Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 177 vom 19.04.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Förderung von regionalen Projekten zur Nahversorgung

Aus dem Landkreis – für den Landkreis
(Regional-Nahversorgungsförderrichtlinie)

Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 20. April 2023, Az. M6-7603-1/974

1Im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von regionalen Projekten mit dem Schwerpunkt Nahversorgung. 2Akteure und Regionen werden gezielt unterstützt, Impulse gegeben und die Weiterentwicklung von regionalen Angeboten als besonders nachhaltige Nahversorgung vorangetrieben. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Die Förderung hat den Zweck die regionale Nahversorgung zu stärken und durch Verbesserung der regionalen Wirtschaftskreisläufe positive Wirkungen auf die ländlichen Regionen Bayerns zu erzielen. 2Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen:

  • Die Nahversorgung und regionale Vielfalt zu sichern sowie Markttransparenz herzustellen.
  • Regionale Wirtschaftskreisläufe zu stärken und weitere Vermarktungsformen zu erschließen.
  • Regionale Anbieter zu vernetzen und die Sichtbarkeit regionaler Anbieter zu erhöhen sowie Kooperationen aufzubauen.
  • Die Nutzung regionaler und bioregionaler Produkte in der Gemeinschaftsverpflegung zu erhöhen.
  • Den Zusammenhalt in der Region zu fördern und identitätsstiftend für die Bevölkerung zu wirken.

2.Gegenstand der Förderung

1Mit Hilfe der Zuwendung soll die Durchführung von regionalen Projekten zur Nahversorgung gefördert werden. 2Landkreise und kreisfreie Städte erhalten eine Förderung, um neue Konzepte zu entwickeln, bestehende in Teilprojekten weiterzuentwickeln und umzusetzen.

3.Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise als Gebietskörperschaften regionalen Zuschnitts und kreisfreie Städte.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einbindung digitaler Angebote zur Darstellung der Nahversorgung und der Direktvermarktung von regionalen Produkten sowie zur Verbesserung der Sichtbarkeit des Versorgungsangebots. Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Vermarktungs-, Bezahl- und Logistikideen (zum Beispiel Online-Plattformen, Online-Handel, Markthallen, Bauernmärkte, Lieferdienste) bei denen Kleinst- und Kleinunternehmen des Ernährungshandwerks und der Landwirtschaft eingebunden werden.
  • Vernetzung von Handelspartnern unter Einbeziehung von regionalen direktvermarktenden Kleinst- und Kleinunternehmen (Landwirte, kleines Ernährungshandwerk).

2Die Landkreise und kreisfreien Städte sind aufgerufen, die Akteure vor Ort (Landwirte, Verarbeiter, Vermarkter, Verbraucher, Kommunalvertreter usw.) zusammen zu bringen und deren innovative Projektideen zur Nahversorgung zu unterstützen. 3Stadt- und landkreisübergreifende Projekte sind möglich.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

  • Investitionen zur Neuanschaffung digitaler Güter (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote).
  • Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen (zum Beispiel bewegliche Sachen, Werkverträge, Nutzungsüberlassung).
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung zeitgemäßer Medien, um breite und moderne Kundenansprache zu ermöglichen sowie die Bewerbung und Bekanntmachung des regionalen Angebots.
  • Personalkosten ausschließlich für das Projekt auf Stundenbasis (Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten).
  • Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen.

2Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:

  • Laufende Ausgaben, insbesondere laufende Personalkosten, die nicht unmittelbar dem Projekt zugeordnet werden können, Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten, es sei denn, es handelt sich um laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen.
  • Umsatzsteuer, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
  • Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen.

6.Höhe der Förderung

6.1
Der Basisfördersatz beträgt 80 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.2
Der Basisfördersatz erhöht sich um 10 Prozentpunkte, wenn zusätzlich ein kommunaler Beschluss vorliegt, der die Steigerung des regionalen und bioregionalen Angebots in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist, vorsieht.
6.3
1Die Zuwendung beträgt einmalig maximal 10 000 € pro Zuwendungsempfänger. 2Bei Kooperationen mehrerer Landkreise oder Stadt und Landkreis kann sich der maximale Förderbetrag entsprechend der Anzahl der Kooperationspartner erhöhen. 3Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5 000 € betragen.
6.4
Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen wird (Verbot der Mehrfachförderung). 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Mehrfachförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

7.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen und bei Bedarf an einer Evaluierung mitzuwirken.

8.Verfahren

8.1
Antragstellung

1Anträge sind digital bei der Bewilligungsbehörde, dem Kompetenzzentrum Förderung an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, bis zum 31. März 2024 einzureichen und werden dort geprüft. 2Die Projektbeschreibung ist vorab bei der Regierung einzureichen. 3Diese erstellt eine fachliche Stellungnahme, die zusammen mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.

8.2
Bewilligung

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre. 2Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte oder Teilprojekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. 3Dem Zuwendungsbescheid sind beizufügen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften, die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären sind, soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.

8.3
Auszahlung der Mittel, Verwendungsnachweis

1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen zwölf Monaten ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen.

2Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.Veröffentlichung

Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen.

10.Aufbewahrungspflicht

Der Zuwendungsempfänger hat die Förderunterlagen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten verlangt sind.

11.Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde sowie das Staatsministerium haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger gemäß Art. 91 BayHO berechtigt.

12.Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

13.Schlussbestimmungen

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. April 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt diese Richtlinie außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor