Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 190 vom 26.04.2023

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern

über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr

Hintergrund

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das Deutschlandticket soll zum 1. Mai 2023 starten. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. Daneben wird mit dem von Bund und Ländern noch zu erarbeitenden Ausbau- und Modernisierungspakt auch das verkehrliche Angebot weiterentwickelt.

Bei der Umsetzung des Deutschlandtickets arbeiten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen für das Deutschlandticket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird.

Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 sind von den Ländern jeweils noch an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Im Freistaat Bayern wird dies im Rahmen einer Richtlinie des Freistaates Bayern zur Umsetzung der Vorgaben der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 (im Folgenden: Bayerische Richtlinie Deutschlandticket 2023) erfolgen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Der Freistaat Bayern ist gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 BayÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr in Bayern) Aufgabenträger und zuständige Behörde für den SPNV.

Um eine rechtzeitige Umsetzung des Deutschlandtickets im SPNV im Freistaat Bayern zum 1. Mai 2023 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt der Freistaat Bayern eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Freistaat Bayern tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile unter Bezugnahme auf die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023. Hierdurch wird die Verpflichtung zur Umsetzung des Deutschlandtickets im RegG für den SPNV im Freistaat Bayern umgesetzt.

Zu berücksichtigen ist, dass der SPNV im Freistaat Bayern flächendeckend über öffentliche Dienstleistungsaufträge gewährleistet wird. Diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge enthalten jeweils unterschiedlich ausgestaltete gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Tarifvorgaben sowie Ausgleichsregelungen hierfür. Die Allgemeinverfügung regelt daher einen grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Dienstleistungsaufträge. Sie regelt eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Verpflichtung einschließlich Ausgleichsleistungen hierfür nicht enthält. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen der Allgemeinverfügung. Hierfür sind bei Bedarf Anpassungen der zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge in Form von Ergänzungsvereinbarungen zu treffen.

Der Freistaat Bayern bedient sich gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayÖPNVG (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufgabenträger und zuständige Behörde für den SPNV der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG). Die BEG ist nach Art. 16 Abs. 3 BayÖPNVG insbesondere auch zuständig für den Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 4 RegG. Die Umsetzung der Tarifanerkennungspflicht sowie der Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge obliegt damit der BEG als Vertragspartnerin der Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Die in der Allgemeinverfügung geregelte Bereitstellung von Daten durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass – entsprechend den unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Einnahmenaufteilungsregelungen in den Verbünden und für sonstige Gemeinschaftstarife – durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils alle Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die Zwecke der Ermittlung der Ausgleichsleistungen und des Ausschlusses einer Überkompensation gemäß den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich sind. Diese Daten werden ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet.

Allgemeinverfügung

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des RegG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im SPNV und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket.

2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1
Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 2.3) öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 8) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Abs. 1 des RegG als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser Allgemeinverfügung entsprechend Nr. 2.2 anzuerkennen (im Folgenden „Tarifanerkennung“ beziehungsweise „Tarifanerkennungspflicht“).
2.2
Die Tarifanerkennung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket (Anlage 1), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb; bezüglich des Vertriebs gelten die entsprechenden Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Verkehrsdurchführungsvertrags) einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge (im Folgenden: öffentlicher Dienstleistungsauftrag) zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und der jeweils zuständigen Behörde (vergleiche Nrn. 3 und 4.1.6). Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket (vergleiche Beschlussfassung für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ gemäß Anlage 2) teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. Im Hinblick auf die Kontrolle des Deutschlandtickets gelten die Vorgaben des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; die Umsetzung der bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmale ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten.
2.3
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das der Freistaat Bayern, unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden, die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den SPNV innehat.

3.Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Die Regelungen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge gelten im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser Allgemeinverfügung. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanerkennung nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanerkennungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser Allgemeinverfügung.

4.Ausgleichsleistungen

4.1
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile; sie haben insoweit Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Ausgleichsleistung nach dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets („Mit-Fall“) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife („Ohne-Fall“) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten; die Einzelheiten sind im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf dieser Basis zu regeln.
4.1.1
In Bezug auf die Fahrgeldeinnahmen ist entsprechend den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 (Anlage 3) für das Jahr 2023 wie folgt vorzugehen; für die folgenden Jahre gelten diese Vorgaben nach nachstehender Maßgabe und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket sowie gegebenenfalls weitergehender Vorgaben insbesondere des Bundes, des Freistaates Bayern oder der EU-Kommission für das jeweilige Jahr entsprechend:
  • Anzusetzen ist für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 („Ohne-Fall“) und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 („Mit-Fall“) entsprechend Nrn. 5.4.1.1 und 5.4.1.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023. Die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten sind nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sind insoweit jeweils die gemäß der zugrunde liegenden Einnahmenaufteilungen zugeschiedenen Fahrgeldeinnahmen als Netto-Einnahmen (ohne Umsatzsteuer).
  • Im „Mit-“ und im „Ohne-Fall“ sind jeweils die Ausgleichsansprüche nach den §§ 228 ff. SGB IX entsprechend Nr. 5.4.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 zu berücksichtigen (vergleiche auch unten Nr. 4.1.3).
  • Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Angebotsänderungen einschließlich Unterbrechungen der Verkehrsbedienung während der genannten Vergleichszeiträume sind nach Maßgabe von Nr. 5.4.1.1 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 zu berücksichtigen.
  • Für neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte des Jahres 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten des Jahres 2022 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden.
4.1.2
Die Höhe ausgleichsfähiger Mindereinnahmen aus der Minderung von Ausgleichsleistungen aus anderen allgemeinen Vorschriften ist entsprechend den Vorgaben in Nr. 4.1.1 zu ermitteln; es gilt Nr. 5.4.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023.
4.1.3
Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 228 ff. SGB IX. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere bestehende Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen hierfür des Freistaats Bayern (aktuell für das 365-Euro-Ticket für Schüler und Auszubildende) oder Dritter, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen Geltung beanspruchen.
4.1.4
Der Freistaat Bayern kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen treffen (zum Beispiel Ermäßigungs-Ticket als zusätzliche Ermäßigung des Deutschlandtickets).
4.1.5
Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen für verschiedene Tarifmaßnahmen nebeneinander (Nrn. 4.1.3 und 4.1.4) wird auf eine einheitliche Betrachtung der Effekte aus den verschiedenen Regelungen hingewirkt und eine gesamtheitliche beihilfenrechtliche Betrachtung auf Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorgenommen.
4.1.6
In Bezug auf die Kosten gilt: (Mehr-)Kosten im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets können nach Maßgabe der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 berücksichtigt werden. Werden Kosten für die Ertüchtigung von Kontrollinfrastruktur im Sinne von Nr. 5.4.4 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 in Ansatz gebracht, ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, diese mindestens drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen (vergleiche Nr. 6.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023). Weitergehende Kosten können im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausgeglichen werden, wenn und soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung regelt. Dies gilt gleichermaßen für positive sowie negative Auswirkungen in Bezug auf Vertriebsprovisionen; diesbezüglich gelten Nrn. 5.4.5 und 5.4.6 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023.
4.1.7
Bei grenzüberschreitenden Verkehren gilt: Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung von (Fahrgeld-)Einnahmen und Kosten entsprechend den vertraglich vereinbarten Soll-Zug-Kilometern des Kalenderjahres 2023 beziehungsweise des jeweils abzurechnenden Jahres. Soweit andere Vereinbarungen im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge beziehungsweise zwischen den beteiligten zuständigen Behörden bestehen, sind diese für die (Fahrgeld-)Einnahmen- und Kostenzuordnungen maßgeblich; es gilt Nr. 5.4.8 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023.
4.2
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:
4.2.1
Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifpflicht aus dieser Allgemeinverfügung entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Freistaat Bayern in Bezug auf das Deutschlandticket. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und Kosten vorzunehmen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des „Mit-Falls“ und des „Ohne-Falls“ entsprechend Nr. 4.1.
4.2.2
Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden im Übrigen im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Gewährleistung eines Anreizes gemäß Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
4.2.3
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährleistet. Die Gegenüberstellung der Fahrgeldeinnahmen gemäß Nr. 4.1, die Regelungen zur Ermittlung der Differenz der Fahrgeldeinnahmen, die Vorgaben zur vollständigen Transparenz über die Daten und die Grundlagen der Kalkulation des Eisenbahnverkehrsunternehmers sowie die Begrenzung der Höhe der Ausgleichsleistungen unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Bezug auf den angemessenen Gewinn finden Anwendung, um eine Überkompensation auszuschließen. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation nach Maßgabe des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zurückzuzahlen.

5.Darlegungs- und Nachweispflichten

5.1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtlich in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
5.2
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, jeweils bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle selbst oder im Namen des Eisenbahnverkehrsunternehmens erfolgten Verkäufe des Deutschlandtickets unmittelbar an die in Nr. 6.4 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 benannte Clearingstelle zu melden. Soweit das Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehrsleistungen auf der Grundlage mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbringt, erfolgt die Zuordnung der Verkäufe, soweit vorhanden, nach den bestehenden Aufteilungsschlüsseln; im Übrigen wird die Zuordnung der Verkäufe im Verhältnis der Soll-Zug-Kilometer vorgenommen. Für grenzüberschreitende Verkehre gilt Nr. 4.1.7 entsprechend. Die BEG erhält eine Abschrift der Meldung.
5.3
Für die Antragstellung der Bayerischen BEG beim Freistaat Bayern gemäß Nr. 7.1 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 beziehungsweise der jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket am 30. September des jeweils abzurechnenden Jahres sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres vorzulegen:
  • Berechnungen beziehungsweise eine Schätzung/Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen auf Grundlage der in Nr. 5.4 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 genannten Berechnungsmethode;
  • Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Nr. 5.4.1 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 sowie weitere begründete Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der Verbundorganisation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen.
5.4
Vorzulegen sind jeweils vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand zum 31. März des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres und endgültig bis zum 31. Dezember des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise. Auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen. Soweit bezogen auf die Vorlage der endgültigen Daten und Nachweise das endgültige Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung maßgeblich ist, dies jedoch zum 31. Dezember des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres noch nicht vorliegt, wird der zu diesem Zeitpunkt letztverfügbare Stand (jedoch nicht älter als einen Monat) der Einnahmenaufteilung zugrunde gelegt; eine spätere Korrektur findet ungeachtet der Pflicht zum Nachreichen von Testaten nicht statt.
5.4.1
Für den Referenzzeitraum Mai bis Dezember 2019 sind die nachfolgenden Daten und Nachweise vorzulegen:
  • die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in diesem Zeitraum für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)), in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig ist;
  • die für den jeweiligen Monat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zugeordneten Fahrausweise und Erlöse differenziert nach der jeweiligen Kartenart und Preisstufe sowie die Höhe des Tarifs; zusätzlich anzugeben ist der Umfang der Betriebsleistungen im gesamten Kalenderjahr 2019 in Soll-Zug-Kilometern sowie die tatsächlich erbrachte Betriebsleistung im gesamten Kalenderjahr 2019;
  • Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufgeteilten Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmenaufteilung sowohl für die hochgerechneten als auch für die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen; hinzuzufügen sind auch betragsmäßige Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise Einsparungen von Aufwendungen bei Vertriebsprovisionen;
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers über Fahrgeldeinnahmen im Jahr 2019; der Referenzzeitraum (Mai bis Dezember) ist gesondert auszuweisen.
5.4.2
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 beziehungsweise auf das jeweils abzurechnende Kalenderjahr hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen sind vorzulegen:
  • die um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 gemäß Nr. 5.4.1.1 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019;
  • die Nachweise über die durchgeführten Tarifanpassungen gegenüber dem Referenzzeitraum und der Nachweis, soweit Tarife im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2023 nicht angepasst wurden;
  • die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 und zum 31. Januar 2024;
  • der Umfang der Betriebsleistungen in Soll-Zug-Kilometern sowie der tatsächlich erbrachten Betriebsleistung im gesamten Kalenderjahrjahr 2023 sowie im gesamten Kalenderjahr 2019 und das jeweilige Verhältnis zum Kalenderjahr 2019.
5.4.3
Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf das Kalenderjahr 2023 vorzulegen:
  • die gemäß Nr. 5.4.1.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 ermittelten, anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023;
  • Bestätigungen der Verbundorganisationen zum Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen;
  • die jeweils maßgeblichen Regelungen und/oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die Tarife, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen;
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers über die erzielten Einnahmen und Erlöse sowie zur Einnahmenaufteilung bei Gemeinschaftstarifen einschließlich der Zuordnung zum jeweils für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag maßgeblichen Zuständigkeitsgebiet für die Monate Mai bis Dezember 2023; sollte das Testat nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; das Testat ist in diesem Fall schnellstmöglich nachzureichen;
  • Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese ausgeglichen werden;
  • Nachweise über positive oder negative Effekte hinsichtlich der Ausgleichszahlungen auf Grundlage der §§ 228 ff. SGB IX nach Maßgabe von Nr. 5.4.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023;
  • Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften nach Maßgabe von Nrn. 5.4.1 und 5.4.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023;
  • Nachweise über positive und negative Effekte für das Eisenbahnverkehrsunternehmen in Bezug auf Vertriebsprovisionen, die sich aus der Anerkennung des Deutschlandtickets für die Monate Mai bis Dezember 2023 ergeben.
5.4.4
Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf die gesamte Laufzeit des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorzulegen:
  • vollständige Angaben über die durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen verkauften Tarife und Tickets (kassentechnische Einnahmen) einschließlich Entgelte im Sinne von § 3 EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung) differenziert nach Kalendermonaten und allen Kartenarten und Preisstufen einschließlich der Höhe der Tarife und der Stückzahlen jeweils für die Tarife, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen anwendet;
  • vollständige Angaben über die durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen erzielten Fahrgelderlöse differenziert nach Kalendermonaten und allen Kartenarten und Preisstufen einschließlich der Höhe der Tarife und der Stückzahlen jeweils für die Tarife, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; maßgeblich sind bei Gemeinschaftstarifen die endgültigen Ansprüche des Eisenbahnverkehrsunternehmens nach Maßgabe der Einnahmenaufteilung;
  • vollständige Angaben zur jeweiligen Ergiebigkeit (Euro je Personenkilometer und Tarifsorte) und Verkehrsleistung (Reiseweiten, Gesamtnachfrage in Personen und Personenkilometer), soweit diese Daten im Rahmen der jeweiligen Einnahmenaufteilung zugrunde gelegt werden;
  • Nachweis über weitere Tarifvorgaben und deren tarifliche Auswirkungen (Mindereinnahmen) einschließlich der hierfür gewährten Ausgleichsleistungen;
  • Nachweise über die Entwicklung der Vertriebsprovisionen.
5.5
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.
5.6
Werden die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise versagt werden.
5.7
Die Darlegungs- und Nachweisführung erfolgt unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen.
5.8
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach den jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist.
5.9
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen vom Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag von der BEG bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
5.10
Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie gegebenenfalls personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket diesbezüglich weitergehende Vorgaben trifft, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Freistaat Bayern und/oder der BEG getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Speicherung von Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

6.Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen

6.1
Soweit im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags nichts Abweichendes geregelt wird, gewährt die zuständige Behörde dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Abschlagszahlungen auf Grundlage der Prognoserechnungen gemäß Nr. 6.2 der aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zu erwartenden Mindereinnahmen von insgesamt 90 Prozent in mehreren Teilzahlungen.
6.2
Zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.1 bezogen auf das Kalenderjahr 2023 hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen der zuständigen Behörde im April auf Grundlage einer gesonderten Aufforderung eine erste Prognoserechnung vorzulegen und in das Online-Portal unter https://dtby.intraplan.de/site/login einzustellen. Der Betreiber des Online-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Ausgleichsleistungen erforderlich ist. Eine weitere Prognoserechnung ist zum 14. August 2023 auf Grundlage der gemäß Nr. 5.2 zu meldenden Verkaufsdaten zu erstellen; hierzu sind die zu meldenden Verkaufsdaten zu aktualisieren und entsprechend zu begründen; eine weitere Aktualisierung der Prognoserechnung wird bei Bedarf festgelegt. Die zuständige Behörde entscheidet auf dieser Basis über eine erforderliche Anpassung der Abschlagszahlungen.
6.3
Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach Nr. 6.1 auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Dies beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen beziehungsweise zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen.

7.Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

7.1
Der Freistaat Bayern ist über die auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sind Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsaufträge; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Rahmen des Berichts nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.
7.2
Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser Allgemeinverfügung stehen, auch nachträglich von den Eisenbahnverkehrsunternehmen eingefordert werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit beziehungsweise die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

8.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

8.1
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Verpflichtung nach Nr. 2 tritt zum 1. Mai 2023 in Kraft.
8.2
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Im Falle zusätzlicher Tarifvorgaben insbesondere im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket (vergleiche Nr. 4.1.4) erfolgt eine entsprechende Anpassung dieser Allgemeinverfügung. Der Freistaat Bayern wird gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern über eine Weitergeltung des Deutschlandtickets für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 befinden und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um auch im Falle der Weitergeltung eine einheitliche Umsetzung sowie nachhaltige Finanzierung des Deutschlandtickets zu gewährleisten.

Gründe

Der Freistaat Bayern hat sich gemeinsam mit den anderen Ländern und dem Bund zur Einführung und anteiligen Finanzierung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 geeinigt. Er erlässt auf Grundlage der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 die Bayerische Richtlinie Deutschlandticket 2023, um die Finanzierung gegenüber den Aufgabenträgern des SPNV und des allgemeinen ÖPNV im Freistaat Bayern zu gewährleisten.

Für eine rechtskonforme Ausreichung der Finanzmittel durch die Aufgabenträger des SPNV und des allgemeinen ÖPNV im Freistaat Bayern an die Verkehrsunternehmen bedarf es entsprechender Regelungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und/oder allgemeiner Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Vor diesem Hintergrund erlässt der Freistaat Bayern in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG und als gemäß Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrem sachlichen und geografischen Zuständigkeitsgebiet auf Grundlage von § 2 RegG und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift in der Form einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif. Die Allgemeinverfügung regelt mit dem Ziel einer flächendeckenden und einheitlichen Anwendung des Deutschlandtickets spezifisch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif und enthält korrespondierend hierzu die Regelungen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen für die Tarifanerkennungspflicht. Die Umsetzung erfolgt aber auf Grundlage der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die nach der Allgemeinverfügung grundsätzlich vorrangig gelten. Hierdurch werden parallele Strukturen und ein hiermit verbundener (erhöhter) Verwaltungsaufwand vermieden und eine Doppelfinanzierung wird ausgeschlossen.

Die Allgemeinverfügung setzt die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Eisenbahnverkehrsunternehmen um. Die Ausgleichsleistungen sind auf den finanziellen Nettoeffekt aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets beschränkt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

München, den 31. März 2023

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor



1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlagen