Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 763 vom 30.12.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

66-F
  • Finanzwesen
  • Sicherheitsleistung

66-F

Änderung der UKR-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 15. Dezember 2022, Az. 44-L 6801-1/8

§ 1

Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die UKR-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (UKR-BürggWR) vom 12. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 433) im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchst. a Teilsatz 2 wird nach dem Wort „Belarus“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)
Umsatzrückgang durch Handelsausfälle; davon wird ausgegangen, wenn der Anteil der Importe aus den Ländern Ukraine, Belarus und Russland in den letzten drei Geschäftsjahren vor Antragstellung durchschnittlich mindestens zehn Prozent der insgesamt bezogenen Waren der Unternehmensgruppe betrug;“.
cc)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und nach dem Wort „Belarus“ wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und nach dem Wort „Rohstoffe“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Vorprodukte“ werden die Wörter „oder Produktionsmittel (zum Beispiel Maschinen)“ eingefügt.
ee)
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. e.
ff)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f und wie folgt gefasst:
„f)
gestiegenen Energiekosten; davon wird ausgegangen, wenn das Unternehmen direkt oder indirekt (zum Beispiel durch den Bezug von energieintensiven Vorprodukten) von den gestiegenen Energiekosten betroffen ist.“
  1. 2. Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
b)
Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3In besonders begründeten Einzelfällen können ausnahmsweise auch Unternehmen in Schwierigkeiten mit einer herausgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung für den Freistaat Bayern berücksichtigt werden, sofern die Unternehmen über ein Rating von mindestens B- oder vergleichbarer Einstufung verfügen, sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem Insolvenzverfahren befinden und nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. 4Kriterien für die herausgehobene volkswirtschaftliche Bedeutung sind unter anderem die arbeitsmarktpolitische oder die regionalwirtschaftliche Bedeutung, die Bedeutung für die Versorgungssicherheit oder die technologische Souveränität.“

  1. 3. Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Zielen Bürgschaften darauf ab, den Liquiditätsbedarf von Unternehmen zu decken, die Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen, so können diese staatlichen Garantien ausnahmsweise auch Bankgarantien abdecken.“

  1. 4. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Bei Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten beträgt die maximale Bürgschaftsquote 80 Prozent.“

  1. 5. Nr. 10.1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satzteil vor Buchst. a wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Bei neu gegründeten Unternehmen, die die erforderlichen Daten nicht für den vollen Betrachtungszeitraum vorweisen können, werden die Höchstbeträge nach Satz 1 auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Antrags berechnet.“

  1. 6. Nr. 10.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In angemessen begründeten Ausnahmefällen – etwa einer besonders starken Betroffenheit von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und den in diesem Zusammenhang von der EU und ihren internationalen Partnern erlassenen und gegebenenfalls noch zu erlassenden Sanktionen sowie möglichen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen beispielsweise Russlands – kann der Kreditbetrag nach Nr. 10.1 erhöht werden,

a)
um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die kommenden zwölf Monate bei KMU und für die kommenden sechs Monate bei Großunternehmen und
b)
bei Großunternehmen, die Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen, um den aus diesen Tätigkeiten resultierenden Liquiditätsbedarf für die kommenden zwölf Monate

zu decken.“

  1. 7. Nr. 12.5 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Wenn der Gesamtkreditbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Kreditnehmers berechnet wird, können zusätzliche Staatsbürgschaften gewährt werden, um weiterem Liquiditätsbedarf Rechnung zu tragen, der bei der ursprünglichen Bewertung des Liquiditätsbedarfs nicht berücksichtigt wurde. 3Es muss sichergestellt sein, dass ein bestimmter Liquiditätsbedarf nur einmal gedeckt wird.“

  1. 8. In Nr. 14 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor