Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 117 vom 15.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Änderung der Richtlinien zur
Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung
(BerFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 24. Februar 2023, Az. A1-7171-1/315

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (BerFöR) vom 24. Januar 2022, Az. A1-7171-1/315 (BayMBl. 2022 Nr. 112), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach der Angabe „3.2.6“ werden die Wörter „der vorliegenden Richtlinie“ eingefügt.
1.1.2
Die Angabe „c)“ wird durch die Angabe „e)“ ersetzt.
1.1.3
Die Angabe „Nr. 702/2014“ wird durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
1.2
Nr. 1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).“

1.3
In Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe „die Normen des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie die CC-Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549) bzw. ab 2023“ gestrichen.
1.4
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „I“ sowie die Angabe „Nr. 702/2014“ durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 3 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „59“ sowie die Angabe „Nr. 702/2014“ durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
1.5
In Nr. 6.2.1 wird die Angabe „Nr. 702/2014“ durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
1.6
Nr. 7.1 Spiegelstrich 2 erhält folgende neue Fassung:
„−
Die Begrenzung des Beihilfebetrags richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472.“
1.7
In Nr. 9.1.1 Satz 1 wird nach dem Wort „beantragen“ die Angabe „(Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472)“ eingefügt.
1.8
Nr. 9.3 Spiegelstrich 3 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Die Angabe „Nr. 702/2014“ wird durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
1.8.2
Die Angabe „60 000“ wird durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
2.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2023 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor