Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 8 vom 12.01.2022

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7074-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Sonstige Förderungs- und Kreditprogramme

7074-W

Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen
der bayerischen Bioökonomiestrategie (BayBioökonomie-Scale-Up)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 14. Dezember 2021, Az. 25-3755-2/1/12

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) Investitionen in Scale-up-Anlagen zur stofflichen Nutzung im Bereich der Bioökonomie. 2Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. 2Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe. 3Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus.

4Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. 5Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). 6Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt, die als innovative Projekte Leuchtturmcharakter aufweisen. 2Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit der Schwerpunkt der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt. 3Zu den förderfähigen Investitionen gehören Investitionen in Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. 4Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 5Die Förderung wird grundsätzlich als Investitionsbeihilfe für KMU gemäß Art. 17 AGVO gewährt.
2.2
Alternativ oder für große Unternehmen ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 36 AGVO möglich, die Unternehmen in die Lage versetzt, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 2Als Unternehmen gilt ein Unternehmen im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes. 3Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die in der geförderten Anlage eingesetzten organischen Rohstoffe müssen überwiegend biogenen Ursprungs sein (mindestens 60 %), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe fossilen Ursprungs sind aber zulässig.
4.2
1Es muss bereits ein Proof-of-Concept für den Produktionsprozess durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab erbracht worden sein (gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8). 2Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.
4.3
1Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. 2Für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO. 3Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach Nrn. 4.1 und 4.4 erfüllt werden. 4Alle Anlagen müssen über den bestehenden Stand der Technik hinausgehen.
4.4
1Nachweis der Nachhaltigkeit: 2Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC-PLUS- oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat). 3Der Klimaschutzeffekt ist durch eine Treibhausgas-Zertifizierung (z. B. nach ISO 14064) unter Berücksichtigung der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen. 4Die Anlage muss laut dieser Ökobilanzierung mindestens eine 50 % Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für die gleichen Endprodukte.
4.5
1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. Nr. 1.3.1 der VV zu Art. 44 BayHO). 3Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst dann begonnen werden, wenn die Einwilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns auf Basis eines prüffähigen Antrags erteilt wurde.
4.6
Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.
4.7
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige (nicht öffentliche) Fremdmittel einzusetzen.
4.8
1Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Zuwendung wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. 2Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die Zuwendung wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist (davon wird ausgegangen, wenn die Förderung unter einem Prozent der Gesamtinvestition – inklusive (nicht förderfähigem) Gebäude – beträgt).
4.9
1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.10
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Zuwendungsfähig bei Förderung nach Nr. 2.1 sind Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. 2Nicht förderfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
5.2.2
1Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). 2Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie förderfähig. 3Als Referenztechnologie gilt eine konventionelle Produktionsanlage, die fossile Rohstoffe verarbeitet. 4Bei Förderungen nach Nr. 2.2 werden üblicherweise Investitionsmehrkosten bis zur Höhe von 10 % der gesamten Investitionskosten anerkannt, in Ausnahmefällen insbesondere bei einem besonders hohen Klimaschutzeffekt der Anlage (mindestens 80 % THG-Einsparung bzw. hoher Effekt im Verhältnis zum Investitionsaufwand), besonders ausgeprägten Arbeitsplatzeffekten oder Vorhaben von besonderer standortpolitischer Bedeutung können bis zu 20 % der gesamten Investitionskosten als Investitionsmehrkosten anerkannt werden.
5.3
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
5.3.1
Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Investitionen von KMU beträgt in den Fällen der Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 AGVO bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.
5.3.2
1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 36 AGVO. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %.
5.4
Die konkrete maximale Förderhöhe wird im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.
5.5
Unterschreiten bei einem Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 000 Euro, kann
keine Zuwendung gewährt werden.

6.Mehrfachförderung

1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist immer nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

7.Verfahren

7.1
Zweistufiges Verfahren

1Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzenvorlage bei der Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde (Stufe 1: Skizzenphase). 2Ein Beratungsgremium wird zusammen mit der Bewilligungsstelle eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das StMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. 3Dieses Beratungsgremium setzt sich aus vom StMWi benannten Experten sowie Vertretern der Bewilligungsbehörde zusammen.

7.1.1
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.1.2
Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular an die Bewilligungsbehörde zu richten. 2Die Skizzen sind jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres einzureichen. 3Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können ggf. erst bei der nächsten Antragsrunde berücksichtigt werden. 4In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden, wobei der Umfang des inhaltlichen Teils 15 Seiten nicht überschreiten soll. 5Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

  • Thema und Ziele des Vorhabens,
  • Antragsteller und Ansprechpartner für das Vorhaben (im Fall von Verbundprojekten: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Projektpartner),
  • Bezug zu den förderpolitischen Zielen (vgl. Nr. 1 zum Zweck der Förderung), Notwendigkeit der Förderung,
  • Stand von Wissenschaft und Technik,
  • quantifizierte Prognose des Treibhausgasminderungspotentials des Projekts1,
  • Aspekte der Recyclingfähigkeit/Bioabbaubarkeit,
  • Ressourceneffizienz,
  • Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung (inkl. Bonität), Belegbarkeit des bestimmungsgemäßen Nachweises der Mittelverwendung,
  • Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Projektpartner,
  • wirtschaftliche und wissenschaftliche Verwertbarkeit, Verwertungsplan,
  • Nachweis über vorhandene notwendige Lizenzen, inkl. IT-Lizenzen,
  • geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Projektpartner.

6Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Welche fossilbasierten Verfahren/Produkte sollen durch bioökonomische Produkte und Verfahren ersetzt werden?
  • Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden? Wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt (regionale Quelle, Umkreis)?
  • In welchem Umfang verbessert die Anlage die Klimabilanz und den Treibhausgasausstoß messbar (in Tonnen THG pro Jahr)? Ist auch die Nutzung von (biogenen) Rest- und Abfallstoffen oder die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus angedacht/vorgesehen? Beitrag zur Ressourceneffizienz?
  • Sind die Produkte recyclingfähig und/oder bioabbaubar?
  • Können mit dem Verfahren Kostenreduktionen erzielt oder Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften erzeugt werden als vergleichbare konventionelle Produkte?
  • Nachweis des erfolgreichen Einsatzes in Einsatzumgebung im Demonstrationsmaßstab
  • Alleinstellungsmerkmal des Prozesses
  • Verwertungsperspektive

7Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. 8Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. 9Die endgültige Entscheidung trifft das StMWi nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 10Die Interessenten werden durch die Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

7.1.3
Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

1In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das StMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase). 2Beginnend mit dem 1. Juni 2022 sind Einreichungen von Förderanträgen jeweils zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres letztmalig zum 1. Dezember 2023 möglich. 3Die wiederkehrenden Fristen gelten bis zur Änderung oder Außerkraftsetzung dieser Förderrichtlinie. 4Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen. 5Die elektronische Version ist unter Nutzung des Online-Formulars auf der Homepage des StMWi einzureichen. 6Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen. 7Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. 8Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

9Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Landesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien geprüft. 10Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge und gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. 11Das StMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.1.4
Verwendungsnachweis

1Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular. 2Beim Verwendungsnachweis sind auch die tatsächlich erreichten Einsparungen beim Treibhausgasausstoß der Anlage nachzuweisen. 3Es ist ein Einbehalt von mindestens 20 % der Förderung vorzusehen, der erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

7.2
1Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Niederbayern. 2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus.
7.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.4
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO.
7.5
1Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

1Diese Bekanntmachung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
Vgl. zur Quantifizierung: „Methodikleitfaden für Evaluationen von Energieeffizienzmaßnahmen des BMWi“, abrufbar unter https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Evaluationen/evaluationen.html.