Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 85 vom 02.02.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

6410-B
  • Finanzwesen
  • Landesvermögen
  • Bewirtschaftung des Landesvermögens (siehe auch 282 = Stiftungswesen)
  • Liegenschaften

6410-B

Bekanntgabe der Änderung der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von
Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den
Betrieb von Funkstationen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei,
aller Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes

vom 11. Januar 2022, Az. 38-4049-1-38

Die Rahmenvereinbarung mit den Telekommunikationsunternehmen über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen wurde neu gefasst und an die aktuellen marktüblichen Konditionen angepasst.

Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen vom 13. Dezember 2002 (FMBl. 2003 S. 15), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (FMBl. 2017 S. 32), wird wie folgt geändert:

  1. 1. Der einleitende Absatz wird wie folgt gefasst:

„Mit den Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom AG, DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Vantage Towers AG, 1&1 AG, Telxius Towers Germany GmbH, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und ATC Germany Munich GmbH besteht die anliegende Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen und Small Cell-Funkübertragungsstellen.“

  1. 2. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rahmenvereinbarung gilt für alle staatseigenen Liegenschaften, soweit nicht Flächen betroffen sind, die von den Bayerischen Staatsforsten nach den Bestimmungen des Staatsforstengesetzes (Art. 3 Abs. 1) bewirtschaftet werden.“

  1. 3. Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Beschleunigung des Mobilfunkausbaus sind die Telekommunikationsunternehmen angehalten, dritten Telekommunikationsunternehmen eine Mitnutzung des Vertragsgegenstands und der Funkinfrastruktur einzuräumen. Daher wird eine Untervermietung des Vertragsgegenstandes zugelassen. Das TK-Unternehmen ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern eine Mitnutzung rechtzeitig anzuzeigen und mit dem dritten Mobilfunkanbieter eine Mitnutzungsvereinbarung abzuschließen.“

  1. 4. Nr. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Einnahmen aus diesen Nutzungsentgelten unterliegen der Budgetierung nach Nr. 12.6 DBestHG (Kopplung mit Einnahmen).“

  1. 5. Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Rahmenvereinbarung enthält unter § 5 Abs. 5 bis 7 Regelungen über den Schutz vor elektromagnetischer Strahlung.“

  1. 6. Nr. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Fachliche Beratung zum Thema „Elektromagnetische Felder“ bietet das Landesamt für Umwelt. Ansprechpartner sowie wichtige aktuelle Informationen sind im Internet unter www.lfu.bayern.de/strahlung/aps/index.htm, www.mobilfunk.bayern.de sowie www.stmuv.bayern.de/themen/strahlenschutz/elektromagnetische_felder/index.htm abrufbar.“

  1. 7. Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„Diese Bekanntmachung und die Rahmenvereinbarung mit Anlagen sind im zentralen Informationsangebot des Bayerischen Behördennetzes unter www.bybn.de/verwaltung_recht/beschaffung/rahmenvereinbarungen/mobilfunkanlagen/index.html abrufbar.“

  1. 8. Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

„Künftige Änderungen der Rahmenvereinbarung und deren Anlagen werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemacht.“

  1. 9. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die dieser Bekanntmachung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Bayerische Staatskanzlei

Bayerisches Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration

Gernbauer

Staatsrätin

Scheufele

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Arloth

Ministerialdirektor

Graf

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Dr. Jungk

Ministerialdirektor

Hübner

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Jarothe

Ministerialdirektorin

Dr. Barth

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Bittlmayer

Ministerialdirektor

Dr. Gruber

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium
für Digitales

Dr. Brechmann

Ministerialdirektor

Dr. Strepp

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr

Bayerischer Oberster Rechnungshof

Schütz

Ministerialdirektor

Hillenbrand

Präsident

Anlagen