Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 116 vom 15.03.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-F

Änderung Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 22. Februar 2023, Az. 55-L 9514.1-2

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums der Finanzen und für Heimat über die Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie (HDRFöR) vom 20. November 2020 (BayMBl. Nr. 703) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
2.
Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Durchführung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung, die einen innovativen Charakter sowie einen fachübergreifenden Ansatz aufweisen und die Entwicklung Bayerns dem Zuwendungszweck entsprechend unterstützen. 2Bei den Projekten kann es sich um Vorhaben im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union oder des Bundes handeln, die einer Kofinanzierung bedürfen.

3.
Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise, Bezirke, kreisfreie Städte, Vereine, Stiftungen sowie steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 2Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Landkreis, Bezirk oder kreisfreie Stadt ist.“

  1. 2. Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern und der einschlägigen Regionalpläne,
b)
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
c)
keine Überschneidung mit bereits bestehenden Fachförderprogrammen,
d)
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt grundsätzlich mehr als 25 000 Euro, falls der Antragsteller eine kommunale Gebietskörperschaft ist, oder grundsätzlich mehr als 10 000 Euro für alle sonstigen Antragsteller,
e)
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
f)
Einreichung eines Förderantrages unter Verwendung des auf www.regionen.bayern.de verlinkten Online-Verfahrens oder der dort abrufbaren Unterlagen.“
  1. 3. Nr. 5.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b)
Folgender Buchst. d wird angefügt:
„d)
allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere für Büromaterialien und Arbeitsmittel.“
  1. 4. In Nr. 5.3.1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
  2. 5. In Nr. 5.3.2 Satz 1 Buchst. a, b und c werden jeweils nach dem Wort „um“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
  3. 6. In Nr. 5.3.3 wird das Wort „Eigenbeteiligung“ durch das Wort „Eigenmittel“ und das Wort „beträgt“ durch das Wort „betragen“ ersetzt.
  4. 7. In Nr. 5.3.4 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Projekt“ ersetzt.
  5. 8. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen und werden nach dem Wort „Bewilligungsbehörde“ die Wörter „oder über das auf www.regionen.bayern.de verlinkte Online-Verfahren“ eingefügt.
b)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50 000 Euro, ist der Antrag bis zum 30. September des dem geplanten Projektstart vorausgehenden Jahres einzureichen.“

  1. 9. In Nr. 7 Satz 4 Buchst. c Satz 2 werden die Wörter „die Förderzusage“ durch die Wörter „der Zuwendungsbescheid“ ersetzt.
  2. 10. In Nr. 8 Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
  3. 11. Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
a)
Die vorangestellte Angabe „9.1“ wird gestrichen.
b)
Im Wortlaut wird im Halbsatz 2 die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
  1. 12. Nr. 9.2. wird aufgehoben.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor