Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 142 vom 29.03.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Termine für die Anmeldung an den Realschulen für das Schuljahr 2024/2025

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. März 2023, Az. IV.2-BS6301.1/1/3

  1. 1. Die Aufnahme in die Realschule richtet sich nach Art. 44 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den Bestimmungen der Schulordnung für die Realschulen (RSO).
  2. 2. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Realschule anzumelden, in die sie aufgenommen werden sollen. Anzumelden sind
  • Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 staatlich genehmigter Schulen, die in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule aufgenommen werden wollen, in der Zeit vom 6. Mai 2024 bis 8. Mai 2024 sowie dem 10. Mai 2024.
  • Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und des Gymnasiums, die in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule oder in höhere Jahrgangsstufen der Realschule aufgenommen werden wollen, bis 2. August 2024; eine Voranmeldung in der Zeit vom 6. Mai 2024 bis 8. Mai 2024 sowie dem 10. Mai 2024 wird empfohlen.

Die örtlichen Anmeldetermine werden von den Schulen festgelegt. An Orten mit mehreren öffentlichen Realschulen wird ein gemeinsamer Termin vereinbart. An den staatlichen Realschulen können spätere Anmeldungen in der Regel nicht berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Realschulen ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

  • das Original des Übertrittszeugnisses der Grundschule bzw. des Jahreszeugnisses der Mittelschule bzw. die Originale der Zeugnisse von früher besuchten Schulen,
  • das Original des Geburtsscheins oder der Geburtsurkunde,
  • ggf. der Nachweis über die Erziehungsberechtigung und
  • ggf. die Bescheinigung über eine Teilleistungsstörung.

Sofern der Masernschutznachweis (§ 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz) nicht bereits in der Grundschule vorgelegt und seine Prüfung mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass die Anforderungen an den Masernschutz erfüllt sind, ist der Masernschutznachweis spätestens bis zum Unterrichtsbeginn am 10. September 2024 bei der aufnehmenden Schule vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht oder kann die Vorlage nicht erfolgen, weil z. B. ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation), erfolgt zwar eine Aufnahme in die Schule, im Einzelfall kann jedoch eine Benachrichtigung des Gesundheitsamts, in dessen Bezirk sich die Schule befindet, erforderlich sein.

  1. 3. Der Probeunterricht für Schülerinnen und Schüler der Grundschule (soweit ein solcher erforderlich ist) und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 staatlich genehmigter Schulen findet vom 14. Mai bis 16. Mai 2024 statt. Für begründete Ausnahmefälle wird in den letzten Tagen der Sommerferien ein Nachtermin durchgeführt. Der Probeunterricht kann für mehrere benachbarte Realschulen gemeinsam durchgeführt werden; die bzw. der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. Die Aufgaben werden zentral gestellt.
  2. 4. Die Unterrichtsplanung ist von den staatlichen Realschulen bis spätestens 13. Mai 2024 dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus in elektronischer sowie einfacher schriftlicher Fertigung zu übersenden.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 13