Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 115 vom 15.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

2032.3-L
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Nebenvergütungen, Aufwandsentschädigungen

2032.3-L

Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der
Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befassten Bediensteten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Februar 2023, Az. Z1-0350-1/34

Aufgrund des § 20 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat folgende Bekanntmachung:

1.Lehrnebenvergütung

1.1
Allgemeines

1Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) befasst sind, können eine Lehrnebenvergütung und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 1.2 bis 1.4 erhalten. 2Die Lehrnebenvergütung setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung. 3Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV). 4Eine Lehrnebenvergütung wird nur dann gewährt, wenn die Lehrtätigkeit nicht dem Hauptamt der oder des Bediensteten zuzuordnen ist. 5Eine Lehrnebenvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die oder der Bedienstete im Hauptamt angemessen entlastet wird (vgl. § 9 Abs. 2 BayNV).

1.2
Unterrichtsvergütung
1.2.1
Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten
der Besoldungsgruppe A 3 bis A 9 11,50 €,
der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben 15,05 €,
der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben 15,05 €,
ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben 26,30 €.
1.2.2
1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. in der Ausbildungsqualifizierung, Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern, Praktikantinnen und Praktikanten, sowie anderen Nachwuchskräften richtet sich die Unterrichtsvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das (voraussichtliche) Eingangsamt ihrer Laufbahn gehört. 2Nehmen an einer Aus- oder Fortbildung Beamtinnen und Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Unterrichtsvergütung nach der Qualifikationsebene der dienstranghöchsten Teilnehmerin bzw. des dienstranghöchsten Teilnehmers. 3Bei der Fortbildung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der modularen Qualifizierung richtet sich die Unterrichtsvergütung nach dem jeweils angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.
1.2.3
Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.
1.2.4
1Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. 2Dabei ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen.
1.2.5
1Unterricht im Sinne der Nrn. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 wird nur vergütet beziehungsweise angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung beziehungsweise der Anrechnung nach Nr. 1.2.4 entsprechend umzurechnen.
1.3
Klausurvergütung
1.3.1
Die Klausurvergütung beträgt je Klausurstunde (60 Minuten)
1.3.1.1
für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren für Beamtinnen und Beamte
der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben 14,70 €,
der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben 19,60 €,
ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben 29,30 €,
1.3.1.2 für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) 3,60 €,
1.3.1.3
für das Bewerten einer Klausurarbeit und Teilnehmer
der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben 0,60 €,
der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben 0,65 €,
ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben  0,85 €.
1.3.2
Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 1.3.1.3 das Doppelte des dort genannten Betrages.
1.3.3
Die Regelungen unter Nr. 1.2.2 gelten für die Klausurvergütung entsprechend.
1.3.4
1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung entsprechend umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.
1.4
Reisekostenvergütung

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).

1.5
Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern

Die Regelungen des 1. Abschnitts gelten für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.

2.Abrechnung und Steuerpflicht

2.1
Abrechnung

1Für die Abrechnung der Lehrnebenvergütungen sind die zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat und soll nicht mehr als drei Kalendermonate umfassen. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben in der Abrechnung sachlich fest. 5Hat die oder der Bedienstete in einem Kalendermonat mehr als 48 Stunden Unterricht erteilt, sind von der Ausbildungsstelle die Gründe für den verstärkten Unterrichtseinsatz auf der Abrechnung zu vermerken oder in einer der Abrechnung beizulegenden Stellungnahme darzulegen. 6Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 2.2.1) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter.

2.2
Steuerpflicht
2.2.1
1Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt (vgl. R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. 2Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. 3Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (vgl. Nr. 1.1), bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und R 3.26 LStR bis zu einem in diesen Vorschriften festgesetzten Betrag im Jahr steuerfrei. 4Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.
2.2.2
1Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. 2Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht, ggfs. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.
2.2.3
1Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausübt (Isolierte Aufsichtsführung). 2Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 3Die Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. 4Demgegenüber kann ggfs. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe eines in dieser Vorschrift festgesetzten Betrags im Jahr steuerfrei bleiben. 5Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

3.Vergütung für Vorträge

3.1
Allgemeines

1Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und nebenamtlich bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können ein Vortragshonorar und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 3.2 und 3.3 erhalten. 2Bei Vorträgen und Vortragsreihen ist die Referentin bzw. der Referent in der inhaltlichen Gestaltung frei. 3Ein konkretes Lernziel wird nicht angestrebt. 4Die Vortragsvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 BayNV.

3.2
Vortragshonorar
3.2.1
Das Vortragshonorar beträgt je Vortragsstunde (45 Minuten)
für Vorträge, die erstmals gehalten werden 60,50 €,
für Wiederholungsvorträge 42,35 €.
3.2.2
Wiederholungsvorträge sind Vorträge, die mit annähernd gleicher Thematik, ohne wesentliche Änderung des Konzepts, wiederholt werden.
3.2.3
Bei Vorträgen von längerer oder kürzerer Dauer als 45 Minuten ist das Honorar entsprechend umzurechnen.
3.3
Reisekostenvergütung

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem BayRKG.

3.4
Steuerpflicht

1Vortragshonorare unterliegen der Einkommensteuerpflicht. 2Darauf ist in der Honorarabrechnung hinzuweisen.

4.Arbeitnehmer

Die Regelungen der Abschnitte 1. bis 3. gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

5.Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 6. Oktober 1993 (AllMBl. S. 1258), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (AllMBl. 2017 S. 51), außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor