Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 762 vom 30.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Sonstige Bekanntmachung

7841-2-L, 103-2-V

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Delegationsverordnung

vom 21. Dezember 2022

Auf Grund

  • des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • des § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist,
  • des § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und des § 23 Abs. 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),
  • des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),
  • des § 2 und des § 20 Abs. 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003, 2022 I S. 2262),
  • des § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist,
  • des § 17 Abs. 3 und 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), die durch Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, und
  • des § 3 Abs. 3 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1)

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) vom 2. Juni 2005 (GVBl. S. 184, BayRS 7841-2-L), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Überschrift werden die Wörter „Reform der“ gestrichen.
  2. 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Regelzuständigkeiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Abwicklung und den Vollzug der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und der zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes betreffend die Konditionalität, die Direktzahlungen sowie des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zuständig.“

  1. 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „für die Überprüfung der förderrechtlichen Vorgaben vor Ort sowie“ gestrichen.
bb)
In Nr. 1 werden die Wörter „und 10 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ durch die Wörter „ , 4, 7 und 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115“ ersetzt.
cc)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „Zustand“ die Angabe „(GLÖZ)“ eingefügt und die Wörter „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ werden durch die Wörter „Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird das Wort „Vor-Ort-Kontrolle“ durch das Wort „Kontrolle“ und die Wörter „GAB 4 bis 9 und 11 bis 13 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ werden durch die Wörter „GAB 5, 6, 9, 10, 11 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115“ ersetzt.
  1. 4. § 3 wird aufgehoben.
  2. 5. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG)“ ersetzt.
  3. 6. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche“.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)“ ersetzt.
  1. 7. § 6 wird aufgehoben.
  2. 8. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG)“ durch die Angabe „§ 5 GAPKondG“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 DirektZahl-DurchfG“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2 GAPKondG“ ersetzt.
  1. 9. § 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Parzellen“ die Wörter „gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2021/2116“ eingefügt und die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InVeKoSV“ wird durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung)“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 InVeKoSV“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 GAPInVeKoS-Verordnung“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Dies gilt auch für landwirtschaftliche Parzellen, auf denen infolge gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen, GLÖZ-Bewirtschaftungsauflagen oder freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen Brachestreifen zur Förderung der Biodiversität oder Erosionsschutzstreifen angelegt werden.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.
  1. 10. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9
Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

(1) 1Die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) umfasst Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV und, soweit ein Ergebnis der Bodenschätzung nicht vorliegt, Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 GAPKondV. 2Ausgenommen sind Moorbodenkörper mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 5 000 m2.

(2) Gehören nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle zur Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile und nur dann, wenn die Teile in der Summe mindestens 500 m2 umfassen.“

  1. 11. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt gefasst:

„§ 7
Informations-, Mitteilungs- und Bereitstellungspflichten

Die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 GAPKondG, die Mitteilungspflichten gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 30 und § 34 Abs. 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG), § 27 Abs. 1 bis 3 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie die Bereitstellungspflichten nach § 8 Abs. 1 und 2 GAPInVeKoS-Verordnung obliegen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.“

  1. 12. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Zulässige Arten für Saatgutmischungen und Kennarten für artenreiches Dauergrünland

(1) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 1 gennannten Arten in Bayern für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nicht zugelassen.

(2) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG genannte Öko-Regelung sind in Anlage 2 festgelegt.

(3) 1Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines maximal drei Meter breiten Erfassungsstreifens. 2Der Erfassungsstreifen wird durch die längstmögliche Gerade durch den Schlag bestimmt, wobei jeweils ein Abstand von fünf Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Grenze des Schlages unberücksichtigt bleibt. 3Der Erfassungsstreifen wird in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt. 4Die Erfassung der Kennarten oder Kennartengruppen zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nr. 5.1 der Anlage 5 GAPDZV erfolgt für jeden Abschnitt gesondert. 5In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten vorhanden sein. 6Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart.“

  1. 13. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11
Übergangsvorschrift

Soweit Entscheidungen für frühere Förderjahre als das Förderjahr 2023 zu treffen sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres geltenden Fassung anzuwenden.“

  1. 14. Der bisherige § 11 wird § 12 und in der Überschrift wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
  2. 15. Die aus dem Anhang ersichtlichen Anlagen 1 und 2 werden angefügt.

§ 2
Änderung der Delegationsverordnung

§ 6 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach der Angabe „14.“ wird die Angabe „a)“ eingefügt.
  2. 2. Die folgenden Buchst. b bis d werden angefügt:
„b)
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 23 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
d)
§ 17 Abs. 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems,“.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 21. Dezember 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder



Anlagen