Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 112 vom 08.03.2023

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2160-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendförderung

2160-A

Satzung des Bayerischen Jugendrings

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 23. Februar 2023, Az. IV2/6522.01-2/54

  1. 1. Auf Grund des Beschlusses der 157. Vollversammlung des Bayerischen Jugendrings vom 20. März 2021, des Beschlusses der 159. Vollversammlung des Bayerischen Jugendrings vom 22. bis 24. Oktober 2021 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 23. Februar 2023 (Az. IV2/6522.01-2/54) wird die Satzung des Bayerischen Jugendrings in der nachfolgend abgedruckten Fassung neu bekannt gemacht.

Satzung des Bayerischen Jugendrings

Präambel

(1) 1Jugendverbände, Jugendgruppen, Schul- und Hochschulgemeinschaften des Landes Bayern schließen sich aus freiem Willen zum Bayerischen Jugendring zusammen, um in Einmütigkeit alle gemeinsamen Aufgaben der Jugendarbeit durchzuführen. 2Grundlage des Jugendrings ist die Anerkennung des eigenen Wertes der einzelnen Jugendgemeinschaften ohne Rücksicht auf politische, religiöse, klassenmäßige oder rassische Unterschiede. 3Alle Arbeit soll getragen sein von der Liebe zu Deutschland und von der Bereitschaft, alles zu tun, was dem Frieden und der Verständigung aller Völker dient. 4Als verantwortliche Mitglieder der dem Bayerischen Jugendring angeschlossenen Gruppen, Verbände, Schul- und Hochschulgemeinschaften verpflichten wir uns, die Jugend im Geist der Freiheit und der Demokratie zu erziehen. 5Den Zwang zum Waffendienst und jeden Krieg lehnen wir ab. 6Wir appellieren damit an die Friedensbereitschaft der Jugend der ganzen Welt. 7Wir sind bereit, mit unserer ganzen Kraft und Verantwortungsfreude am demokratischen Aufbau unseres Staates und seiner sozialen und kulturellen Gestaltung mitzuarbeiten. 8Wir wehren uns insbesondere gegen jede Form einer Diktatur. 9Notwendige Auseinandersetzungen führen wir in offener Weise unter Achtung der Überzeugung und der Ehre des anderen.

10Beschlossen vom Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings im April 1947.

(2) 1Als verantwortliche Vertreter und Vertreterinnen der im Bayerischen Jugendring freiwillig zusammengeschlossenen Jugendorganisationen zeigen wir weiterhin gemeinsam Haltung. 2Eingedenk der Präambel der Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Gründungsversammlung des Bayerischen Jugendrings im April 1947 im Jugendberghaus am Sudelfeld und angesichts der Sorge vor erstarkenden nationalistischen und rechtspopulistischen Strömungen in Deutschland, Europa und der Welt, erneuern und bekräftigen wir anlässlich der Aktualisierung der Satzung: Wir treten ein für eine vielfältige, demokratische und rechtsstaatliche Gesellschaft, in der die Würde des oder der Einzelnen und der Respekt voreinander Gültigkeit haben. 3Im konstruktiven Ringen um gemeinsame Positionen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bringen wir ihre Anliegen und Bedürfnisse in die Öffentlichkeit, leihen ihnen unsere Stimme und bauen damit weiter an einer Gesellschaft, die Zukunft hat. 4Nationalismen und Diskriminierungen jeglicher Art erteilen wir eine deutliche Absage. 5Wir stehen zu einem solidarischen Europa, das Garant für Frieden und Zusammenhalt ist. 6Gemeinsam setzen wir uns aktiv für den Erhalt und die jugendgerechte Weiterentwicklung der Europäischen Union ein. 7In der gelebten Vielfalt der Jugendorganisationen und damit der in ihnen zusammengeschlossenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bringen wir zum Ausdruck, dass ein Miteinander gelingt, in dem Respekt, Akzeptanz und Achtsamkeit Ausdruck unserer gemeinsamen Werte sind. 8Damit engagieren wir uns weiterhin im Kleinen wie im Großen lokal und global für Demokratie und gestalten unsere Gesellschaft.

9Beschlossen vom 150. Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings im März 2017.

Teil 1
Wesen und Aufgaben

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1Der Bayerische Jugendring (BJR) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgruppen und ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Bayern. 2Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2
Zweck

(1) 1Zweck des Bayerischen Jugendrings ist es, sich durch Jugendarbeit und Jugendpolitik für die Belange aller jungen Menschen in Bayern einzusetzen. 2Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen wirken.

(2) 1Der Bayerische Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Bayerische Jugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Bayerischen Jugendrings dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5Die Mitglieder des Vorstands aller Ebenen können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. 6Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. 7Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Bayerischen Jugendrings. 8Weitere ehrenamtlich für den Bayerischen Jugendring tätige Personen dürfen in diesem Rahmen ebenfalls angemessene, auch pauschale Vergütungen erhalten.

§ 3
Aufgaben

(1) Aufgabe des Bayerischen Jugendrings auf allen Ebenen ist es im Besonderen,

a)
dazu beizutragen, dass junge Menschen zur Entfaltung und Selbstverwirklichung ihrer Persönlichkeit befähigt werden, wobei die unterschiedlichen Lebenslagen der Geschlechter zu berücksichtigen sind;
b)
junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft zu befähigen, insbesondere durch Förderung des verantwortlichen und selbstständigen Handelns, des kritischen Denkens sowie des sozialen und solidarischen Verhaltens;
c)
das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Gesellschaft und in den Bildungsbereichen, insbesondere bei der jungen Generation, zu fördern;
d)
die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden, zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen zu unterstützen;
e)
die internationale Begegnung und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern;
f)
einem Aufleben militaristischer, nationalistischer, rassistischer und totalitärer Tendenzen entgegenzuwirken;
g)
sich für den Erhalt der natürlichen Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung einzusetzen, junge Menschen dazu zu befähigen, Gestaltungskompetenz zu erwerben, um mit den Herausforderungen einer sich wandelnden Welt konstruktiv umgehen zu können;
h)
alle jungen Menschen durch Angebote der Jugendarbeit in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und ihre gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und allgemeiner Chancengleichheit zu ermöglichen. Diese Aufgabe erfüllt der Bayerische Jugendring durch den Einsatz für den Abbau von Barrieren und die Betonung und Förderung des inklusiven Ansatzes in allen gesellschaftlichen Bereichen. Hierunter versteht der Bayerische Jugendring insbesondere
  • die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen unabhängig von Herkunft und Staatsangehörigkeit, von Religion oder Weltanschauung;
  • die Inklusion von jungen Menschen, deren Aufwachsen durch die gesellschaftlichen Gegebenheiten behindert wird;
  • die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen unabhängig von geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung;
i)
sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche in den Organisationen, Angeboten und Einrichtungen der Jugendarbeit vor sexualisierter Gewalt, Übergriffen und Grenzverletzungen geschützt werden.

(2) Diese Aufgaben werden insbesondere wahrgenommen:

a)
durch konzeptionelle Förderung der Bildungsaufgaben der Mitgliedsorganisationen, insbesondere der politischen, sozialen, kulturellen und sportlichen Bildung;
b)
durch gemeinsam durchgeführte Aktivitäten einschließlich Anregung und Unterstützung von Aktionen der einzelnen Mitgliedsorganisationen;
c)
durch Schaffung, Bereitstellung und Unterstützung gemeinsamer Angebote und Einrichtungen;
d)
durch Planung und Bedarfsfeststellung mit dem Ziel, durch Einwirken auf Staat und Kommunen Voraussetzungen für Jugendarbeit zu schaffen;
e)
durch Übernahme von staatlichen beziehungsweise kommunalen Aufgaben zur Förderung junger Menschen, insbesondere im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts.

Teil 2
Mitgliedschaft

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jeder Jugendverband (im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen) oder jede Jugendgruppe in Bayern werden, unabhängig von ihrer beziehungsweise seiner Rechtsform. 2Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 3Dachverbände im Sinne dieser Satzung sind Jugendverbände, die sich zu einem Dachverband außerhalb des Bayerischen Jugendrings zusammengeschlossen haben oder aufgrund der Struktur der Erwachsenenverbände zu einem solchen Zusammenschluss wurden. 4Als Dachverband gilt zudem der Zusammenschluss von dem Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Landesverband Bayern e.V. (BdP), der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, Landesstelle Bayern (DPSG), der Pfadfinderinnenschaft St. Georg, Landesstelle Bayern (PSG) und dem Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Land Bayern (VCP). 5Soweit keine differenzierte Regelung für Jugend- und Dachverbände in dieser Satzung vorliegt, gelten die Ausführungen zu den Jugendverbänden entsprechend für Dachverbände. 6Der Landesvorstand regelt das Verfahren und prüft die Zugehörigkeit eines Verbandes zu einem Dachverband.

(2) Ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe ist ein Zusammenschluss von jungen Menschen, in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(3) 1Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe

a)
nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit im Wesentlichen Aufgaben der Jugendarbeit wahrnimmt und seit mindestens einem Jahr tätig ist;
b)
nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit eine demokratische Willensbildung gewährleistet;
c)
nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit bereit und imstande ist, die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mitzutragen und zu unterstützen;
d)
die Satzung des Bayerischen Jugendrings anerkennt und zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsorganisationen im Sinne dieser Satzung bereit ist;
e)
in ihrer Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht durch ihr Organisationsstatut, einen Grundsatzbeschluss, organisatorische oder andere dauerhafte Festlegungen parteipolitisch gebunden ist;
f)
den Aufnahmeantrag durch das nach ihrem Organisationsstatut zuständige Beschlussorgan beschlossen hat.

2Darüber hinaus muss der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die antragstellende Jugendgruppe wegen der mit der Aufnahme in den Bayerischen Jugendring verbundenen öffentlichen Anerkennung auch die dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) 1Jugendverbände und Jugendgruppen, die Teil eines Gesamtverbandes mit Erwachsenen sind, haben außer einem eigenen Organisationsstatut einen eigenen Etat und eine eigene Rechnung zu führen. 2Ihnen muss das Recht auf selbständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatut der Gesamtorganisation eingeräumt werden.

§ 5
Aufnahmeverfahren

(1) 1Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die gewählte Leitung des Jugendverbandes beziehungsweise der Jugendgruppe beim örtlich zuständigen Stadt-/Kreisjugendring (SJR/KJR) zu stellen. 2Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt sind.

(2) 1Die SJR/KJR-Vollversammlung beschließt über die Empfehlung des Antrags an den Landesvorstand. 2Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe Beschwerde zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung des Antrags durch den Stadt-/Kreisjugendring veranlassen kann.

(3) 1Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. 2Gegen seine ablehnende Entscheidung kann der antragstellende Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe Beschwerde zur BJR-Vollversammlung erheben. 3Diese entscheidet dann endgültig für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings.

(4) 1Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der Textform; sie sind mit Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Die Beschwerde ist jeweils in Textform (zum Beispiel schriftlich oder per E-Mail) einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden Entscheidung.

(5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme beantragt, kann die BJR-Vollversammlung die Entscheidung hierüber direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme beschließen.

(6) Gliederungen von Jugendverbänden, die bereits Mitglied im Bayerischen Jugendring sind, müssen keinen Antrag auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen Stadt-/Kreisjugendrings beantragen.

§ 6
Rechte und Pflichten

(1) 1Dem Charakter des Bayerischen Jugendrings als eines freien Zusammenschlusses von Jugendverbänden und Jugendgruppen entspricht der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitgliedsorganisationen. 2Demgemäß haben die Mitgliedsorganisationen gleiche Rechte und Pflichten.

(2) 1Aus der Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere das Recht und die Pflicht, in den Gremien des Bayerischen Jugendrings mitzuarbeiten und mitzubeschließen. 2Der Rahmen des Vertretungsrechts ergibt sich aus den §§ 12, 20 und 30.

(3) 1Ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe, der oder die das Vertretungsrecht in der Vollversammlung derselben Gliederung dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht in der Vollversammlung dieser Gliederung ab der folgenden Sitzung. 2Fehlt ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, den jeweiligen Bezirksjugendring (BezJR) sowie den Bayerischen Jugendring in Textform (zum Beispiel schriftlich oder per E-Mail) darüber informieren. 3Der Stadt-, Kreis- beziehungsweise Bezirksjugendring wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Wiederwahrnehmung des Vertretungsrechtes durch den Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe hin. 4Dem Jugendverband beziehungsweise der Jugendgruppe kann auf Antrag das Vertretungsrecht wieder eingeräumt werden (§§ 17 Abs. 6, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1).

(4) 1Von jeder Mitgliedsorganisation wird die Bereitschaft verlangt, mit allen Mitgliedsorganisationen im Rahmen des Bayerischen Jugendrings zusammenzuarbeiten. 2Sie ist verpflichtet, an der Durchführung der gemeinsamen Aufgaben aktiv mitzuwirken. 3Die Mitarbeit ist insbesondere vom Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom Bemühen um Einmütigkeit und Achtung anderer Anschauungen und Haltungen bestimmt.

§ 7
Austritt

(1) 1Der Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann jederzeit erklärt werden. 2Er wird erst nach einem halben Jahr nach Abgabe der Erklärung wirksam; mit der Erklärung des Austritts ruhen die Rechte und Pflichten. 3Die Austrittserklärung bedarf der Textform und des Nachweises über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Beschlussorgans des Jugendverbandes beziehungsweise der Jugendgruppe. 4Der Landesvorstand ist von einer Austrittserklärung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Durch den Austritt verliert ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Wirkt ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe länger als zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mit oder löst sich auf, erlischt die Mitgliedschaft.

(2) 1Über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes oder einer Jugendgruppe, der beziehungsweise die keinen Sitz in der BJR-Vollversammlung hat, beschließt der Landesvorstand auf Empfehlung der SJR/KJR-Vollversammlung beziehungsweise der BezJR-Vollversammlung, über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz in der BJR-Vollversammlung auf Empfehlung des Landesvorstands die BJR-Vollversammlung. 2Die Beschlüsse zur Beendigung der Mitgliedschaft bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Im Zweifel hat der Jugendverband beziehungsweise die Jugendgruppe nachzuweisen, dass er oder sie existiert und im Sinne dieser Satzung tätig ist.

(3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

§ 9
Ausschluss

(1) Ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe, der oder die schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, kann ausgeschlossen werden.

(2) 1Über den Ausschluss eines Jugendverbandes oder einer Jugendgruppe, der beziehungsweise die keinen Sitz in der BJR-Vollversammlung hat, beschließt unverzüglich der Landesvorstand auf Antrag der SJR/KJR-Vollversammlung beziehungsweise der BezJR-Vollversammlung, über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz in der BJR-Vollversammlung auf Empfehlung des Landesvorstands die BJR-Vollversammlung. 2Die Beschlüsse der SJR/KJR-Vollversammlung, der BezJR-Vollversammlung, des Landesvorstands beziehungsweise der BJR-Vollversammlung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Wird ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe, der oder die keinen Sitz in der BJR-Vollversammlung hat, ausgeschlossen, kann dieser beziehungsweise diese gegen den Beschluss binnen drei Monaten nach seiner Zustellung Einspruch in der BJR-Vollversammlung erheben; diese entscheidet dann wie über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz in der BJR-Vollversammlung.

(3) 1Ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe, dessen oder deren Ausschluss beantragt ist, ist vor einer Entscheidung zu hören. 2Beschlüsse über den Ausschluss bedürfen der Textform, sie sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Jugendverband beziehungsweise der Jugendgruppe zuzustellen.

(4) Durch den Ausschluss verliert ein Jugendverband beziehungsweise eine Jugendgruppe das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

Teil 3
Aufbau

§ 10
Gliederung, Aufsicht

(1) 1Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind:

  • die Stadt-/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung „Stadt-/Kreisjugendring … des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“;
  • die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die Bezeichnung „Bezirksjugendring … des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.

2Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) 1Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung. 2Sie führen in ihrem räumlichen Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch. 3Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine Geschäftsstelle. 4Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38) und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom Landesvorstand ausgeübt. 5Sie sind auch berechtigt, Fördermittel aus Bundes- und EU-Programmen sowie Drittmittel selbständig zu beantragen.

(3) 1Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. 2Die Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene. 3Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden Bezirk.

(4) 1Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). 2Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin ist der oder die jeweilige Vorsitzende. 3Die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. 4Der Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu setzen. 5Die Vorgaben der §§ 26, 28 beziehungsweise §§ 36, 38 bleiben unberührt.

(5) 1Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des BayPVG vorliegen, haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen des BayPVG ein Personalrat gebildet wird. 2Die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten derjenigen Stadt-, Kreis- und Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen, schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine oder einen bis zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu dem Zweck, Beschwerden von Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu klären und gegebenenfalls zu vermitteln beziehungsweise die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung einzuschalten. 3Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 4Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die insbesondere das Wahlverfahren näher regeln.

Kapitel 1
Der Bayerische Jugendring auf Landesebene

§ 11
Organe

Organe des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene sind:

a)
die BJR-Vollversammlung,
b)
der Landesvorstand.

§ 12
Zusammensetzung der BJR-Vollversammlung

(1) 1Die BJR-Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Bayerischen Jugendrings und der Bayerischen Jugendarbeit. 2Sie soll die Vielfalt der bayerischen Träger und Strukturen der Jugendarbeit in Bayern abbilden. 3Ihre Zusammensetzung beruht auf der Wahrnehmung der Interessenvertretung junger Menschen in den von ihnen gebildeten landesweit tätigen Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen sowie der in den nachfolgenden Regelungen aufgeführten Vertreter und Vertreterinnen der Stadt-, Kreis- und Bezirksjugendringe.

(2) Bei der Zusammensetzung der BJR-Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

(3) 1Stimmberechtigte Mitglieder der BJR-Vollversammlung sind:

a)
die Delegierten der bayerischen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens vier Bezirksjugendringen vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt einen Delegierten oder eine Delegierte; Jugendverbände mit mehr als 100 000 Mitgliedern in Bayern stellen zwei Delegierte. Dachverbände stellen jeweils zwei Delegierte. Dachverbände mit mehr als 100 000 Mitgliedern stellen jeweils drei Delegierte;
b)
die Vorsitzenden oder stellvertretend je ein Vorstandsmitglied der sieben Bezirksjugendringe und der Kreisjugendringe München-Stadt und Nürnberg-Stadt;
c)
sieben Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der Stadt- und Kreisjugendringe, die durch die anwesenden Vertretungen der Stadt- und Kreisjugendringe für die Dauer von zwei Jahren durch die jeweilige BezJR-Vollversammlung aus den Vorstandsmitgliedern der Stadt- und Kreisjugendringe zu wählen sind;
d)
eine Vertretung des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern;
e)
eine Vertretung der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM). Diese Vertretung wird durch die Arbeitstagung der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Arbeitstagung.

2Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigtes Mitglied der BJR-Vollversammlung sein. 3Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.

(4) Mitglieder der BJR-Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:

a)
die gewählten Mitglieder des Landesvorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören;
b)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, der Justiziar oder die Justiziarin und die Innenrevisoren und Innenrevisorinnen des Bayerischen Jugendrings;
c)
sechs Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen des Landesschülerrats;
d)
eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Jugendpfleger und Jugendpflegerinnen.

(5) Gäste der BJR-Vollversammlung mit Rederecht sind:

a)
eine Vertretung der Obersten Landesjugendbehörde;
b)
je eine Vertretung des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Bezirketags;
c)
Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Arbeitsfeldern der Jugendarbeit;
d)
Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen gemäß § 2 Abs. 1.
e)
Der Landesvorstand kann weitere Gäste einladen.

§ 13
Aufgaben der BJR-Vollversammlung

(1) 1Die BJR-Vollversammlung bestimmt die landesweiten Leitlinien, Ziele und Aufgaben der Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings sowie Schwerpunkte der Tätigkeit auf Landesebene. 2Sie entscheidet über alle den Bayerischen Jugendring als Gesamtorganisation betreffenden grundlegenden Fragen und Belange als oberstes Organ.

(2) Aufgaben der BJR-Vollversammlung sind insbesondere:

a)
Erlass der Satzung und Erlass der Grundsatz-Geschäftsordnung für die Stadt-, Kreis- und die Bezirksjugendringe sowie der Geschäftsordnung der BJR-Vollversammlung. Die BJR-Vollversammlung ermächtigt den Landesvorstand, redaktionelle Änderungen der Satzung eigenverantwortlich vorzunehmen. Für derartige Änderungen ist ein einstimmiger Beschluss des Landesvorstandes erforderlich. Sie sind den stimmberechtigten Mitgliedern der zuletzt stattgefundenen BJR-Vollversammlung in Textform mitzuteilen und werden gültig, wenn ihnen keines dieser Mitglieder innerhalb von vier Wochen widerspricht. Ein Widerspruch hat die Wirkung eines Satzungsänderungsantrags für die nächste BJR-Vollversammlung.
b)
Bestimmung von Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings, insbesondere zum Finanzwesen;
c)
Festlegung der Arbeitsplanung und der Arbeitsschwerpunkte auf Landesebene;
d)
Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen und Entwicklungen;
e)
Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben;
f)
Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung staatlicher Mittel für die Jugendarbeit;
g)
Entgegennahme des Jahresberichts des Landesvorstands sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
h)
Wahl und jährliche Entlastung des Landesvorstands;
i)
Wahl der oder des Vorsitzenden der BJR-Vollversammlung. Der oder die Vorsitzende wird jeweils am Ende einer BJR-Vollversammlung gewählt und leitet die nächste Sitzung. Der Vorsitz soll abwechselnd von einer Frau und einem Mann wahrgenommen werden.

§ 14
Einberufung der BJR-Vollversammlung

(1) 1Ordentliche Sitzungen der BJR-Vollversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem oder der BJR-Vollversammlungs-Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher. 3Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(2) 1Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. 2Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inklusive Prüfungsbericht, alle eingegangenen Anträge) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereitzustellen.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der BJR-Vollversammlung verlangt.

§ 15
Beschlussfassung der BJR-Vollversammlung

(1) 1Die BJR-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. 3Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. 3Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(3) Ist die BJR-Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.

§ 16
Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands

(1) 1Der Landesvorstand besteht aus dem hauptamtlichen Präsidenten oder der hauptamtlichen Präsidentin, dem ehrenamtlichen Vizepräsidenten oder der ehrenamtlichen Vizepräsidentin und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. 2Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin müssen volljährig sein. 3Dem Landesvorstand müssen vier Frauen und vier Männer angehören. 4Der Präsident oder die Präsidentin bleibt bei der Bildung dieser Quote unberücksichtigt. 5Stehen Kandidaten oder Kandidatinnen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. 6Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden BJR-Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Landesvorstand vollständig besetzt ist.

(2) 1Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende Mitglieder ohne Stimmrecht eine Vertretung des für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, der oder die Vorsitzende der nächsten BJR-Vollversammlung und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene an. 2Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.

(3) 1Der Landesvorstand – ausgenommen ist der Präsident oder die Präsidentin – wird durch die BJR-Vollversammlung aus seinen Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 3 Buchst. a bis c und e für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Wiederwahlen sind zulässig.

(4) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied – ausgenommen ist der Präsident oder die Präsidentin – während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung der BJR-Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. 2Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Landesvorstands gewählt.

(5) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird auf die Dauer von vier Jahren durch die BJR-Vollversammlung gewählt; er oder sie bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Der Präsident oder die Präsidentin muss nicht Mitglied der BJR-Vollversammlung sein. 3Wiederwahlen sind zulässig. 4Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin kann maximal zwölf Jahre mit derselben Person besetzt werden. 5Endet die Maximalamtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin während der regulären Amtsperiode, bleibt er oder sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 6Der Präsident oder die Präsidentin beginnt seine oder ihre Amtszeit am ersten Tag des übernächsten Monats nach der Wahl. 7Die Präsidenten oder Präsidentinnen sind jeweils getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. 8Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt werden, sofern keine Einzelabstimmung gewünscht wird. 9Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmt. 10Erhalten mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. 11Der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt. 12Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings oder einer seiner Gliederungen können nicht zugleich gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sein. 13Der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Jugendrings ist kein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter im Sinne dieser Regelung.

(6) 1Die BJR-Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. 2In derselben Sitzung ist ein neuer Landesvorstand zu wählen beziehungsweise sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. 3Der Abberufungsantrag muss dem Landesvorstand sechs Wochen vor der BJR-Vollversammlung zugegangen sein.

§ 17
Aufgaben und Aufgabenverteilung des Landesvorstands

(1) 1Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und nach den Beschlüssen der BJR-Vollversammlung verantwortlich. 2Er wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings zwischen den Sitzungen der BJR-Vollversammlung.

(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin leitet den Landesvorstand, im Falle von dessen oder deren Verhinderung leitet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Landesvorstand. 2Der Präsident oder die Präsidentin ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstands. 3Der Landesvorstand bestimmt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Haushalt. 4Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand wahrzunehmen.

(3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den Präsidenten oder die Präsidentin geleitet wird.

(4) 1Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird. 2Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht der Präsident oder die Präsidentin oder ein stimmberechtigtes Landesvorstandsmitglied binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand beantragt. 3Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei Landesvorstandsmitglieder angehören. 4Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden. 5Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit auflösen. 6Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Landesvorstand erlässt.

(5) 1Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil verschaffen könnten. 2Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.

(6) 1Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen in der BJR-Vollversammlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a sowie zu § 6 Abs. 3. 2Die Feststellungsbeschlüsse sind der BJR-Vollversammlung mitzuteilen.

(7) 1Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel nicht öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

§ 18
Gesetzliche Vertretung

1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Bayerischen Jugendring gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt – außergerichtlich, im Falle von deren oder dessen Verhinderung vertritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Bayerischen Jugendring. 2Ist auch dieser oder diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.

Kapitel 2
Der Bezirksjugendring

§ 19
Organe

Organe des Bezirksjugendrings (BezJR) sind:

a)
die BezJR-Vollversammlung,
b)
der Bezirksjugendring-Vorstand.

§ 20
Zusammensetzung der BezJR-Vollversammlung

(1) Bei der Zusammensetzung der BezJR-Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder der BezJR-Vollversammlung sind:

a)
die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen Jugendverbände, die in der BJR-Vollversammlung vertreten sind; Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt-/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine Delegierte oder einen Delegierten; die Jugend- und Dachverbände, die in der BJR-Vollversammlung zwei Sitze innehaben (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a), stellen zwei Delegierte; die Dachverbände, die in der BJR-Vollversammlung drei Delegierte stellen, stellen auch in der BezJR-Vollversammlung drei Delegierte. Die Delegierten werden nach dem Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen Delegierter oder Delegierte der BezJR-Vollversammlung ist;
b)
die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht in der BJR-Vollversammlung vertretenen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt-/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt einen Delegierten oder eine Delegierte. Die Gesamtzahl der Delegierten darf nicht mehr als ein Drittel der Delegierten nach Buchst. a betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der BezJR-Vollversammlung ist;
c)
jeweils ein Delegierter oder eine Delegierte jedes Stadt-/Kreisjugendrings im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 19 Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines Stadt-/Kreisjugendring-Vorstands sein. Stadt-/Kreisjugendringe, die nicht über einen Delegierten oder eine Delegierte in der BezJR-Vollversammlung vertreten sind, entsenden jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in die BezJR-Vollversammlung;
d)
eine für den Bezirk beauftragte Vertretung des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern;
e)
eine Vertretung der in diesem Bezirk vorhandenen VJMs. Diese Vertretung wird durch die VJMs dieses Bezirks bei einer bezirklichen Arbeitstagung der VJMs gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Arbeitstagung.

2Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der BezJR-Vollversammlung sein. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte von Stadt- und Kreisjugendringen, die nicht in diesem Bezirk gelegen sind. 4Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.

(3) Mitglieder der BezJR-Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:

a)
mit Antragsrecht
aa)
die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring-Vorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören;
bb)
eine Vertretung jedes Stadt-/Kreisjugendrings, der nicht über einen Delegierten oder eine Delegierte in der BezJR-Vollversammlung vertreten ist.
b)
ohne Antragsrecht:
aa)
zwei Schülersprecher oder Schülersprecherinnen möglichst aus verschiedenen Schularten;
bb)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Bezirksjugendrings;
cc)
eine Vertretung der Bezirksarbeitsgemeinschaft der kommunalen Jugendpfleger und Jugendpflegerinnen;
dd)
bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden für zwei Jahre von der BezJR-Vollversammlung berufen;
ee)
die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen.

(4) Gäste der BezJR-Vollversammlung mit Rederecht sind:

a)
je eine Vertretung des Bezirkstags und der Regierung;
b)
entsandte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der BJR-Landesebene.
c)
Der Bezirksjugendring-Vorstand kann weitere Gäste einladen.

§ 21
Aufgaben der BezJR-Vollversammlung

(1) Die BezJR-Vollversammlung gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Bezirksjugendrings im Bezirksgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

(2) Aufgaben der BezJR-Vollversammlung sind:

a)
Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Bezirksjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Bezirksjugendring-Vorstand unter Berücksichtigung der an den Bezirksjugendring delegierten Aufgaben (§ 10 Abs. 3);
b)
Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
c)
Wahl und jährliche Entlastung des Bezirksjugendring-Vorstands, Berufung der Einzelpersönlichkeiten sowie Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen;
d)
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
e)
Wahl einer Person als Vertretung der Stadt- und Kreisjugendringe des jeweiligen Bezirkes in der BJR-Vollversammlung, sowie ihrer Stellvertretung. Die Vertretung wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch auf der BezJR-Vollversammlung nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder der Stadt-/Kreisjugendringe sind wählbar.
f)
Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Bezirksjugendring-Vorstands;
g)
Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Bezirk;
h)
Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
i)
Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben des Bezirks.

§ 22
Einberufung der BezJR-Vollversammlung

(1) 1Ordentliche Sitzungen der BezJR-Vollversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Bezirksjugendring-Vorstand mindestens vier Wochen vorher. 3Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(2) 1Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. 2Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inklusive Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereitzustellen.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der BezJR-Vollversammlung, der Bezirksjugendring-Vorstand oder der Landesvorstand verlangen.

§ 23
Beschlussfassung der BezJR-Vollversammlung

(1) 1Die BezJR-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. 3Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. 3Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(3) 1Ist die BezJR-Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der oder die Vorsitzende des Bezirksjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. 2Diese außerordentliche Sitzung der BezJR-Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

§ 24
Zusammensetzung und Wahl des Bezirksjugendring-Vorstandes

(1) 1Der Bezirksjugendring-Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen oder deren Stellvertretung und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. 2Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung müssen volljährig sein. 3Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring-Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. 4Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Bezirksjugendring-Vorstand regelt die Geschäftsordnung. 5Stehen Kandidaten oder Kandidatinnen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. 6Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden BezJR-Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Bezirksjugendring-Vorstand vollständig besetzt ist.

(2) 1Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch die BezJR-Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Wiederwahlen sind zulässig. 3Das Amt des oder der Vorsitzenden kann maximal zwölf Jahre mit derselben Person besetzt werden. 4Endet die Maximalamtszeit des oder der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er oder sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt.

(3) 1Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. 2Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt werden, sofern keine Einzelabstimmung gewünscht wird. 3Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmt. 4Erhalten mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. 5Der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.

(4) 1Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring-Vorstands müssen gleichzeitig Stadt-/Kreisjugendring-Vorstandsmitglieder sein. 2Nicht stimmberechtigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von ihrem Jugendverband beziehungsweise ihrer Jugendgruppe, in dem oder der sie Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden. 3Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der BezJR-Vollversammlung hat. 4Darüber hinaus können zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung und keine Vertreter oder Vertreterinnen einer Mitgliedsorganisation sind. 5Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings können nicht zugleich gewählte Mitglieder des Bezirksjugendring-Vorstands sein. 6In den Bezirksjugendring-Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied ist. 7Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.

(5) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten BezJR-Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. 2Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands gewählt.

(6) 1Die BezJR-Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring-Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. 2In derselben Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring-Vorstand zu wählen beziehungsweise sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. 3Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring sechs Wochen vor der BezJR-Vollversammlung zugegangen sein.

§ 25
Aufgaben und Aufgabenverteilung des Bezirksjugendring-Vorstands

(1) 1Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der BezJR-Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung. 2Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen in der BezJR-Vollversammlung nach § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation; die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der BezJR-Vollversammlung mitzuteilen. 3Weiter ist er für die Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, des oder der Haushaltsverantwortlichen und die Kassenführung zuständig. 4Mit der Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin delegiert. 5Damit verbunden sind folgende Aufgaben:

  • Haushaltsverantwortung gemäß § 10 Finanzordnung (FO),
  • Aufsicht über das weitere Personal,
  • Leitung des inneren Dienstbetriebs.

6Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen werden. 7Die delegierten Aufgaben erledigt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. 8Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. 9Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.

(2) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. 2Der oder die Vorsitzende wird im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dessen oder deren Stellvertretung vertreten. 3Sind der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. 4Die Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.

(3) Der Bezirksjugendring-Vorstand ist für die Durchführung der von der BJR-Vollversammlung oder vom Landesvorstand mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben gemäß § 10 Abs. 3 verantwortlich.

(4) 1Der Bezirksjugendring-Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. 2Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring-Vorstands diesem zur Kenntnis zu geben. 3Sie werden vollzogen, wenn nicht der oder die Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den Bezirksjugendring-Vorstand verlangt oder der Bezirksjugendring-Vorstand mehrheitlich die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. 4Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. 5Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden. 6Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der Aufträge des Bezirksjugendring-Vorstands. 7Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Bezirksjugendring-Vorstand aufgelöst werden.

(5) 1Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil verschaffen könnten. 2Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.

(6) 1Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

(7) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Bezirksjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. 2In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Tagesordnungspunkte es erforderlich machen, die Teilnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin aufzuheben. 3Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann in diesen Fällen auf Weisung des oder der Dienstvorgesetzten oder durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss von der Teilnahme an den betreffenden Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

§ 26
Vertretung bei Rechtsgeschäften

(1) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring als der oder die regionale Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings auf Bezirksebene. 2Er oder sie kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte erteilen.

(2) 1Der Abschluss und die Beendigung der folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des Landesvorstandes:

a)
Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien;
b)
Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer von mehr als einem Jahr;
c)
Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen;
d)
die Übernahme von einmaligen oder laufenden Verpflichtungen, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind;
e)
die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 5 AGSG;
f)
Kreditverträge;
g)
die Mitgliedschaft in anderen Organisationen oder Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen Personen.

2Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.

(3) 1Auf Antrag eines Bezirksjugendrings kann der Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 26 Abs. 2 im Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bezirksjugendring erteilen. 2Der Bezirksjugendring hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung nachzuweisen. 3Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 28 Abs. 1 voraus.

§ 27
Geschäftsordnung

1Jeder Bezirksjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der von der BJR-Vollversammlung verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz-Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung eines Bezirksjugendrings ist dem Landesvorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 28
Aufsicht des Bayerischen Jugendrings

(1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie die Rechtmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse zu überprüfen.

(2) 1Soweit ein Bezirksjugendring oder eines seiner Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell aufgetretenen Schäden beziehungsweise Missstände zu beheben. 2Der Bezirksjugendring ist in der Regel zunächst zu entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung aufzufordern. 3Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Landesvorstand anstelle des Bezirksjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten oder eine Beauftragte bestellen. 4Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die Landesebene durchzuführen. 5Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Bezirksjugendring.

(3) 1Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landesvorstandes kann der Bezirksjugendring Beschwerde bei der BJR-Vollversammlung einlegen. 2Der Beschwerde muss ein Beschluss des jeweils zuständigen Organs des Bezirksjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Kapitel 3
Der Stadt-/Kreisjugendring

§ 29
Organe

Organe des Stadt-/Kreisjugendrings sind:

a)
die SJR/KJR-Vollversammlung,
b)
der Vorstand.

§ 30
Zusammensetzung der SJR/KJR-Vollversammlung

(1) Bei der Zusammensetzung der SJR/KJR-Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung sind:

a)
je zwei Delegierte der im Landkreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt vertretenen und tätigen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im Stadt-/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er einen Delegierten oder eine Delegierte. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt-/Kreisjugendringen Delegierter oder Delegierte der SJR/KJR-Vollversammlung ist;
b)
in Stadt-/Kreisjugendringen mit weniger als 50 tätigen und aktiven Jugendverbänden und -gruppen je vier Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit drei Sitzen vertretenen Dachverbände und je drei Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit zwei Sitzen vertretenen Jugend- und Dachverbände, in Stadt-/Kreisjugendringen mit 50 oder mehr tätigen und aktiven Jugendverbänden und -gruppen je sechs Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit drei Sitzen vertretenen Dachverbände und je vier Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit zwei Sitzen vertretenen Jugend- und Dachverbände; in beiden Fällen jedoch nur, sofern diese über die entsprechende Anzahl an Jugendgruppen im Stadt-/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie nur einen Delegierten oder eine Delegierte stellen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt-/Kreisjugendringen Delegierter oder Delegierte der SJR/KJR-Vollversammlung ist;
c)
je ein Delegierter oder eine Delegierte der sonstigen Jugendgruppen. Die Zahl dieser Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten nicht überschreiten;
d)
zwei gewählte Jugendsprecher oder Jugendsprecherinnen offener Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können nicht zu Sprechern oder Sprecherinnen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

2Kann ein unter Satz 1 Buchst. a und b genannter Jugendverband seine Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er in begründeten Ausnahmefällen gegenüber seinem Landesverband beantragen, dass auf bis zur Hälfte der Stimmen verzichtet wird. 3Der Landesverband kann dann bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen eine Reduzierung bei der Vollversammlung beantragen. 4Dies ist dem Vorstand der Gliederung acht Wochen vor der SJR/KJR-Vollversammlung mitzuteilen. 5Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf, der spätestens acht Wochen vor der Vollversammlung eingegangen sein muss. 6Der Verzicht gilt maximal für zwei Jahre. 7Anschließend ist für eine erneute Reduzierung erneut ein begründeter Ausnahmefall geltend zu machen. 8Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring zu informieren. 9Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung sein. 10Dies gilt nicht für Beschäftigte eines anderen Stadt- oder Kreisjugendrings. 11Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.

(3) Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:

a)
mit Antragsrecht: die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht Delegierte nach Abs. 2 sind;
b)
ohne Antragsrecht:
aa)
zwei Schülersprecher oder Schülersprecherinnen aus verschiedenen Schularten;
bb)
je eine Vertretung von Jugendverbänden oder Jugendgruppen, die die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring beantragt haben;
cc)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Stadt-/Kreisjugendrings;
dd)
ein kommunaler Jugendpfleger oder eine kommunale Jugendpflegerin, sofern er oder sie nicht dem Stadt-/Kreisjugendring überstellt ist;
ee)
bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen;
ff)
die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen.

(4) Gäste der SJR/KJR-Vollversammlung mit Rederecht sind:

a)
Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen des Stadtrats beziehungsweise Kreistags und von Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue Zahl regelt die Geschäftsordnung.
b)
Entsandte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der BJR-Landesebene und/oder des zuständigen Bezirksjugendrings.
c)
Der Vorstand kann weitere Gäste einladen.
d)
Die von den Jugendverbänden oder Jugendgruppen zur Wahl vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind.

§ 31
Aufgaben der SJR/KJR-Vollversammlung

(1) Die SJR/KJR-Vollversammlung gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Stadt-/Kreisjugendrings im Stadt-/Kreisgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

(2) Aufgaben der SJR/KJR-Vollversammlung sind:

a)
Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Stadt-/Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Vorstand;
b)
Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
c)
Wahl und jährliche Entlastung des Vorstands (bei der Abstimmung über die Entlastung dürfen die Betroffen selbst nicht mitstimmen), Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, Berufung der Einzelpersönlichkeiten;
d)
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
e)
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zur Aufnahme von neuen Jugendgruppen beziehungsweise -verbänden;
f)
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zur Beendigung der Mitgliedschaft von Jugendgruppen beziehungsweise -verbänden;
g)
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zum Ausschluss von Jugendverbänden mit Sitz in der BJR-Vollversammlung beziehungsweise über Anträge an den Landesvorstand auf Ausschluss eines Jugendverbandes beziehungsweise von Jugendgruppen ohne Sitz in der BJR-Vollversammlung;
h)
Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Vorstands;
i)
Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Stadt-/Kreisgebiet;
j)
Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
k)
Entscheidung über die Übernahme kommunaler Aufgaben sowie über die Wahrnehmung von Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden, die Übernahme von Betriebsträgerschaften und Ähnlichem;
l)
Beschlussfassung über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung.

§ 32
Einberufung der SJR/KJR-Vollversammlung

(1) 1Ordentliche Sitzungen der SJR/KJR-Vollversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher. 3Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(2) 1Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. 2Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung – inklusive Prüfungsbericht – sowie alle eingegangenen Anträge) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereitzustellen.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung, der Vorstand, der Bezirksjugendring-Vorstand oder der Landesvorstand verlangen.

§ 33
Beschlussfassung der SJR/KJR-Vollversammlung

(1) 1Die SJR/KJR-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. 3Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. 3Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(3) 1Ist die SJR/KJR-Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der oder die Vorsitzende des Stadt-/Kreisjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. 2Diese außerordentliche Sitzung der SJR/KJR-Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

§ 34
Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

(1) 1Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Stadt-/Kreisjugendrings, dessen oder deren Stellvertretung und aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. 2Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung müssen volljährig sein. 3Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. 4Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die Geschäftsordnung. 5Stehen Kandidaten oder Kandidatinnen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. 6Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden SJR/KJR-Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Vorstand vollständig besetzt ist.

(2) 1Der Vorstand wird durch die SJR/KJR-Vollversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Wiederwahlen sind zulässig. 3Das Amt des oder der Vorsitzenden kann maximal zwölf Jahre mit derselben Person besetzt werden. 4Endet die Maximalamtszeit des oder der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er oder sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt.

(3) 1Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. 2Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit geheimer Stimmabgabe gewählt werden, sofern keine Einzelabstimmung gewünscht wird. 3Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmt. 4Erhalten mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. 5Der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.

(4) 1In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung gewählt werden. 2Nicht stimmberechtigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von ihrem Jugendverband beziehungsweise ihrer Jugendgruppe, in dem oder der sie Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden. 3Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der SJR/KJR-Vollversammlung hat. 4Darüber hinaus können zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung und keine Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen einer Mitgliedsorganisation sind.

(5) 1Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im Vorstand sein. 2In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Stadt-/Kreisjugendring Vorstandsmitglied ist. 3Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.

(6) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten SJR/KJR-Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. 2Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Vorstands gewählt.

(7) 1Die SJR/KJR-Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. 2In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen beziehungsweise sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. 3Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring sechs Wochen vor der SJR/KJR-Vollversammlung zugegangen sein.

§ 35
Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands

(1) 1Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Stadt-/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der SJR/KJR-Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung. 2Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern und Jugendsprecherinnen der Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation. 3Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der SJR/KJR-Vollversammlung mitzuteilen. 4Weiter ist er für die Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, des oder der Haushaltsverantwortlichen und die Kassenführung zuständig. 5Mit der Bestellung eines

Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin delegiert. 6Damit verbunden sind folgende Aufgaben:

  • Haushaltsverantwortung gemäß § 10 FO,
  • Aufsicht über das weitere Personal,
  • Leitung des inneren Dienstbetriebs.

7Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen werden. 8Die delegierten Aufgaben erledigt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Stadt-/Kreisjugendrings. 9Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. 10Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.

(2) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. 2Der oder die Vorsitzende wird im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dessen oder deren Stellvertretung vertreten. 3Sind der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. 4Die Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.

(3) 1Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. 2Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu geben. 3Sie werden vollzogen, wenn nicht der oder die Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. 4Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. 5Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden. 6Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der Aufträge des Vorstands. 7Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand aufgelöst werden.

(4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil verschaffen könnten.

(5) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Stadt-/Kreisjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. 2In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Tagesordnungspunkte es erforderlich machen, die Teilnahme für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin aufzuheben. 3Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann in diesen Fällen auf Weisung des oder der Dienstvorgesetzten oder durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss von der Teilnahme an den betreffenden Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

(6) 1Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

§ 36
Vertretung bei Rechtsgeschäften

(1) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring als der oder die örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. 2Er oder sie kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte erteilen.

(2) 1Der Abschluss und die Beendigung der folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des Landesvorstandes:

a)
Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien;
b)
Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer von mehr als einem Jahr;
c)
Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen;
d)
die Übernahme von einmaligen oder laufenden Verpflichtungen, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind;
e)
die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 5 AGSG;
f)
Kreditverträge;
g)
die Mitgliedschaft in anderen Organisationen beziehungsweise Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen Personen.

2Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.

(3) 1Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Stadt-/Kreisjugendring erteilen. 2Der Stadt-/Kreisjugendring hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung nachzuweisen. 3Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38 Abs. 1 voraus.

§ 37
Geschäftsordnung

1Jeder Stadt-/Kreisjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der von der BJR-Vollversammlung verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz-Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand sowie dem Bezirksjugendring-Vorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 38
Aufsicht des Bayerischen Jugendrings

(1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie die Rechtmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse zu überprüfen.

(2) 1Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell aufgetretenen Schäden beziehungsweise Missstände zu beheben. 2Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung aufzufordern. 3Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten oder eine Beauftragte bestellen. 4Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die Landesebene durchzuführen. 5Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Stadt-/Kreisjugendring.

(3) 1Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde bei der BJR-Vollversammlung einlegen. 2Der Beschwerde muss ein Beschluss des jeweils zuständigen Organs des Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu delegieren.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 39
Beschwerde

(1) Beschwerden jeglicher Art sind, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gegenüber derjenigen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu erheben, auf die sich die Beschwerde bezieht.

(2) 1Beschwerden können durch jede Mitgliedsorganisation sowie jedes Mitglied eines Organs des Bayerischen Jugendrings schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. 2Die Beschwerde ist durch den Vorstand der jeweiligen Gliederung binnen acht Wochen sachlich zu behandeln. 3Das Ergebnis der Behandlung ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich mitzuteilen. 4Die gleichen Beschwerderechte stehen Jugendverbänden und Jugendgruppen zu, die einen Aufnahmeantrag bei einem Stadt- oder Kreisjugendring gestellt haben.

(3) Beschwerden gegenüber dem Vorstand einer Gliederung sind entsprechend der jeweiligen Ebene entweder an die SJR/KJR-Vollversammlung, die BezJR-Vollversammlung oder die BJR-Vollversammlung zu richten, sofern der Vorstand einer Beschwerde nicht entsprochen hat und diese aufrechterhalten wird.

(4) Beschwerden in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht gemäß § 28 und § 38 sind an den Landesvorstand zu richten.

§ 40
Staatsaufsicht

Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht.

§ 41
Rechnungsprüfung

(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.

(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Art. 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.

§ 42
Satzungsänderungen

Die Satzung des Bayerischen Jugendrings kann von der BJR-Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 43
Auflösung

1Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der BJR-Vollversammlung aufgelöst werden. 2Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv-Vermögen dem für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.

§ 44
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 9. März 2023 in Kraft. 2Die mit Bekanntmachung vom 21. Juni 2017 (AllMBl. S. 282), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 634), bekannt gemachte bisherige Satzung des Bayerischen Jugendrings tritt mit Ablauf des 8. März 2023 außer Kraft.

  1. 2. 1Diese Bekanntmachung tritt am 9. März 2023 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Satzung des Bayerischen Jugendrings vom 21. Juni 2017 (AllMBl. S. 282), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 634) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 8. März 2023 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor