Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 131 vom 22.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.8-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Krankenhauswesen

2126.8-G

Vollzug des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

Bundeszuschuss Geburtshilfe: Allgemeinverfügung zur Verteilung der Fördermittel
für die Geburtshilfe nach § 5 Abs. 2b KHEntgG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 10. März 2023, Az. G24a-K9000-2022/898-106

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von § 5 Abs. 2b des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende

Allgemeinverfügung

1.Verteilung des auf Bayern entfallenden Förderbetrags nach § 5 Abs. 2b Satz 3 KHEntgG

1Der für das Jahr 2023 auf Bayern entfallende Förderbetrag (18 672 864 Euro) nach § 5 Abs. 2b Satz 3 KHEntgG wird nach den in den Nrn. 1.1 bis 1.5 genannten Kriterien auf zugelassene Krankenhäuser mit einer anerkannten Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe in Bayern verteilt. 2Maßgeblich für alle Kriterien sind die dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung vorliegenden Daten des Jahres 2022. 3Eine Förderung nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 erhalten nur solche Krankenhäuser, die nach ihrer Meldung an das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Jahr 2022 mindestens 299 Geburten betreut haben. 4Maßgeblich dafür und für die Förderbeträge nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 ist die Summe aller lebend und tot geborenen Kinder. 5Förderbeträge nach den Nrn. 1.4 und 1.5 werden mit Förderbeträgen nach den Nrn. 1.1, 1.2 oder 1.3 addiert.

1.1
Krankenhäuser mit der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe ohne anerkannte Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin und ohne anerkannte neonatologische Intensivbehandlungsplätze erhalten pro Geburt im Jahr 2022 einen Förderbetrag von 125 Euro.
1.2
Krankenhäuser mit der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe und einer anerkannten Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin ohne anerkannte neonatologische Intensivbehandlungsplätze erhalten pro Geburt im Jahr 2022 einen Förderbetrag von 140 Euro.
1.3
1Krankenhäuser mit der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie anerkannten neonatologischen Intensivbehandlungsplätzen erhalten pro Geburt im Jahr 2022 einen Förderbetrag von 155 Euro. 2Berücksichtigt werden insoweit Krankenhäuser, denen nach Teil II Abschnitt C Ziffer 3 des Krankenhausplans des Freistaates Bayern (Stand 1. Januar 2022) selbst neonatologische Intensivbehandlungsplätze zugewiesen sind, die Partner eines Verbund-Perinatalzentrums nach Teil II Abschnitt C Ziffer 3.1.1 des Krankenhausplans sind oder die ein gemeinsames Perinatalzentrum nach Teil II Abschnitt C Ziffer 3.1.2 des Krankenhausplans bilden.
1.4
Krankenhäuser mit der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe, deren Anteil an Kaiserschnittgeburten im Verhältnis zur Zahl der geborenen Kinder im Jahr 2022 bei höchstens 30,5 % lag, erhalten pro Geburt im Jahr 2022 einen zusätzlichen Förderbetrag von 5 Euro.
1.5
1Krankenhäuser mit der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe erhalten für jeden im Jahr 2022 nach §§ 27, 28 des Hebammengesetzes abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zur Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums einen Förderbetrag von 2 840,82 Euro. 2Die Zahl der Geburten im Krankenhaus bleibt insoweit unberücksichtigt.

2.Einzelbescheide

Die standortindividuellen Förderbeträge nach § 5 Abs. 2b Satz 2 KHEntgG werden durch gesonderte Feststellungsbescheide des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grundlage der Kriterien nach Nr. 1 festgelegt.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Begründung

Nach § 5 Abs. 2b und 2c KHEntgG wird die geburtshilfliche Versorgung in den Jahren 2023 und 2024 deutschlandweit mit je 120 Mio. Euro unterstützt. Die Mittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt, sodass für die Geburtshilfestationen in Bayern insgesamt jeweils 18 762 864 Euro zusätzlich zur Verfügung stehen.

Die Krankenhausplanungsbehörden der Länder haben bis 31.03.2023 (und in der Folge bis 31.03.2024) festzulegen, welche Krankenhäuser mit Geburtshilfeabteilungen in welcher Höhe von den zusätzlichen Mitteln profitieren; für jedes Krankenhaus ist insoweit ein standortindividueller Förderbetrag festzulegen. Bei der Festlegung durch die Landesbehörden sind nach der gesetzlichen Vorgabe folgende Gesichtspunkte wertend zu berücksichtigen:

  • Länderbezogene Bedarfsnotwendigkeit der Geburtshilfeabteilung
  • Geburtenzahl am jeweiligen Standort
  • Vorhaltung einer Fachabteilung Neonatologie am jeweiligen Standort
  • Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie am jeweiligen Standort
  • Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen Standort
  • Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums am jeweiligen Krankenhausstandort

Im Einzelnen:

Zu Nr. 1

Der gewählte Verteilmechanismus gewährleistet, dass die auf den Freistaat Bayern entfallenden Fördergelder des Bundes vollständig auf die Krankenhäuser mit geburtshilflicher Versorgung in Bayern verteilt werden können.

In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern (BayMBl. 2022 Nr. 541) soll als Grundvoraussetzung zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung auch für eine Förderung nach § 5 Abs. 2b KHEntgG eine Mindestzahl von grundsätzlich 300 Geburten gelten. Neben dem Qualitätsaspekt ist auch aus krankenhausplanerischer Sicht die Leistungsfähigkeit von Geburtshilfestationen und damit das Erreichen eines hinreichend großen Versorgungsanteils von besonderer Bedeutung.

Vorliegend hat ein Krankenhaus im strukturschwachen Raum, das aus Sicht der Krankenhausplanung für die geburtshilfliche Versorgung der Region eine wesentliche Rolle spielt, im Jahr 2022 eine Geburtenzahl von 299 gemeldet. Die maßgebliche Grenze wurde dementsprechend auf diesen Wert festgelegt, um an dieser Stelle keine unbillige und in der Sache nicht zielführende Härte entstehen zu lassen.

Ausgangspunkt für die Festlegung der Förderhöhen im Einzelnen war ein Betrag von rund 153 Euro, der sich rechnerisch ergibt, wenn der insgesamt zur Verfügung stehende Förderbetrag durch die Gesamtzahl der Geburten 2022 in Krankenhäusern ab 299 Geburten geteilt wird. Dieser Betrag war entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 2b Satz 4 Nr. 1 bis 5 KHEntgG wertend zu modifizieren. Mit dem Bundesgesetzgeber hält auch die Krankenhausplanungsbehörde Krankenhäuser mit neonatologischer Versorgung für besonders förderungswürdig. Zum einen betreuen diese Krankenhäuser mit rund 67 % den weit überwiegenden Teil der Geburten in Bayern, sodass deren wirtschaftliches Auskommen schon aus Versorgungsgesichtspunkten von besonderer Bedeutung ist. Zum anderen ist die Kostenstruktur an Krankenhäusern mit anerkannten neonatologischen Intensivbehandlungsplätzen im Vergleich zu anderen Einrichtungen deutlich erhöht. In einer Gesamtschau wurde deshalb mit einem Förderbetrag von 155 Euro pro Geburt ein Fokus auf diese in der Regel größeren und für die Versorgung insgesamt unverzichtbaren Einrichtungen gelegt. Damit korrespondiert, dass der Freistaat Bayern kleinere Geburtshilfestationen im ländlichen Raum mit einem Haushaltsansatz von derzeit 23 Mio. Euro pro Jahr unterstützt (Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern vom 23. September 2022, Az. 24-K9000-2017/189-94 (BayMBl. Nr. 541).

Bei der Festlegung der weiteren Förderbeträge war zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Vorgabe, neben der Zahl der Geburten, die Aspekte der (niedrigen) Kaiserschnittquote und der Ausbildung von Hebammen erhöhend zu berücksichtigen sind. Hierfür erschien eine weitere Abstaffelung in zwei Schritten von jeweils 15 Euro notwendig, aber auch ausreichend. Danach erhalten Krankenhäuser mit den Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe und Pädiatrie, die jedoch nicht über anerkannte neonatologische Intensivbehandlungsplätze verfügen, pro Geburt einen Förderbetrag von 140 Euro. Auf Krankenhäuser ohne pädiatrische Fachabteilung entfällt ein Förderbetrag von 125 Euro.

In wertender Abwägung zwischen den Aspekten der (niedrigen) Kaiserschnittquote und der Ausbildung von Hebammen wurde letzterem eine für die Gesamtversorgung höhere Bedeutung beigemessen, wenngleich freilich auch ein hoher Anteil an Vaginalgeburten ein wichtiger Indikator für eine medizinisch sachgerechte Versorgung sein kann. Angesichts des in nahezu allen Bereichen der Krankenhausversorgung und besonders im Bereich der Hebammenversorgung festzustellenden Personalmangels, wurde ein insgesamt höherer Förderbetrag für den aus Sicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege herausragend wichtigen Ausbildungsbeitrag der Krankenhäuser festgelegt. Im Ergebnis wird damit für jede Geburt, die in einem Krankenhaus mit maximal durchschnittlicher Kaiserschnittquote (30,5 %) stattgefunden hat, ein zusätzlicher Förderbetrag von 5 Euro gewährt. Damit verbleibt ein erheblicher Betrag von rund 2 840 Euro, der für jeden im Jahr 2022 abgeschlossenen Vertrag zur praktischen Hebammenausbildung ausgekehrt werden kann.

Zu Nr. 2

Die krankenhausindividuellen Förderbeträge werden durch gesonderte Feststellungsbescheide des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grundlage der Kriterien nach Nr. 1 festgelegt.

Zu Nr. 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Sie gilt vom 23. März 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor