Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 199 vom 26.04.2023

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der
Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 21. April 2023, Az. 33-3560-10/10/2

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen“ vom 28. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 106) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird in Satz 2 das Wort „Haushaltsmitteln“ durch das Wort „Haushaltsmittel“ ersetzt.
1.2
In Nr. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe umfasst die Härtefallhilfe für das Jahr 2022 (Härtefallhilfe 2022) und die Härtefallhilfe für das Jahr 2023 (Härtefallhilfe 2023).“

1.3
In Nr. 2.1 Satz 3 wird das Wort „handelnde“ durch das Wort „handelnden“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Für die Härtefallhilfe 2022 liegt ein Härtefall vor, wenn das Jahresergebnis vor Steuern (EBT) im Jahr 2022 negativ war.“

1.4.2
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:

4Für die Härtefallhilfe 2023 wird ein Härtefall vermutet, wenn der für 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird; der zu erwartende Jahresgewinn wird entweder bestimmt als Vorsteuergewinn (EBT) auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 und der Betriebswirtschaftlichen Auswertung 2022 oder aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung der betreffenden Jahre. 5Bei inhabergeführten Unternehmen werden das für die Härtefallhilfe 2022 maßgebliche Jahresergebnis und der für die Härtefallhilfe 2023 maßgebliche erwartete Jahresgewinn um einen fiktiven Unternehmerlohn bereinigt, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde; der fiktive Unternehmerlohn bemisst sich nach dem individuellen Pfändungsfreibeitrag des Inhabers, mindestens jedoch 2 000 Euro pro Monat.“

1.5
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

2Der Hilfezeitraum umfasst

a)
für die Härtefallhilfe 2022 wahlweise die Monate Januar bis Dezember 2022 (12 Monate) oder die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate),
b)
für die Härtefallhilfe 2023 die Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 (12 Monate).“
1.5.2
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) müssen im Jahr 2022 (Härtefallhilfe 2022) bzw. in den Jahren 2022 oder 2023 (Härtefallhilfe 2023) beschafft und bezahlt worden sein (Beschaffungszeitraum).“

1.5.3
In Satz 4 werden nach dem Wort „Verbrauch,“ die Wörter „zum Verbrauch durch Dritte,“ eingefügt.
1.6
Nr. 3.3.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

1Die Höhe der Billigkeitsleistung für den jeweils beantragten, gesamten Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:

V * [PB – (PM * 2)] * x

2Dabei steht

V für den Jahres-Durchschnittsverbrauch des Energieträgers in energieträgerspezifischen Verbrauchseinheiten in den Jahren 2019 bis 2022 (Betrachtungszeitraum); der Jahres-Durchschnittsverbrauch wird auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffungsmengen sämtlicher Lieferungen im gesamten Betrachtungszeitraum berechnet,
PB für den tatsächlich gezahlten Beschaffungspreis (maximal bis zur Höhe des am Beschaffungstag geltenden marktüblichen Preises) pro Verbrauchseinheit in Euro im jeweiligen Beschaffungszeitraum; bei mehreren Beschaffungen ist auf den mengengewichteten Durchschnittspreis abzustellen und
PM für den durchschnittlichen allgemeinen Marktpreis pro Verbrauchseinheit in Euro im Jahr 2021,
x für den Korrekturfaktor bei Wahl eines halbjährigen Hilfezeitraums für die Härtefallhilfe 2022; hat der Antragsteller für die Härtefallhilfe 2022 als Hilfezeitraum die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate) gewählt, beträgt dieser Faktor 0,5, in allen anderen Fällen beträgt dieser Faktor 1.“
1.6.2
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

4Die Höhe der nach Satz 1 berechneten Billigkeitsleistung reduziert sich um 20 Prozent, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent des angesetzten Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) ohne Reduzierung des Produktionsumfangs zum Zeitpunkt der Antragstellung kurzfristig nicht umsetzbar waren.“

1.7
Nr. 3.3.2 wird wie folgt neu gefasst:
„3.3.2
Leitungsgebundene Energieträger
3.3.2.1
Härtefallhilfe 2022

1Die Höhe der Billigkeitsleistung für den jeweils beantragten, gesamten Hilfezeitraum der Härtefallhilfe 2022 berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:

V2022 * (PB – PR) * x

2Dabei steht

V2022 für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2022,
PB für den tatsächlich gezahlten Durchschnittspreis in Euro pro kWh im gewählten Hilfezeitraum,
PR für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021,
x für den Korrekturfaktor bei Wahl eines halbjährigen Hilfezeitraums; hat der Antragsteller als Hilfezeitraum die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate) gewählt, beträgt dieser Faktor 0,5, andernfalls beträgt dieser Faktor 1.
3.3.2.2
Härtefallhilfe 2023

1Die Höhe der Billigkeitsleistung pro Monat im Hilfezeitraum der Härtefallhilfe 2023 berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:

V/12 * [(PB – PR) * (1 – y) + (PD – PR) * y]

2Dabei steht

V für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2023; für die Bewilligung wird zunächst der Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt, im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Neuberechnung der Höhe auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs 2023,
PB für den tatsächlich in diesem Monat geltenden, ggf. mengengewichteten durchschnittlichen Beschaffungspreis pro kWh in Euro für Mengen über dem Entlastungskontingent,
PD für die Höhe der für den Antragsteller maßgeblichen Preisdeckelung pro kWh in Euro entsprechend den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), (ggf. zzgl. Entgelte und Steuern, wenn die Netto-Werte einschlägig),
PR für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021, sofern der für die Energiepreisbremse maßgebliche Preisdeckel des Bundes mehr als doppelt so hoch ist wie der vom Antragsteller durchschnittlich im Jahr 2021 gezahlte Preis pro kWh; andernfalls entspricht der Referenzpreis dem Preisdeckel (PD),
y für den Faktor in Höhe des für den Antragsteller maßgeblichen Entlastungskontingents nach den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), also entweder 0,7 oder 0,8.

3War der Antragsteller im Jahr 2021 nachweislich von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) zunächst ersatzweise das Jahr 2019 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für das Jahr 2021 nachzuweisen; die Neuberechnung der Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs 2023 bleibt davon unberührt. 4Erhöhungen des tatsächlich gezahlten Preises (PB) können bis zum Ende der Antragsfrist (Nr. 4.1) geltend gemacht werden; Preissenkungen im Hilfezeitraum sind vom Antragsteller bzw. beauftragten qualifizierten Dritten unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen.”

1.8
Nr. 3.3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.3.3
Bagatellgrenze, Höchstgrenze

1Die Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung muss je Antrag mindestens 6 000 Euro betragen. 2Die beihilferechtlichen Vorschriften (Nr. 8) bleiben hiervon unberührt. 3Die Härtefallhilfe 2022 wird höchstens bis zur Höhe des Vorsteuerverlusts im Sinne von Nr. 2.2 Satz 3 gewährt; bei inhabergeführten Unternehmen gilt Nr. 2.2 Satz 5 entsprechend; eine vergleichbare Deckelung findet bei der Härtefallhilfe 2023 nicht statt.“

1.9
Nr. 3.3.4 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 2 werden nach den Wörtern „(leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle)“ die Wörter „sowie die Härtefallhilfe 2022 und die Härtefallhilfe 2023“ eingefügt.
1.9.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Beschaffungen von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 können jeweils nur in einer Programmlinie geltend gemacht werden.“

1.9.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
1.10
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden die Wörter „Anträge für die Härtefallhilfe 2022 und Härtefallhilfe 2023 sind gesondert zu stellen.“ angefügt.
1.10.2
In Satz 2 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
1.10.3
In Satz 3 Buchst. m) wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
1.11
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „im Fall der Härtefallhilfe 2023“ eingefügt.
1.11.2
In Satz 3 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „im Fall der Härtefallhilfe 2023“ eingefügt.
1.12
In Nr. 5.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anträge“ die Wörter „der Härtefallhilfe 2023“ eingefügt.
1.13
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.13.1
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Für die Härtefallhilfe 2023 hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter nach Ablauf des Hilfezeitraums bzw. nach Bewilligung der Härtefallhilfe 2023, spätestens jedoch bis 30. Juni 2024, gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal insbesondere folgende Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu machen:

a)
Erklärung, ob durch die Gewährung der Billigkeitsleistung der beihilferechtliche Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 überschritten wurde.
b)
Erklärung, in welcher Höhe Billigkeitsleistungen aus anderen Finanzhilfsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen, die sich hinsichtlich Gegenstand und Zeitraum der Bewilligung mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe überschneiden, gewährt wurden.
c)
Erklärung, dass kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16ff. InsO) vorlag, kein Insolvenzverfahren eröffnet war oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO).
d)
Erklärung, dass die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt wurde.
e)
Erklärung zur Höhe sämtlicher tatsächlich gezahlter Beschaffungspreise im Hilfezeitraum.
f)
Erklärung zur Höhe des tatsächlichen Jahresverbrauchs im Jahr 2023 bei leitungsgebundenen Energieträgern.“
1.13.2
In Satz 2 wird das Wort „Dritte“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
1.13.3
In Satz 6 wird das Wort „alle“ durch das Wort „allen“ ersetzt.
1.13.4
In Satz 8 wird nach dem Wort „einmalig“ ein Komma eingefügt.
1.13.5
Nach Satz 9 wird folgender Satz 10 angefügt:

10Für die Härtefallhilfe 2022 hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal bis 30. Juni 2024 eine vereinfachte Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu Satz 1 Buchst. a) bis d) abzugeben.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 19. April 2023 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin