Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 768 vom 31.12.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Sonstige Bekanntmachung

404-2-J

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV)

vom 31. Dezember 2022

Auf Grund des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 und des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

Teil 1
Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes

§ 1
Modellbehörden

Modellbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften sind die Betreuungsstellen

  1. 1. der Landkreise
a)
Augsburg,
b)
Coburg,
c)
Deggendorf,
d)
Fürth,
e)
Nürnberger Land,
f)
Regensburg,
g)
Straubing-Bogen,
  1. 2. der kreisfreien Städte
a)
Bamberg,
b)
Nürnberg,
c)
Regensburg.

§ 2
Durchführung der Modellprojekte

(1) Die Modellprojekte sollen das Instrument der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren erproben und Erkenntnisse dazu ermöglichen, wie sich seine Anwendung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die entstehenden Kosten auswirkt.

(2) 1Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) richtet zur Begleitung der Modellprojekte und ihrer Evaluation einen Beirat ein. 2Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, soweit sie nicht zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Mitglieds gehört. 3Dem Beirat sollen Vertreter des Staatsministeriums, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, der Modellbehörden, der bei Modellprojekten beteiligten Betreuungsvereine und selbständigen beruflichen Betreuer und der betreuungsgerichtlichen Praxis angehören. 4Die Aufsicht über die Träger der Modellbehörden bleibt unberührt.

§ 3
Berichterstattung

1Die Modellbehörden berichten dem Staatsministerium jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte. 2Die Modellbehörden haben hierzu den anfallenden Arbeitsaufwand für jedes Kalenderjahr zu dokumentieren und die Dokumentation dem Staatsministerium vorzulegen. 3§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 4
Staatliche Finanzierungsbeteiligung

(1) 1Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an den bei den Modellbehörden für die Durchführung der Modellprojekte entstehenden Kosten. 2Den Betrag der Finanzierungsbeteiligung setzt das Staatsministerium gegenüber dem Träger der Modellbehörde fest. 3Der Finanzierungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem individuellen Grundbudget und Pauschalbeträgen pro beendetem Fall (Fallpauschalen).

(2) 1Für das individuelle Grundbudget stellt der Freistaat Bayern einen Betrag in Höhe von insgesamt 450 000 € pro Kalenderjahr bereit. 2Jeder Träger einer Modellbehörde erhält daraus einen Sockelbetrag von 10 000 €. 3Die Verteilung des verbleibenden Betrags von 350 000 € auf die Träger der Modellbehörden erfolgt nach deren jeweiligem Anteil an den bei allen Modellbehörden im Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre insgesamt neu eingeleiteten Betreuungsverfahren. 4Für die Festsetzung des individuellen Grundbudgets haben die Modellbehörden bis spätestens zum 1. März eines Kalenderjahres die Anzahl der neu eingeleiteten Betreuungsverfahren der jeweils drei vorausgegangenen Kalenderjahre an das Staatsministerium mitzuteilen.

(3) 1Fallpauschalen werden gewährt für die Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch

  1. 1. die Modellbehörde oder
  2. 2. einen anerkannten Betreuungsverein oder selbständigen beruflichen Betreuer nach Delegation durch die Modellbehörde.

2Die Höhe der Fallpauschalen ergibt sich aus der Anlage. 3Für die Festsetzung der Fallpauschalen haben die Modellbehörden die Anzahl der durchgeführten Fälle der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach Abschluss eines Kalenderjahres bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres dem Staatsministerium mitzuteilen. 4Eine Festsetzung der Fallpauschalen findet für das Kalenderjahr statt, in dem ein Fall beendet wurde. 5Ein Fall gilt mit der Mitteilung des Ergebnisses der Durchführung an das Gericht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) als beendet. 6In der Mitteilung nach Satz 3 ist für jeden Fall der Zeitpunkt der Beendigung anzugeben sowie, ob es sich um einen Fall des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 BtOG handelt und ob dieser selbst durchgeführt oder delegiert wurde.

(4) 1Zum Stichtag 30. Juni soll die Auszahlung des individuellen Grundbudgets für das jeweils laufende Kalenderjahr erfolgen. 2Die Auszahlung der Fallpauschalen erfolgt nach deren Festsetzung.

Teil 2
Ausführung der Betreuerregistrierungsverordnung

§ 5
Gebührenerhebung

1Für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) werden Gebühren erhoben. 2Die Gebühr beträgt

  1. 1. 1 350 € für die Anerkennung eines Studiengangs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV, eines Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 Abs. 3 BtRegV oder eines vollständigen Sachkundelehrgangs nach § 8 Abs. 1 BtRegV,
  2. 2. 675 € für die Anerkennung eines einzelnen Moduls nach § 8 Abs. 6 BtRegV und
  3. 3. 675 € bis 1 350 € für die Anerkennung mehrere Module.

3Bei der Verlängerung der Anerkennung nach § 8 Abs. 5 BtRegV kann die Gebühr um ein Drittel ermäßigt werden.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 31. Dezember 2022

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister



Anlage