Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 119 vom 15.03.2023

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

319-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zwischenstaatliche Rechtshilfe

319-J

Änderung der Bekanntmachung über die Legalisation deutscher Urkunden,
Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 10. Februar 2023, Az. D2b - 9101 - I - 917/2023

1.
Die Bekanntmachung über die Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation vom 3. April 2008 (JMBl. S. 46), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.3 Satz 1 und Nr. 1.8 Punkt 6 wird jeweils die Angabe „BGBl“ durch die Angabe „BGBl.“ ersetzt.
1.2
In Nr. 2.2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt (postalische Anschrift: Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln)“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (postalische Anschrift: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1 - 2, 14776 Brandenburg)“ ersetzt.
1.3
Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Übersendung erfolgt primär auf elektronischem Weg.“

1.3.2
Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

„Für Übersendungen in Papierform sind von den Präsidenten der Landgerichte je zehn mit dem Abdruck des Dienstsiegels (Dienststempels) versehene Proben ihrer Unterschrift und der Unterschrift ihrer ständigen und ihrer weiteren zeichnungsberechtigten Vertreter nach den Mustern Anlage 1 und Anlage 2 (Format DIN A5) dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar vorzulegen.“

1.3.3
Die Sätze 3 bis 8 werden die Sätze 4 bis 9.
1.4
In Nr. 3.3 wird die Angabe „JMBl S. 137“ durch die Angabe „JMBl. S. 137“ und die Angabe „8. Februar 2013 (JMBl S. 10)“ durch die Angabe „29. Mai 2017 (JMBl. S. 74)“ ersetzt.
1.5
In Nr. 6 wird die Angabe „JMBl“ durch die Angabe „JMBl.“ ersetzt.
1.6
Der Anhang wird wie folgt geändert:
1.6.1
Bei „Afghanistan“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.2
Bei „Bangladesch“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.3
Vor „Chile“ wird eine Zeile „Cabo Verde“ eingefügt. Dort wird in Spalte 2 das Wort „Apostille“ eingefügt.
1.6.4
Bei „China, Volksrepublik (außer Hongkong, Macau)“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.5
Bei „Indonesien“ wird in Spalte 2 das Wort „Legalisation“ durch das Wort „Apostille“ ersetzt und werden in Spalte 3 die Wörter „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“ gestrichen.
1.6.6
Bei „Iran, Islamische Republik“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.7
Bei „Irak“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.8
Bei „Jordanien“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.9
Bei „Kambodscha“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.10
Die Zeile „Kap Verde“ wird gestrichen.
1.6.11
Bei „Katar“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.12
Bei „Lettland“ werden in Spalte 3 vor dem Wort „Weiterhin:“ die Wörter „Weiterhin: Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation“ eingefügt.
1.6.13
Bei „Libanon“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.14
Bei „Mali“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.15
Bei „Marshall-Inseln“ wird das Wort „Marshall-Inseln“ durch das Wort „Marshallinseln“ ersetzt.
1.6.16
Bei „Mauretanien“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.17
Bei „Myanmar“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.18
Bei „Nepal“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.19
Bei „Ruanda“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.20
Bei „Saudi-Arabien“ wird in Spalte 2 das Wort „Legalisation“ durch das Wort „Apostille“ ersetzt und werden in Spalte 3 die Wörter „Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident; Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt“ gestrichen.
1.6.21
Bei „Somalia“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.22
Bei „Sudan“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.23
Bei „Syrien, Arabische Republik“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
1.6.24
Bei „Togo“ wird in Spalte 3 das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. April 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor