Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 101 vom 01.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

265-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
  • Asylrecht

265-I

Änderung der Beratungs- und Integrationsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 15. Februar 2023, Az. G3-6722-1-447

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR) vom 29. September 2020 (BayMBl. Nr. 568), die durch Bekanntmachung vom 13. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 5.9 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
6.
Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur

1Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise stellt der Freistaat Bayern ergänzend zu den Hilfen des Bundes einen eigenen Härtefallfonds Bayern bereit, über den zur Abdeckung von Lücken, die der Bund mit seinen Entlastungsmaßnahmen infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen nicht oder nicht ausreichend abdeckt, projektbezogene Unterstützungsleistungen unter den nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden. 2Bei Prüfung der Voraussetzungen ist bei mehrgliedrigen Trägern auf die unterste oder letzte Organisationsebene abzustellen.

6.1
Gefährdung der Fortführung des Projekts

1Es muss eine konkrete Gefährdung der Fortführung des Projekts infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen vorliegen (Existenzgefährdung). 2Ein entsprechender Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ausgaben der Träger infolge der Energiepreissteigerungen im Projekt die für das Projekt zur Verfügung stehenden Mittel über einen längeren Zeitraum im Vergleich zu 2021 überschreiten und dadurch die Fortführung des Projekts gefährdet ist. 3Existenzgefährdung und Kausalzusammenhang sind vom Träger glaubhaft zu machen (Erklärungsprinzip). 4Auf Nachfrage sind diese mit Belegen nachzuweisen.

6.2
Subsidiaritätsprinzip

1Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nur gewährt werden, wenn die Träger nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, für die gestiegenen Energiekosten anderweitig aufzukommen. 2Sie sind insbesondere subsidiär zur vorrangigen Inanspruchnahme von allgemeinen, nicht projektbezogenen Unterstützungsleistungen (zum Beispiel des Bundes) und der Ausschöpfung von Einsparpotenzialen. 3Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, dass alle geeigneten Energiesparmaßnahmen ergriffen wurden und werden. 4Drittmittel, die speziell im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten erfolgen, sind nur bis zu der Höhe unbeachtlich, wie sie in Zusammenschau mit den Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht zu einer Überkompensation führen.

6.3
Art der Förderung

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach den Nrn. 6.1 und 6.2 erfüllt sind, kann für die Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2, der besonderen Maßnahmen nach Nr. 3 sowie die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen nach Nr. 5 eine ergänzende Zuwendung für den energiebedingten Mehrbedarf als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt werden.

6.4
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den energiebedingten Mehrbedarf im Projekt für das gesamte Kalenderjahr 2023 im Vergleich zum Bezugsjahr 2021 nach Abzug aller erfolgten Leistungen des Bundes, des Freistaates Bayern oder sonstigen Leistungen.

6.5
Höhe der Förderung

Gefördert wird der nach den Nrn. 6.2 und 6.4 ermittelte Betrag der sich ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben, für die jeweiligen Kalendermonate, in denen eine Existenzgefährdung vorliegt.

6.6
Verfahren

Die Regelungen der Nrn. 2.8, 3.7, 5.7 (Berücksichtigung von Drittmitteln), 2.9, 3.8, 5.8 (Mehrfachförderung), 7 (Antrags- und Bewilligungsverfahren) und 8.1, 8.2, 8.4 (Nachweis der Verwendung) gelten sinngemäß mit folgenden Ausnahmen:

  • Die ergänzende Gewährung von Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds erfolgt über ein separates Zuwendungsverfahren mit eigenständiger Antragstellung.
  • Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Jahr 2023.
  • Beim Nachweis der Verwendung kann beim Sachbericht auf den Sachbericht des Hauptverfahrens verwiesen werden.
  • Die Auszahlung richtet sich nach den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungsterminen; dafür kommen der 1. März, der 1. Juni sowie der 1. September in Betracht.
6.7
Verhältnis zu bestehenden Förderverfahren

Die Förderverfahren nach den Nrn. 2 (Flüchtlings- und Integrationsberatung), 3 (besondere Maßnahmen) und 5 (hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen) bleiben von den Regelungen in Nr. 6 unberührt.“

1.2
Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden die Nrn. 7 bis 9.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor