Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 171 vom 12.04.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7846-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Fischwirtschaft

7846-L

Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des
Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds EMFAF (EMFAF-Richtlinie)

vom 27. März 2023, Az. L4-7997.1-1/241

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:

  • die Verordnung (EU) 2021/1060 einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten-Verordnungen,
  • die Verordnung (EU) 2021/1139 (EMFAF-Verordnung) einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten-Verordnungen,
  • das hierzu erarbeitete und genehmigte Programm „Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds – Programm für Deutschland“,
  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller/Begünstigter“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

4Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist die Charta der Grundrechte der EU1 zu beachten. 5Dazu zählen insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung von Männern, Frauen und Diversen, die Integration von Menschen mit Beeinträchtigung, das Eigentumsrecht, das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen sowie der Gesundheits- und Umweltschutz.

1.Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendungen ist

  • die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen Entwicklung der Aquakultur und Binnenfischerei, inkl. der Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Erzeugnisse als Beitrag zur Ernährungssicherheit,
  • die Förderung der Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten,
  • die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

2Der EMFAF trägt damit zur Umsetzung des Nationalen Strategieplans Aquakultur 2021–2030 für Deutschland sowie zu den Zielen der Europäischen Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei.

2.Gegenstand der Förderung

In den jeweiligen Maßnahmenbereichen können die nachfolgend aufgeführten Vorhaben gefördert werden:

2.1
Binnenfischerei

Zuwendungsfähig sind Vorhaben in den nachfolgend genannten Bereichen:

2.1.1
Austausch oder Modernisierung von Bootsmotoren zur Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen.

Voraussetzung ist, dass der neue Motor geringere CO2-Emissionen aufweist als der bisherige (z. B. geringerer Kraftstoffverbrauch, alternative Kraftstoffe).

2.1.2
Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur, z. B. Anlandestellen.
2.1.3
1Diversifizierung bzw. den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereibetriebs aufweisen. 2Für die neue Tätigkeit ist ein plausibles Betriebskonzept vorzulegen. 3Der Bereich Gastronomie ist nur förderfähig, sofern er ausschließlich der Vermarktung von Fischgerichten dient.
2.1.4
Verbesserung der Gesundheit, Sicherheit, Hygiene oder Arbeitsbedingungen im Fischereisektor.
2.1.5
Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Fischerei.

1Diese Vorhaben müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung durchgeführt werden (z. B. Institut für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, FGD, Universitäten). 2Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.

2.1.6
Überwachung und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2.1.7
Wiederansiedlung oder Bestandsaufstockung gefährdeter Arten

Besatzmaßnahmen gemäß den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind nur zuwendungsfähig, wenn dies in einem Rechtsakt der Union als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.

2.2
Aquakultur

Zuwendungsfähig sind Vorhaben in folgenden Bereichen:

2.2.1
Produktive Investitionen

1Zuwendungsfähig sind Investitionen in die Produktionssteigerung und Modernisierung bestehender oder für den Bau neuer Aquakulturanlagen.

2Darunter fallen Teichbaumaßnahmen, bauliche Investitionen, technische Anlagen, Maschinen und Geräte in der Aquakultur, insbesondere im Hinblick auf

  • die Sicherung oder Erhöhung der Produktionskapazität,
  • eine Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse,
  • Präventionsmaßnahmen gegen geschützte Wildtiere,
  • geschlossene Aquakultursysteme, in denen zur Minimierung des Wasserverbrauchs Aquakulturerzeugnisse in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden; bei Aquaponik-Anlagen sind nur die Investitionen in den fischereilichen Teil der Anlage förderfähig,
  • die Tiergesundheit, das Tierwohl, den Tierschutz,
  • die Arbeitsbedingungen, -sicherheit, -gesundheit,

3Bei allen Teichbaumaßnahmen inklusive solchen zur Modernisierung von Teichanlagen gemäß Anlage sind die „Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen („Teichbauempfehlungen“) in der aktuellen Fassung zu beachten.

2.2.2
Umwelt- und Ressourcenschutz

Gefördert werden insbesondere Vorhaben

  • zur Verringerung des Wasserverbrauchs oder Verbesserung der Wasserqualität,
  • zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • zur Umstellung auf erneuerbare Energiequellen,
  • zur Anpassung an den Klimawandel.
2.2.3
Diversifizierung

1Investitionen zur Diversifizierung der Einkünfte durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Unternehmens aufweisen. 2Für die neue Tätigkeit ist ein plausibles Betriebskonzept vorzulegen. 3Der Bereich Gastronomie ist nur förderfähig, sofern er ausschließlich der Vermarktung von Fischgerichten dient.

2.2.4
Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft

1Gefördert wird die ökologische Bewirtschaftung von Karpfenteichflächen nach den Kriterien der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30.05.20182.

2Die Förderung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. 3Die Förderung für eine Teichanlage kann nur einmal innerhalb der Programmlaufzeit für eine Förderdauer von mind. 3 Jahren bzw. max. bis zum Ende des Programms beantragt werden. 4Zur Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein gültiger Kontrollvertrag mit einer zugelassenen Kontrollstelle bzw. in den Folgejahren die jährlichen Kontrollnachweise vorzulegen.

2.2.5
Berufliche Bildung, lebenslanges Lernen

Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die dazu beitragen, im Bereich der Aquakultur/Teichwirtschaft wissenschaftliche, technische Kenntnisse und innovative Verfahren zu verbreiten, berufliche Fertigkeiten – auch in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitssicherheit – zu vermitteln und die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Aquakultursektor zu fördern.

2.2.6
Betriebsübergreifende Maßnahmen zur Förderung des ganzen Aquakultursektors
a)
Forschungs- und Pilotvorhaben, Innovation

Zuwendungsfähig sind Vorhaben zu Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Aquakultur sowie Studien zu den für die Aquakultur bedeutsamen Fragestellungen.

Diese Vorhaben müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung durchgeführt werden (z. B. Institut für Fischerei der LfL, Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, Fischgesundheitsdienst, Universitäten). Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.

b)
Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden im Aquakultursektor

Zuwendungsfähig sind Vorhaben im Rahmen von Managementplänen für geschützte Wildtiere, um Konflikte zwischen Naturschutz und Teichwirtschaft zu vermeiden und die durch geschützte fischfressende Wildtiere verursachten Schäden zu minimieren.

c)
Imagesteigerung des Aquakultursektors
2.3
Verarbeitung/Vermarktung von Aquakultur- und Fischereierzeugnissen

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

2.3.1
Investitionen, mit dem Ziel die Wertschöpfung zu erhöhen, die Produktqualität und -vielfalt zu verbessern, die Vermarktungsbedingungen zu verbessern, neue Vermarktungswege zu erschließen oder Verbesserungen in den Bereichen Lebensmittelqualität/Hygienesicherheit/Rückverfolgbarkeit/Verbraucherinformation zu erreichen.
2.3.2
Investitionen zur Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeits- und Hygienebedingungen bei der Verarbeitung von Fischereiprodukten.
2.3.3
Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, CO2-Einsparung oder in erneuerbare Energiesysteme.
2.3.4
Investitionen zur Umsetzung von Produkt-, Verfahrens- oder Marketing-Innovationen.
2.3.5
Vorhaben zur Gründung oder Verbesserung von Erzeugerorganisationen.
2.3.6
Die Organisation und Durchführung betriebsübergreifender, regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderkampagnen für nachhaltige Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
2.4
Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten

1Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten werden Projekte gefördert, die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie von Fischereilichen Lokalen Aktionsgruppen (FLAG) beitragen. 2Die zuwendungsfähigen Maßnahmen umfassen

  • die Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung sowie
  • das FLAG-Management mit den Personal- und Managementausgaben für die Verwaltung der Gruppe, inkl. Vernetzungsaufgaben.

3Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung müssen mindestens zu einem der folgenden Ziele in den Fischwirtschaftsgebieten beitragen:

a)
Förderung und/oder Nutzung des sozialen und kulturellen Erbes der Region oder der Verbesserung der Lebensqualität der lokalen Gemeinschaft,
b)
Maßnahmen im Bereich umweltverträglicher, touristischer Infrastruktur,
c)
Diversifizierung traditioneller Tätigkeiten sowie Vernetzung und Erzielung von Synergieeffekten innerhalb der regionalen blauen Wirtschaft,
d)
Innovationen und Entwicklung neuer Märkte, (digitaler) Technologien und Dienstleistungen,
e)
Verbesserung der Umweltsituation im FLAG-Gebiet,
f)
Steigerung der Energieeffizienz, Verringerung des CO2-Ausstoßes und Anpassung an den Klimawandel,
g)
Verbesserung des Managements z. B. von Umweltressourcen, kulturellen oder sozialen Ressourcen der Region sowie Maßnahmen der lokalen/regionalen Strukturentwicklung einschließlich der Einbeziehung der lokalen Interessensgruppen,
h)
Wissensaustausch, Sensibilisierung und Information.

4Sofern die geplanten Vorhaben auch nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 zuwendungsfähig sind, sind die dort festgelegten Förderbedingungen anzuwenden.

5Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben, wenn diese keinen fischereilichen Bezug aufweisen und es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Beihilferechts handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 der EMFAF-Verordnung).

2.5
Technische Hilfe

1Gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2021/1060, können aus Mitteln der Technischen Hilfe unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation finanziert werden, um eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds zu gewährleisten.

2Die genannten Aufgaben können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.

3Die Entscheidung, ob eine Förderung gewährt werden kann, trifft bei den Maßnahmen der Technischen Hilfe die beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) eingerichtete Verwaltungsbehörde (Fachreferat Fischerei und Fischwirtschaft, L4).

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger können unbeschadet ihrer Rechtsform sein:
a)
Bestehende oder neu gegründete Betriebe der Erwerbsfischerei (Binnenfischerei)

für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.4 sowie 2.3.1 bis 2.3.4.

b)
Bestehende oder neu gegründete Betriebe der Aquakultur

für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 sowie 2.3.1 bis 2.3.4. Nicht zuwendungsberechtigt sind hier: Angelvereine, nicht-selbständige öffentliche Betriebe (z. B. Lehrbetriebe der Bezirke) sowie Gebietskörperschaften.

c)
Unternehmen zur Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen

für Vorhaben nach den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4, sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG handelt.

d)
Rechtsfähige Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Aquakultur und Fischerei tätig sind

für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.5 bis 2.1.7, 2.2.5 und 2.2.6 sowie 2.3.5 und 2.3.6.

e)
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z. B. Kommunen, Landkreis, Vereine); natürliche Personen und Personengesellschaften

für Vorhaben nach Nr. 2.4.

3.1.1
Mindestgrößen

1Fischwirtschaftliche Betriebe der Aquakultur oder Binnenfischerei lt. Nr. 3.1, Buchst. a) und b) können nur dann gefördert werden, wenn die Erzeugung vom Antragsteller zu Erwerbszwecken betrieben wird. 2Als unterste Grenze zum Nachweis der erwerbsmäßigen Fischerei muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

Mindestteichfläche: 1 ha
Mindesterzeugungsmenge: 500 kg/Jahr
Mindesterzeugungswert: 1 500 €/Jahr

3Für Binnenfischereibetriebe ist die Menge bzw. der Wert der gefangenen Fische maßgeblich.

4Bei Investitionen in präventive Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter muss, abweichend von den oben genannten Grenzwerten, mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

Mindestteichfläche: 0,5 ha
Mindesterzeugungsmenge: 250 kg/Jahr
Mindesterzeugungswert: 750 €/Jahr
3.1.2
Nachweise
a)
Die Angaben zur Betriebsgröße gem. Nr. 3.1.1 sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
b)
Bei neu gegründeten Betrieben oder der Übernahme zeitweise stillgelegter Anlagen, ist zur Antragstellung ein schlüssiges Betriebskonzept vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die in Nr. 3.1.1 genannten Kriterien nach der Investition erfüllt werden. Ferner ist eine berufliche Qualifikation nachzuweisen. Als ausreichender Nachweis gilt:
  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fischwirt oder Fischwirtschaftsmeister bzw. zur Fischwirtin oder Fischwirtschaftsmeisterin,
  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf in Verbindung mit dem Nachweis über eine mind. 3-jährige Berufspraxis mit Tätigkeiten eines Fischwirts/einer Fischwirtin,
  • Nachweis (z. B. Arbeitsverträge, Bestätigung des Arbeitsgebers, Sozialversicherung) über eine mind. 5-jährige Berufspraxis mit Tätigkeiten eines Fischwirts/einer Fischwirtin, oder
  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Studiengangs (z. B. Fischerei/Aquakultur, Agrarwissenschaften, Biologie), erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation (Einzelfallprüfung).
  • Bei fehlender Qualifikation des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin:
  • Nachweis der Einstellung und dauerhaften Beschäftigung eines entsprechend qualifizierten Personals oder
  • Abschluss eines entsprechenden umfassenden Betreuungsvertrags mit einem qualifizierten Dienstleistungsbetrieb (mit Expertise im jeweiligen Produktionsschwerpunkt, ständige Erreichbarkeit z. B. über Hotline gewährleistet) zur Sicherstellung eines reibungslosen wirtschaftlichen Betriebs (Einzelfallprüfung).
3.2
Ausschlüsse

1Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:

  • Für die Dauer der gesamten EMFAF-Förderperiode (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029), wenn der Antragsteller im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF einen Betrug im Sinn des Art. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen hat,
  • für einen bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr), wenn Maßnahmen nach Nr. 2.2 beantragt werden und der Antragsteller eine Umweltstraftat gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen hat,
  • für zwölf Monate, wenn durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei vom Antragsteller einen schwerer Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen wurde.

2Mit dem Antrag ist zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des EMFF oder des EMFAF begangen wurde und keine Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG vorliegen. 3Letzteres ist auch während der Durchführung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung einzuhalten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Voraussetzung ist, dass die zu fördernden Vorhaben in Bayern liegen oder durchgeführt werden. 2Die Vorhaben müssen der Förderung der bayerischen Fischerei dienen.
4.2
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens

1Die Förderung von Vorhaben mit einer Netto-Investitionssumme über 20 000 Euro setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben dargelegt wird. 2Zur Bewertung sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen auch hervorgeht, dass die Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. 3Ausgenommen hiervon sind folgende Vorhaben:

  • Investitionen in Bezug auf die Tiergesundheit, das Tierwohl und den Tierschutz einschließlich Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen Wildtiere,
  • Investitionen, die die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen verbessern,
  • Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung,
  • sowie Vorhaben nach den Nrn. 2.1.5 - 2.1.7, 2.2.4 - 2.2.6, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4.

4Zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sind je nach Voraussetzung folgende Kriterien zu erfüllen:

4.2.1
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen bis zur Höhe von 250 000 Euro netto ist die Darstellung der Wirtschaftlichkeit entsprechend dem Antragsformular zu erbringen.
4.2.2
1Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von über 250 000 Euro netto ist ein ausführliches separates wirtschaftliches Gutachten durch eine unabhängige, qualifizierte Stelle, z. B. eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung, zu erstellen. 2Ein in sich zusammenhängendes Vorhaben darf nicht zum Zwecke der Umgehung dieses Gutachtens aufgeteilt werden.
4.2.3
1Abweichend von Nr. 4.2 wird bei Teichbauvorhaben zur Modernisierung von Teichanlagen (siehe Anlage 1) die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben bis zu einer Investitionssumme von 60 000 Euro netto innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich unterstellt, sodass hier ein gesonderter Nachweis entfällt.

2Wird diese Grenze mit einem Vorhaben überschritten, so ist für dieses Vorhaben insgesamt die Wirtschaftlichkeit gemäß Nr. 4.2.1 bzw. 4.2.2 darzustellen.

4.3
Finanzierbarkeit des Vorhabens

1Für alle Investitionsvorhaben, die mit Fremdkapital finanziert werden, ist die Finanzierung des Vorhabens vom Kreditinstitut zu bestätigen (Kreditbereitschaftserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung, ggf. Nachweis des Eigenkapitals). 2Finanzierungsbeträge aus Eigenmitteln, die 50 000 Euro übersteigen, sind durch eine Guthabenbestätigung nachzuweisen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss oder Zuweisung (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.4 (Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft) wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten bzw. Einkommensverluste) gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Bei allen Vorhaben, außer solchen nach Nr. 2.2.4, sind nur die durch ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisbaren Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (z. B. Rabatte und Skonti) zuwendungsfähig. 2Die Rechnungen müssen alle wesentlichen Angaben im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. 3Behördliche Gebühren, die dem beantragten Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind, sind zuwendungsfähig (z. B. Gebühr für Baugenehmigung).

5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; Erwerb von Teichanlagen (inklusive Hälterungsteichen) und technischen Aquakulturanlagen,
5.3.2
Grundstückserwerb,
5.3.3
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
5.3.4
satzungsgemäße Anschlussbeiträge, Stromerschließungs- und -anschlussbeiträge,
5.3.5
Ausgaben für Ausgleichsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen vorgeschrieben sind,
5.3.6
Umsatzsteuer,
5.3.7
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen, bei den in Abhängigkeit von der Betriebsgröße max. 50 % der Netto-Anschaffungskosten als förderfähig anerkannt werden können:
  • Fahrzeuge für den Lebendfischtransport,
  • Fahrzeuge zur Direktvermarktung oder
  • Lade- und Stapelfahrzeuge zur innerbetrieblichen Arbeitserleichterung und zur Abfischung,
5.3.8
Gerätschaften, die dem Unterhalt oder der Pflege von Produktions- und Vermarktungsanlagen dienen, ausgenommen Grabenpflug, Kalkstreuboote, Geräte zum Mähen von Wasserpflanzen und Geräte, die zur ständigen Wahrung bzw. Verbesserung des Hygienestandards erforderlich sind,
5.3.9
Ausgaben für Vorhaben zur Zucht von genetisch veränderten Organismen,
5.3.10
Ausgaben, die ausschließlich die Erzeugung von Zierorganismen betreffen,
5.3.11
Schiffs- und Bootsbauten; die Anschaffung von Netzen,
5.3.12
Einzäunungen, außer zur Abwehr von wildlebenden Raubtieren,
5.3.13
Investitionen im Einzelhandel, ausgenommen Direktvermarktung,
5.3.14
Wohnbauten und deren Inventar,
5.3.15
Büroeinrichtungen, EDV-Ausstattung inkl. Software; Lizenzgebühren oder Ähnliches,
5.3.16
Sollzinsen und Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Provisionen, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Notarkosten,
5.3.17
Raten- und Mietkauf,
5.3.18
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,
5.3.19
Ausgaben der Antragstellung,
5.3.20
Eigenleistungen und Ersatzbeschaffungen vergleichbarer technischer Ausstattung, Abbruchkosten, Reparaturkosten und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Leasingkosten sowie Bewirtungskosten und Unterbringungskosten,
5.3.21
Ausgaben für Besatzmaßnahmen, es sei denn, sie gelten nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahmen,
5.3.22
Gebrauchte Gegenstände.
5.4
Mehrfachförderung

1Die in Nr. 5.5.1 festgelegten maximalen Fördersätze dürfen auch im Fall einer Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen nicht überschritten werden. 2Zur Deckung des erforderlichen nationalen Kofinanzierungsanteils können neben staatlichen Mitteln ggf. auch andere öffentliche Mittel eingesetzt werden (siehe hierzu auch Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2021/1060).

5.5
Höhe der Förderung
5.5.1
Höhe der Fördersätze
möglicher Gesamtfördersatz
a) bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Modernisierung von Bootsmotoren) bis zu 40 %
b) bei Vorhaben nach Nr. 2.1.7 (direkte Besatzmaßnahmen gem. den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) bis zu 25 %
c) Zuwendungsempfänger ist Einrichtung öffentlichen Rechts bis zu 85 %3
d) Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3, die von kollektiven Begünstigten4 durchgeführt werden bis zu 60 %
e)

Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3, wenn alle der folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt werden:

  • es ist von kollektivem Interesse,
  • es hat einen kollektiven Begünstigten,
  • es weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf.
bis zu 80 %
f) Vorhaben nach Nr. 2.4, wenn eines der in Buchstabe e) genannten Kriterien erfüllt wird und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden bis zu 80 %
g) Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3, die von jungen Unternehmerinnen und Unternehmern der Teichwirtschaft oder Binnenfischerei (bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres) beantragt werden bis zu 60 %
h) Vorhaben zur Prävention gegen fischfressende Wildtiere (z. B. Abwehrzäune, Überspannungen, Einhausungen) bis zu 60 %
5.5.2
Höhe der Förderpauschale

Für die Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft nach Nr. 2.2.4 können folgende Förderbeträge pro Hektar Teichfläche gewährt werden (als Teichfläche gelten die Wasserfläche und ein 4 m breiter Uferstreifen, sofern es sich dabei um landwirtschaftlich nutzbare oder landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt):

Umstellungsbetrag für zwei Jahre bei Neu-Umstellung 500 €/ha
Bewirtschaftungsbetrag 200 €/ha
5.5.3
Förderobergrenzen

1Die Förderung wird für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 begrenzt auf einen Zuwendungsbetrag von maximal 400 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 2Davon ausgenommen sind die Nrn. 2.1.5 bis 2.1.7, 2.2.6 sowie Präventionsmaßnahmen gegen fischfressende Wildtiere.

3Diese Obergrenze kann im EMFAF-Programm höchstens einmal ausgeschöpft werden. 4Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. der Rechtsform des Unternehmens. 5Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel kann die Verwaltungsbehörde diese Obergrenze im Laufe des Programms anpassen.

6Anträge, bei denen der Zuwendungsbetrag weniger als 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen würde, sind nicht förderfähig und werden abgelehnt.

6.Bagatellgrenze und Absicherung der Förderung

6.1
1Die Bagatellgrenze je Förderantrag wird auf 3 000 Euro netto zuwendungsfähige Ausgaben festgesetzt. 2Die genannte Bagatellgrenze bezieht sich auch auf die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.2
Davon abweichend wird die Bagatellgrenze je Förderantrag bei präventiven Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter auf 1 500 Euro netto festgesetzt.
6.3
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.4 liegt die Bagatellgrenze für die Ausgleichszahlung bei 200 Euro/Jahr.
6.4
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist erst ab einem voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro eine Prüfung der Sicherung von Rückzahlungsansprüchen vorzunehmen.

7.Verfahren

7.1
Zuständig für die Bewilligung und Abwicklung der Förderung ist, mit Ausnahme der Technischen Hilfe nach Nr. 2.5, die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (KomZF), als Bewilligungsbehörde.
7.2
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.3
Es werden nur für solche Vorhaben Zuwendungen gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind bzw. für die durch das KomZF vor Beginn ausnahmsweise eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde.
7.4
1Anträge auf Zuwendungen sind online über das iBALIS-Portal einzureichen: www.ibalis.bayern.de.

2Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der geplanten Maßnahmen bzw. Investitionen mit entsprechenden Angeboten oder einer fundierten Kostenschätzung beizulegen.

7.5
1Die Beantragung eines neuen Vorhabens ist erst möglich, wenn ein bereits bewilligtes Vorhaben der gleichen Art abgeschlossen und abgerechnet ist. 2Für jeden Maßnahmenbereich ist ein separater Antrag zu stellen.
7.6
Anträge für Teichbauvorhaben
7.6.1
Bei allen Teichbaumaßnahmen ist dem Antrag ein digitaler Flächennachweis inklusive einer Skizze mit den geplanten Maßnahmen beizufügen.
7.6.2
1Ab einer Gesamtinvestitionssumme von 50 000 Euro ist dem Antrag außerdem eine Stellungnahme der zuständigen Fachberatung für Fischerei des Bezirks beizufügen, in der beurteilt wird, ob das Vorhaben aus fischereifachlicher und teichbaulicher Sicht sinnvoll und angemessen ist. 2Die Fachberatung erhält eine Kopie des Zuwendungsbescheids.
7.6.3
Soweit die Naturschutzbehörde zum geplanten Vorhaben zu hören ist (grundsätzlich bei Teichbaumaßnahmen an bestehenden Teichanlagen sowie Vorhaben in Naturschutz- und FFH-Gebieten oder bei Flächen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz), ist deren Stellungnahme und die für das Vorhaben ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung dem Antrag beizufügen.
7.6.4
Beim Neubau von Teichen ist dem Antrag immer die wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beizulegen.
7.7
1Die Teichgenossenschaften (TG) können ihre Mitglieder hinsichtlich der Antragstellung unterstützen und beraten, insbesondere auch im Hinblick auf die ggf. erforderlichen fachlichen Stellungnahmen (Untere Naturschutzbehörde, Fachberatung für Fischerei) sowie ggf. gemeinsame Ortstermine mit den betroffenen Behörden koordinieren.

2Für Mitgliedsbetriebe, die der TG eine entsprechende Vollmacht erteilen, kann diese im Rahmen der Online-Antragstellung als Dienstleister die elektronische Antragstellung übernehmen. 3Dazu muss die TG eine eigene landwirtschaftliche Betriebsnummer haben.

7.8
Auswahlverfahren

1Alle Förderanträge sind einem Auswahlverfahren gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 zu unterziehen. 2Das jeweilige Verfahren sowie die Auswahlkriterien sind im Förderwegweiser abrufbar.

7.9
Vorhaben zur Errichtung von Kreislaufanlagen oder technischen Aquakulturanlagen (z. B. Teilkreislaufanlagen) werden von der Bewilligungsbehörde zur Stellungnahme an die LfL, Institut für Fischerei, weitergeleitet.
7.10
1Das KomZF entscheidet als Bewilligungsbehörde über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Soweit erforderlich, kann sie dafür zusätzliche Unterlagen anfordern sowie zusätzlich eine fischereifachliche Prüfung durch die Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke oder die LfL, Institut für Fischerei, oder eine baufachliche Prüfung durch die Berater für landwirtschaftliches Bauwesen veranlassen. 3Dies gilt auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.
7.11
1Der Verwendungsnachweis erfolgt anhand von Rechnungen einschließlich entsprechender Zahlungsnachweise. 2Bei Teichbaumaßnahmen ist mit dem Verwendungsnachweis ein Lageplan einzureichen, in dem die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen eingezeichnet sind. 3Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben bis zu 10 000 Euro ist nur ein Gesamtverwendungsnachweis zulässig. 4Bei größeren Vorhaben können Teilabrechnungen (Teilverwendungsnachweise) vorgelegt werden.
7.12
1Bei Vorhaben zur Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft (Nr. 2.2.4) ist mit dem Verwendungsnachweis der relevante Kontrollbericht der zuständigen Öko-Kontrollstelle vorzulegen. 2Eine Abrechnung erfolgt einmal jährlich.
7.13
1Zuwendungen werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht zugelassen.
7.14
Anträge auf Förderung müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

8.Sonstige Bestimmungen

8.1
1Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Internet ein Verzeichnis der Begünstigten zu veröffentlichen und alle 4 Monate zu aktualisieren. 2Die Begünstigten sind darüber zu informieren, dass sie sich, wenn sie einen Förderantrag stellen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Art. 49 Abs. 3 veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
8.2
Verpflichtungen der Begünstigten hinsichtlich Maßnahmen zur Kommunikation gem. Art. 50 der Verordnung (EU) 2021/1060:
8.2.1
Alle Begünstigten sind verpflichtet, auf ihrer gewerblichen Internetseite – sofern eine solche besteht – sowie in den Sozialen Medien über das Fördervorhaben mit folgenden Inhalten zu informieren:
  • Kurze Beschreibung des Vorhabens,
  • Ziele und Ergebnisse des Vorhabens,
  • Hinweis auf die Förderung durch den EMFAF.
8.2.2
Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben über 100 000 Euro netto, sind für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder gemäß den Vorlagen des StMELF anzubringen, sobald die konkrete Durchführung von Investitionen angelaufen oder beschaffte Ausrüstung installiert ist.
8.2.3
Bei Vorhaben mit Gesamtausgaben unter 100 000 Euro netto, sind für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare Schilder mind. im DIN A3-Format gemäß den Vorlagen des StMELF, oder eine gleichwertige elektronische Anzeige anzubringen.
8.2.4
Sofern im Rahmen des Fördervorhabens Unterlagen und Kommunikationsmaterial erstellt wird, die für Öffentlichkeit oder Teilnehmer bestimmt sind, ist darauf in Form einer Erklärung auf die Förderung durch den EMFAF hinzuweisen.
8.2.5
Werden die Verpflichtungen gem. Nr. 8.2.1 bis 8.2.4 nicht eingehalten, können die Zuwendungen um bis zu 3 % gekürzt werden.
8.3
Forschungsvorhaben nach den Nrn. 2.1.5 und 2.2.6 können erst nach Zustimmung der Verwaltungsbehörde bewilligt werden.
8.4
1Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht spezielle Regelungen für die einzelnen Maßnahmenbereiche getroffen sind, gelten die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln.
8.4.1
1Ergänzend bzw. abweichend gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet bei
  • Gebäuden und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten,
  • sonstigen geförderten Investitionen fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten (Datum der Auszahlungsmitteilung).

2Für eventuelle Rückforderungen gelten die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3An die Stelle der in VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO vorgeschriebenen Anlagen treten die im Antragsformular geforderten Unterlagen für Bauvorhaben.

8.4.2
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. 3Soweit die Vergabebestimmungen (VOL/A, VOB/A) nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. 4Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von 5 000 Euro mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 5Die Nr. 3. ANBest-K ist ab einem Nettoauftragswert von 5 000 Euro anzuwenden.
8.5
Ergänzend zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist der Belege mindestens für die Dauer der Zweckbindung nach Nr. 8.4.1.
8.6
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.
8.7
Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gem. Art. 91 BayHO) sowie Prüforgane der EU haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17. April 2023 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programms der Bundesrepublik Deutschland in Bayern abgewickelt werden. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



1
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2012/C 326/02):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012P/TXT&from=DE.
2
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1).
3
In Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Vorhaben mit besonderer, übergeordneter Bedeutung für den gesamten Sektor der Aquakultur und Binnenfischerei, auch höhere Fördersätze gewähren.
4
Als kollektive Begünstigte gelten: Organisationen, die von den zuständigen Behörden als Vertretung ihrer Mitglieder anerkannt sind, Gruppen von Interessensvertretern oder Vertreter der Öffentlichkeit (z. B. Genossenschaften, Verbände, Erzeugerorganisationen).


Anlage