betreiber der Telenotarztstandorte einen Kosten- und Leistungsnachweis für jeden Telenotarztstandort“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird das Wort „Höhlen-“ durch das Wort „Höhlenrettung“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ und die Wörter „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
22.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Rettungsdienstes“ das Wort „und“ durch die Wörter „ , die Betreiber der Telenotarztstandorte,“ ersetzt und nach der Angabe „KVB“ werden die Wörter „und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ und die Wörter „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.
23.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt und nach der Angabe „KVB“ die Wörter „ , die Betreiber der Telenotarztstandorte“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ und die Wörter „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.
24.
In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.
25.
In § 37 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.
26.
Dem Vierten Teil wird folgender „Vierter Teil“ vorangestellt:

„Vierter Teil
Notfallregister

§ 43
Meldepflichtige Krankenhäuser

Zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG verpflichtet sind die in Anlage 3 aufgeführten Krankenhäuser.“

27.
Der bisherige Vierte Teil wird „Fünfter Teil“.
28.
Der bisherige § 43 wird § 44 und wie folgt gefasst:

„§ 44
Allgemeine Übergangsbestimmungen

1Bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen von § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Für vor dem 1. April 2016 nach § 16 Abs. 1 erstmalig bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils am 30. August 2014 geltenden Fassung.“

29.
Die folgenden §§ 45 und 46 werden angefügt:

„§ 45
Übergangsbestimmung zur Festsetzung des Rettungsdienstbereichs Oberpfalz-Nord

Auf Grund der Neufestsetzung des Rettungsdienstbereichs Oberpfalz-Nord gehen ab 1. Januar 2023 alle Aufgaben, Rechte und Pflichten des ZRF Amberg und des ZRF Nordoberpfalz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den ZRF Oberpfalz-Nord über.

§ 46
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.“

30.
Die Tabelle der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Zeile „Oberpfalz“ wird wie folgt gefasst:
Regierungsbezirk Rettungsdienstbezirk Rettungsdienstbereich Landkreise/kreisfreie Städte
„Oberpfalz Oberpfalz Oberpfalz-Nord Amberg
Amberg-Sulzbach
Neustadt a.d.Waldnaab
Schwandorf
Tirschenreuth
Weiden i.d.OPf.
Regensburg Cham
Neumarkt i.d.OPf.
Regensburg (Stadt)
Regensburg (Landkreis)“.
b)
In der Spalte „Landkreise/kreisfreie Städte“ werden die Wörter „Mühldorf a. Inn“ durch die Wörter „Mühldorf a.Inn“, die Wörter „Pfaffenhofen a. d. Ilm“ durch die Wörter „Pfaffenhofen a.d.Ilm“, die Wörter „Wunsiedel i. Fichtelgebirge“ durch die Wörter „Wunsiedel i.Fichtelgebirge“, die Wörter „Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim“ durch die Wörter „Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim“, das Wort „Röhn-Grabfeld“ durch das Wort „Rhön-Grabfeld“ und die Wörter „Dillingen a. d. Donau“ durch die Wörter „Dillingen a.d.Donau“ ersetzt.
31.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. „I. Abkürzungsverzeichnis“ wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Zeile „KTW Krankentransportwagen“ wird folgende Zeile eingefügt:

„MPG Medizinproduktegesetz“.

bb)
Nach der Zeile „RTW Rettungswagen“ wird folgende Zeile eingefügt:

„TNA Telenotarzt“.

cc)
Nach der Zeile „VEF Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug“ wird folgende Zeile eingefügt:

„V-RTW Verlegungsrettungswagen“.

b)
Die Tabelle der Nr. „II. Verzeichnis“ wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. „1. Personalkosten“ in der Zeile „Hauptamtliches Personal“ wird in der Spalte „Positionen“ nach dem Wort „Verwaltung“ das Wort „ , Telenotärzte“ eingefügt.
bb)
Nr. „2. Sachkosten“ wird wie folgt geändert:
aaa)
In der Zeile „Anschaffung Einsatzfahrzeuge“ wird in der Spalte „Positionen“ nach der Angabe „KTW,“ die Angabe „V-RTW,“ eingefügt.
bbb)
In der Zeile „Unterhalt Einsatzmittel“ wird in der Spalte „Positionen“ nach der Angabe „KTW,“ die Angabe „V-RTW,“ eingefügt.
ccc)
Nach der Zeile „Unterhalt Leitstellentechnik“ werden folgende Zeilen eingefügt:
Kostenarten Positionen Erläuterung
„Investitionskosten für TNA-Systemtechnik
Unterhalt
TNA-Systemtechnik
“.
ddd)
In der Zeile „Gebäudekosten, Nebenkosten“ wird in der Spalte „Positionen“ nach dem Wort „Ärzten“ das Wort „ , TNA-Standort“ eingefügt.
eee)
In der Zeile „Geschäftsbedürfnisse“ wird in der Spalte „Positionen“ nach dem Wort „Verwaltung“ das Wort „ , TNA-Standort“ eingefügt.
cc)
Nr. 3 „Sonstige Kosten“ wird wie folgt geändert:
aaa)
In der Zeile „Overhead“ wird in der Spalte „Kostenarten“ das Wort „Overhead“ durch das Wort „Gemeinkosten“ ersetzt.
bbb)
Die folgende Zeile wird angefügt:
Kostenarten Positionen Erläuterung
„Betrieb des Notfallregisters Softwarepflege und -betrieb, technischer Infrastrukturbetrieb/Lizenzen, fachlicher Betrieb/Auswertung (wissenschaftlicher Dienst) “.
32.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:

Anlage 3
(zu § 43)

Meldepflichtige Krankenhäuser

Regierungsbezirk Meldepflichtige Krankenhäuser
Oberbayern Klinikum Großhadern der LMU München, Campus Großhadern
Klinikum Großhadern der LMU München, Campus Innenstadt
München Klinik Harlaching
München Klinik Bogenhausen
RoMed Klinikum Rosenheim
Klinikum Traunstein
Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (Murnau)
Oberpfalz Klinikum der Universität Regensburg
Krankenhaus St. Josef Regensburg
Kreisklinik Wörth a.d.Donau
Mittelfranken Klinikum Fürth

“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 19. Dezember 2022

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister