Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 147 vom 31.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): ED523933168C092996204BB9A130E5AA323780CA3516C9763A7B00A6D3B38FB9

Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Vollzugsrichtlinie zum Bayerischen Bürger-Härtefallfonds
„Bayerischer Energiesperren-Schutzschirm“ (BESS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 30. März 2023, Az. S1/0021.06-3/2084

1Zum Zweck der Vermeidung eines Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) infolge der Auswirkungen der Energiekrise aufgrund des Kriegs in der Ukraine sollen private Haushalte in Bayern in den Fällen, in denen sie die Zahlung ihrer Energiekosten trotz Bundeshilfen überfordert, Härtefallleistungen aus dem Bayerischen Energiesperren-Schutzschirm (BESS) beantragen können. 2Die Überforderung bemisst sich daran, dass ihnen eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung nicht verhindert werden kann. 3Die Leistung wird nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine belasten nicht nur die Wirtschaft, sondern auch unsere Bürgerinnen und Bürger. 2Insbesondere die stark gestiegenen Energiekosten sind eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die Menschen in Bayern. 3Sind Haushalte trotz bestehender Bundeshilfen mit den Energiekosten überfordert, droht schlimmstenfalls eine Unterbrechung der Energieversorgung. 4Deshalb unterstützt der Freistaat Bayern von Energiesperren bedrohte Haushalte mit dem Ziel, einen SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezug infolge der Auswirkungen der Energiekrise zu verhindern, und gewährt Härtefallhilfen nach dieser Richtlinie.

2.Kreis der Berechtigten

1Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz in Bayern, die in ihrem (bayerischen) Haushalt leitungsgebundene Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme beziehen. 2Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern, wie beispielsweise Öl oder Pellets, heizen, können dabei nicht berücksichtigt werden, da hier kein dauerhafter Liefer- oder Versorgungsvertrag besteht und damit keine (Heiz-)Energiesperre drohen kann. 3Für diese Haushalte kommen Leistungen aus dem BESS lediglich für Stromsperren in Betracht. 4Als Haushalt oder als Haushaltsmitglieder zählen sämtliche Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. 5Der Haushalt muss in Bayern liegen. 6Pro Haushalt und Androhung derselben Unterbrechung der Energieversorgung kann nur ein Antrag gestellt werden. 7Berechtigt zur Antragsstellung sind nur diejenigen Haushaltsmitglieder, die den Vertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen haben.

3.Vorliegen eines Härtefalls

1Die Leistung kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Betracht. 2Ein Härtefall im Sinne des BESS ist anzunehmen, wenn einem privaten Haushalt in Bayern eine Unterbrechung der Energieversorgung ab dem 1. Oktober 2022 droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung nicht verhindert werden kann. 3Eine drohende Unterbrechung der Energieversorgung liegt dann vor, wenn eine Energiesperre schriftlich angedroht, für ein konkretes Datum angekündigt wurde oder bereits eingetreten ist. 4Bei Versorgung mit Gas oder Strom ist für das Vorliegen eines Härtefalls das Scheitern der Abwendungsvereinbarung erforderlich. 5Ein Scheitern einer solchen liegt vor, wenn Antragstellende sich um eine Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber schlussendlich nicht zustande gekommen ist oder die bereits geschlossene Vereinbarung aufgekündigt wird. 6Ein Bemühen ist hierbei anzunehmen, wenn die Antragstellenden ihr Verlangen auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung bereits nach Androhung der Energiesperre (in der Regel vier Wochen vor der eigentlichen Sperre) gegenüber dem Energieversorger geäußert haben (zum Beispiel über standardisiertes Antwortformular) oder sie das Angebot des Energieversorgers zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung der Energiesperre nach Ankündigung der Sperre in Textform angenommen haben, eine Energiesperre im Einzelfall aber trotzdem nicht verhindert werden konnte. 7Dies muss der Antragsteller bei Antragstellung versichern. 8Der Energieversorger ist bei Ankündigung der Energiesperre zu einem Angebot verpflichtet (in der Regel acht Werktage vor der eigentlichen Sperre). 9Leistungen nach dem BESS können nur bezogen werden zur Abwendung von Energiesperren, die ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 angedroht, angekündigt und/oder vollzogen worden sind oder werden. 10Maßgeblich ist das Datum des Schreibens (Androhungs- oder Ankündigungsschreiben) oder der Sperre, auf dessen Basis die Härtefallleistung jeweils beantragt wird. 11Bei Versorgung mit Fernwärme liegt ein Härtefall bereits dann vor, wenn der Energieversorger die Unterbrechung der Energieversorgung androht. 12Ein Scheitern der Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da den Energieversorger in diesem Fall keine Pflicht trifft, Kundinnen oder Kunden über die Möglichkeit einer Abwendungsvereinbarung zu informieren oder ihnen den Abschluss einer solchen anzubieten. 13Sofern allerdings ein Energieversorger seinen Kundinnen und Kunden auch im Fall einer Versorgung mit Fernwärme freiwillig (ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein) den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung angeboten oder er sie vergleichbar wie bei Versorgung mit Gas und Strom darüber informiert hat, dass sie von ihm ein solches Angebot verlangen können, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend.

4.Ausschlussgründe

Die Härtefallhilfen sind subsidiär zu Bundeshilfen.

4.1Leistungen nach dem SGB II und SGB XII

1Personen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen, sie werden bereits durch andere staatliche Leistungen grundsätzlich ausreichend versorgt. 2Wer aufgrund des eigenen Monatseinkommens und Vermögens zwar die laufenden Kosten des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst tragen kann, aber in einzelnen Monaten überfordert ist – zum Beispiel, weil eine hohe Nebenkosten-Abrechnung fällig wird oder wegen Mehrbedarfen aufgrund von Schwangerschaft oder Krankheit – kann im betreffenden Monat einmalige Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten. 3Bei Bezug von einmaligen Leistungen nach SGB II und SGB XII, die für Energiekosten im selben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden, scheidet eine Härtefallleistung ebenfalls aus. 4Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes keine laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und keine einmaligen Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bezogen haben, die für Energiekosten im selben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden.

4.2Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Wohngeldgesetz (WoGG)

1Personen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG und WoGG sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen; sie werden bereits durch andere staatliche Leistungen grundsätzlich ausreichend versorgt. 2Um die

Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes keine Leistungen nach dem AsylbLG oder WoGG beziehen.

4.3Ausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II

1Die Vorschriften des § 23 Abs. 3 SGB XII sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelten entsprechend. 2Personen, die unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II fallen, sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen. 3Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes nicht unter den Anwendungsbereich der oben genannten Regelungen fallen.

4.4Bayerische Härtefallleistung oder gleichwertige kommunale Leistung zur Abwendung derselben Energiesperre

1Personen, die bereits zur Abwendung derselben Energiesperre die Bayerische Härtefallleistung oder eine gleichwertige kommunale Leistung erhalten haben, sind ebenfalls von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen. 2Gleiches gilt für deren Haushaltsmitglieder. 3Nicht ausgeschlossen ist die Bayerische Härtefallleistung jedoch für den Fall, dass erneut eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die es abzuwenden gilt (und die nicht den gleichen Zeitraum betrifft). 4Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass für den Haushalt noch keine Bayerische Härtefallleistung oder gleichwertige kommunale Leistung zur Abwendung derselben Energiesperre gewährt wurde.

4.5Einkommensgrenze

1Haushalte, deren Einkommen so hoch ist, dass die Begleichung der Energieschulden ersichtlich kein Problem darstellen kann, können ebenfalls keine Bayerische Härtefallleistung erhalten. 2Dies ist der Fall, wenn das jährliche Brutto-Haushaltseinkommen des Antragstellenden im Jahr 2022 die Einkommensgrenze von 30 000 € übersteigt. 3Für jedes weitere Haushaltsmitglied wird die Einkommensgrenze jeweils um 10 000 € angehoben. 4Wird der Wohnraum von mehreren Haushaltsmitgliedern genutzt, ergibt sich das maßgebliche Haushaltseinkommen aus der Summe der Einzeleinkommen. 5Bei Antragstellung sind Angaben über die Einkünfte des Haushalts zu machen. 6Unter Brutto-Einkommen ist zu verstehen:

  • 1Bei Nichtselbständigen (vor allem Angestellte oder Beamtinnen/Beamten) der gesamte erzielte Arbeitslohn vor Abzug von Steuern und/oder etwaiger Sozialversicherungsangaben (Bruttoarbeitslohn). 2Dazu gehört nicht nur das reine Gehalt, sondern darüber hinaus gegebenenfalls auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen oder Überstundenentlohnung.
  • Bei Selbständigen (vor allem Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) der Brutto-Gewinn, das heißt der steuerpflichtige Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit.
  • 1Sofern Antragstellende oder gegebenenfalls weitere Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 (gegebenenfalls auch) Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld; vgl. § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) bezogen haben, ist die Höhe der entsprechenden Entgeltersatzleistung zu berücksichtigen. 2Die Höhe ergibt sich aus dem Bescheid, mit dem die entsprechende Leistung bewilligt wurde. 3Soweit neben der Entgeltersatzleistung im Jahr 2022 auch Einkommen aufgrund von Arbeit bezogen wurde, ist die addierte Gesamthöhe maßgeblich.
  • Als Einkommen zählen auch Versorgungsbezüge/Pensionen und monatliche Rentenzahlungen (zum Beispiel Alters- oder Erwerbsminderungsrente).

7Ein Nachweis ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht erforderlich.

4.6Vermögensgrenze

1Ausgeschlossen sind außerdem Haushalte, in denen kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände in hinreichender Höhe für die Zahlung von Energieschulden vorhanden sind. 2Auch diese können keine Bayerische Härtefallleistung erhalten. 3Die Vermögensfreigrenze liegt bei 11 000 € zuzüglich 500 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. 4Unter kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenständen sind insbesondere Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, nicht festangelegte Wertpapiersparpläne und Depotguthaben sowie sonstige, kurzfristig verfügbare Vermögensgegenstände, zum Beispiel Schmuckstücke (ausgenommen Eheringe), zu verstehen. 5Kurzfristig verwertbar sind Vermögenswerte, wenn sie innerhalb von bis zu vier Wochen verwertet und so zur Tilgung der Energieschuld herangezogen werden können. 6Nicht zu berücksichtigen sind Gegenstände, die zur angemessenen Bestreitung des täglichen Lebens eine zentrale Rolle spielen (zum Beispiel angemessener Hausrat und angemessene Kraftfahrzeuge). 7Die Angemessenheit wird hierbei vermutet. 8Unberücksichtigt bleiben Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind und deshalb nicht kurzfristig zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können (zum Beispiel selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen). 9Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden erklären und versichern, dass kein relevantes Vermögen eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder vorhanden ist. 10Ein Nachweis ist bei Antragstellung nicht erforderlich.

5.Art und Umfang der Leistung

1Die Höhe der Härtefallleistung entspricht den im konkreten Einzelfall beim Energieversorger zu tilgenden Schulden. 2Sollten die Antragstellenden bereits einen Teil der Schulden getilgt haben, entspricht die Härtefallleistung der noch zu tilgenden Teilschuld. 3Es handelt sich bei der Leistung um eine Geldleistung. 4Die Auszahlung erfolgt zugunsten einer schnellen Abwendung der Energiesperre nicht an die Antragstellenden selbst, sondern direkt an deren Energieversorger. 5Hierfür werden die entsprechenden Kontodaten (Verbrauchsstelle – sofern diese nicht mit Rechnungsadresse übereinstimmt –, Zählernummer, Vertragskontonummer und – sofern diese nicht dem Verwendungszweck der Überweisung entspricht – auch der notwendige Verwendungszweck) im Antrag abgefragt.

6.Vollzugsbehörde

Zuständig für den Vollzug dieser Bayerischen Härtefallleistung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

7.Verfahren

7.1Antragstellung

1Die Bayerische Härtefallleistung wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2023 beim ZBFS zu stellen. 3Die Bayerische Härtefallleistung kann über den Online-Antrag auf der Website des ZBFS beantragt werden. 4Alternativ kann über die Website oder telefonisch ein Papierantrag angefordert werden, der den Antragstellenden dann postalisch zugeschickt wird. 5In Einzelfällen ist auch eine persönliche Vorsprache bei den Servicestellen in den Regionalstellen des ZBFS möglich. 6Im Falle eines Bewilligungsbescheids überweist die Vollzugsbehörde eine Geldleistung in Höhe der Schulden der Antragstellenden schnellstmöglich auf das im Antrag anzugebende Konto der Energieversorger und tilgt damit die Schulden der Antragstellenden. 7Im Falle einer Ablehnung erteilt die Vollzugsbehörde einen entsprechenden Verwaltungsakt an den Antragstellenden und teilt dies ebenfalls dem Energieversorger in elektronischer Form mit.

7.2Erstattungspflicht

1Die Bayerische Härtefallleistung wird aufgrund der im Antrag gemachten Angaben und angeforderten Nachweisen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. 2Soweit sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht, sind die Antragstellenden selbst, nicht der Energieversorger, verpflichtet, die gewährte Härtefallleistung zurückzuerstatten. 3Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller nach Bezug der Leistung des BESS Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG oder WoGG erhalten hat, die für denselben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden. 4Der Antragsteller ist verpflichtet den oben genannten Leistungsbezug dem ZBFS unverzüglich mitzuteilen.

8.Erforderliche Nachweise

8.1Nachweis bei Antragstellung

1Die Antragstellenden müssen bereits bei Antragstellung nachweisen, dass ihnen von ihrem Energieversorger eine Energiesperre schriftlich angedroht oder für ein konkretes Datum angekündigt wurde. 2Hierzu ist dem Antrag eine Kopie des entsprechenden Schreibens beizufügen. 3Aus diesem geht auch die Höhe der zu tilgenden Schuld (unbezahlte Abschlagszahlungen sowie gegebenenfalls Mahnkosten und bei bereits erfolgter Unterbrechung die Kosten für die Sperrung des Anschlusses und die anschließende Wiederinbetriebnahme der Energieversorgung) hervor, die der Höhe der Härtefallleistung entspricht (siehe unter Nr. 5). 4Sollten die Antragstellenden bereits einen Teil der Schulden getilgt haben, müssen sie dies im Antragsformular vermerken. 5Die Härtefallleistung ist dann entsprechend zu kürzen.

8.2Nachweis für Nachprüfungen (Aufbewahrungspflicht)

Darüber hinaus sind die Antragstellenden verpflichtet, folgende Nachweise für etwaige Nachprüfungen (Stichproben) durch die Vollzugsbehörde fünf Jahre aufzubewahren und bereitzuhalten (noch nicht bei Antragsstellung vorzulegen):

  • 1Nachweis für das Scheitern der Abwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger in Form des Schriftverkehrs mit dem Energieversorger, aus dem hervorgeht, dass sich die Antragstellenden um eine Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber schlussendlich nicht zustande gekommen ist. 2Ausreichend sind zum Beispiel folgende Dokumente:
    • Annahme des Angebots des Energieversorgers auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder
    • in Textform gegenüber dem Energieversorger geäußertes Verlangen der Antragstellenden auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung (zum Beispiel über standardisiertes Antwortformular).

3Dies gilt immer, wenn eine Energiesperre wegen Gas oder Strom angedroht oder angekündigt wurde. 4Sofern eine Energiesperre bei Fernwärmebeziehenden angedroht wurde, gilt dies nur, wenn den Antragstellenden der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung von ihrem Energieversorger angeboten worden ist oder er sie darüber informiert hat, dass sie von ihm ein solches Angebot verlangen können (siehe auch unter Nr. 3 Satz 4 ff.).

  • 1Nachweis für das Brutto-Haushaltseinkommen für das Jahr 2022 (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigung 2022, Einkommenssteuerbescheid 2022 – sobald vorhanden –, Rentenbescheide). 2Neben den Einkommensnachweisen für den Antragstellenden selbst, sind hierbei auch die diesbezüglichen Einkommensnachweise aller weiteren Haushaltsmitglieder aufzubewahren und bereitzuhalten.
  • Vermögensnachweise zum Stichtag der Antragstellung, das heißt alle vermögensrelevanten Unterlagen der Antragstellenden sowie etwaiger weiterer Haushaltsmitglieder

9.Prüfung

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Empfängern der Bayerischen Härtefallleistungen Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Ein dementsprechender Hinweis ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 3Dem ZBFS sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise zukommen zu lassen. 4Die Vollzugsbehörde hat eine hinreichende Prüfung der Bewilligungen zu gewährleisten. 5Hinreichend sind die volle Prüfung der bereits bei Antragsstellung erforderlichen Nachweise (vgl. Nr. 8.1) sowie eine stichprobenartige Nachprüfung der aufzubewahrenden und bereitzuhaltenden Nachweise (vgl. Nr. 8.2). 6Es gilt folgende gestaffelte Nachprüfquote:

  • unter 100 Fällen 100 %,
  • ab 100 Fällen 50 %,
  • ab 250 Fällen 20 %,
  • ab 500 Fällen 15 %,
  • ab 1 000 Fällen 10 %.

10.Strafrechtliche Hinweise

1Eine Strafbarkeit kann sich insbesondere aus § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug) oder aus den §§ 267 f. des Strafgesetzbuches (Urkundendelikte) ergeben. 2Jeder Verdacht auf eine entsprechende Straftat ist zur Anzeige zu bringen. 3Die Antragstellenden müssen bei Antragsstellung erklären, dass ihnen die strafrechtlichen Konsequenzen falscher oder unvollständiger Angaben bewusst sind, insbesondere müssen sie versichern, dass erfolglos über eine Abwendungsvereinbarung verhandelt wurde (vgl. Nr. 3 Satz 7) und ihre Angaben über Einkünfte und Vermögen des Haushalts richtig sind (vgl. Nr. 4.5 Satz 5 und Nr. 4.6 Satz 9).

11.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor