Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 207 vom 03.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 6B54BBD6E42EB7363ECAC3E650A854831842018EB04F373F74060539E08D63F9

Verwaltungsvorschrift

2038.3.5-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)

2038.3.5-K

Änderung der Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das
Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen
Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 6. April 2023, Az. IV.5-BS4061-PRA.1481

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl. S. 373) wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1.
Arten der Praktika

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 und § 102 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, hat jede Bewerberin und jeder Bewerber für das Lehramt für Sonderpädagogik folgende Praktika abzuleisten:

a)
ein Betriebspraktikum,
b)
ein Orientierungspraktikum,
c)
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum,
d)
ein sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I,
e)
ein studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum,
f)
ein sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 102 LPO I und
g)
ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktik der Grundschule nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 LPO I
oder
ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I.“
1.1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
In Satz 4 werden die Wörter „des sonderpädagogischen Blockpraktikums“ durch die Wörter „der sonderpädagogischen Praktika“ ersetzt.
1.1.2.2
In Satz 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 und § 93“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1, § 93 und § 102“ ersetzt.
1.1.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Praktikumsämter

Die an den Universitäten München, Regensburg und Würzburg für die Lehrämter an Grundschulen und Mittelschulen eingerichteten Praktikumsämter übernehmen auch die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik. Ihnen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Planung, Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung der Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie § 93 und § 102 LPO I im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und den Praktikumsschulen,
  • Zuteilung der Studierenden an die Praktikumsschulen,
  • Kontakt mit den Schulaufsichtsbehörden und Schulen,
  • Auswertung der Rückmeldungen über den Ablauf der Praktika,
  • Verbindung zu den universitären Fachvertreterinnen und Fachvertretern in den Erziehungswissenschaften, Fachdidaktiken und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen,
  • Fortbildung der Praktikumslehrkräfte,
  • Anerkennung anderer geeigneter Praktika als Ersatz für die Praktika nach §§ 34, 93 und 102 LPO I – gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.“
1.1.4
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „des sonderpädagogischen Blockpraktikums“ durch die Wörter „der sonderpädagogischen Praktika nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 und § 102 LPO I“ ersetzt.

1.1.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.1.5.1
In Nr. 5.1 und 5.2 werden jeweils die Wörter „vom 22. September 2008 (KWMBl. S. 346)“ durch die Wörter „über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 320) geändert worden ist“ ersetzt.
1.1.5.2
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.1.5.2.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.5.2.1.1
In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
1.1.5.2.1.2
In Satz 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
1.1.5.2.1.3
In Satz 5 wird die Angabe „Buchst. c bis f“ durch die Angabe „Buchst. c bis g“ ersetzt.
1.1.5.2.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.5.2.2.1
In Satz 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
1.1.5.2.2.2
In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 5 Buchst. g“ durch die Angabe „Nr. 4 Buchst. h“ ersetzt.
1.1.5.2.2.3
In Satz 6 wird die Angabe „Nr. 5 Buchst. h“ durch die Angabe „Nr. 4 Buchst. i“ ersetzt.
1.1.5.3
Nr. 5.4 wird wie folgt gefasst:
5.4
Sonderpädagogisches Praktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I)

Das sonderpädagogische Praktikum wird an einem Förderzentrum oder an einer Förderschule der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung abgeleistet. Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Arbeitsfelder der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe (MSH) sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) sollen mit erfasst werden.

Im sonderpädagogischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:

  • Kenntnis der sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Lehrplans der betreffenden Förderschulform in den einzelnen Stufen einschließlich der Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen, MSH und MSD,
  • Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Möglichkeiten der Lernzielkontrollen,
  • Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des einzelnen Kindes und diagnosegeleitete Förderplanung,
  • Kenntnis der Möglichkeiten der individuellen Förderung in pädagogischer und psychologischer Beziehung.“
1.1.5.4
Nr. 5.5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum wird an einem Förderzentrum der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung während der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindesten vier Wochenstunden einschließlich Besprechung für die Dauer von zwei Semestern durchgeführt.“

1.1.5.5
Nach Nr. 5.5 wird folgende Nr. 5.6 eingefügt:
5.6
Sonderpädagogisches Praktikum (§ 102 LPO I)

Das Praktikum ist im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Es handelt sich um ein zusammenhängendes zweiwöchiges Praktikum, das mindestens zehn Schultage während der vorlesungsfreien Zeit umfasst und in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung steht. Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen des sonderpädagogischen Praktikums nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I (vgl. Nr. 5.4), beschränkt auf die Fächer des oder der Studierenden.

Der Nachweis des Praktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung.

Mit der erfolgreichen Ableistung des sonderpädagogischen Praktikums nach Nr. 5.4, des studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums nach Nr. 5.5 sowie des sonderpädagogischen Praktikums nach dieser Nummer gelten 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. i LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme an den sonderpädagogischen Praktika und an den darauf bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; über die entsprechende Anzahl stellt die Universität eine gesonderte Bescheinigung aus.“

1.1.5.6
Die bisherige Nr. 5.6 wird Nr. 5.7 und wie folgt gefasst:
5.7
Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I)

Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt, umfasst dabei mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung und muss in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen stehen.

Im zusätzlichen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:

  • Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Reflexion des Unterrichts,
  • Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder dem zuständigen Hochschullehrer.“
1.1.6
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6.
Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum, zu den sonderpädagogischen Praktika und zu den studienbegleitenden Praktika

Zur Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach Nr. 5.3 wendet sich die bzw. der Studierende über das Praktikumsamt an die von der zuständigen Regierung als geeignet ausgewiesene Grund-, Mittel- oder Förderschule.

Zur Ableistung der sonderpädagogischen Praktika nach Nr. 5.4 und 5.6 wendet sich die bzw. der Studierende rechtzeitig an das Praktikumsamt ihres bzw. seines Studienortes. Dieses legt die Praktikumsschule spätestens drei Wochen vor Beginn des Praktikums fest. Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die bzw. der Studierende Wünsche äußern.

Zur Ableistung der studienbegleitenden Praktika nach Nr. 5.5 und 5.7 hat sich die bzw. der Studierende rechtzeitig (nach allgemeiner Aufforderung) beim Praktikumsamt zu melden. Die Zuweisung zur Praktikumsschule kann nur durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikumsamts oder die Vertreterin bzw. den Vertreter im Amt erfolgen und ist verbindlich.“

1.1.7
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.1.7.1
In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulpraktikum“ die Angabe „nach Nr. 5.3“ eingefügt.
1.1.7.2
In Abs. 3 wird das Wort „Blockpraktikum“ durch die Wörter „Praktikum nach Nr. 5.4“ ersetzt und nach den Wörtern „sonderpädagogische Praktikum“ die Angabe „nach Nr. 5.5“ und nach den Wörtern „studienbegleitende Praktikum“ die Angabe „nach Nr. 5.7“ eingefügt.
1.1.7.3
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„Über die erfolgreiche Teilnahme am sonderpädagogischen Praktikum nach Nr. 5.6 stellt die Leiterin oder der Leiter der zugewiesenen Praktikumsschule eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.“

1.2
Abschnitt II Nr. 1 bis 6 wird durch folgenden Abschnitt II ersetzt:
II.
Studium der sonderpädagogischen Qualifikationen als Erweiterung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen

Nach § 102 Abs. 1 LPO I ist im Zusammenhang mit dem Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ein Praktikum an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Abschnitt I Nr. 5.6 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis des Praktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums.

Das Praktikum entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entspricht.

Hinsichtlich der Meldung zu diesem Praktikum und der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme gilt Abschnitt I Nr. 6 Abs. 2 und Nr. 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.“

1.3
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum nach Abschnitt I Nr. 5.3 und die sonderpädagogischen Praktika nach Abschnitt I Nr. 5.4 und 5.6 sind nach Möglichkeit nicht mehr als drei Teilnehmer/-innen vorzusehen.“

1.3.2
In Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „und 93“ durch die Angabe „, 93 und 102“ ersetzt.
1.3.3
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1b der Verordnung vom 19. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, ergeben, zu belehren (§ 34 Abs. 5a IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181) geändert worden ist).“

1.3.3.2
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 IfSG ist der Leitung der jeweiligen Praktikumsschule vor Beginn des Praktikums vorzulegen.“

1.3.4
In Nr. 7 Satz 1 werden die Wörter „des sonderpädagogischen Blockpraktikums“ durch die Wörter „der sonderpädagogischen Praktika“ ersetzt.
1.3.5
In Nr. 8 werden die Wörter „die Nrn. I.3, I.4, I.6 und I.7“ durch die Wörter „Abschnitt I Nr. 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.
1.4
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

In Nr. 2 wird die Angabe „111“ durch die Angabe „112“ ersetzt.

1.5
Abschnitt V wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 1 wird aufgehoben.
1.5.2
Nr. 2 wird Nr. 1 und wie folgt gefasst:
„1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2008 tritt die Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Sonderschulen und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 28. Februar 2003 (KWMBl. I S. 120) außer Kraft.“
1.5.3
Es wird folgende Nr. 2 angefügt:
„2.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung in der am 30. April 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/2021 nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180) in der am 30. November 2019 geltenden Fassung aufgenommen haben.“
1.6
Der Abschnitt „Anlagen“ wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Anlagen 1 bis 3 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
Anlage 1: Bescheinigung über das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum
Anlage 2: Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik
Anlage 3: Bescheinigung über das sonderpädagogische Praktikum im Rahmen des Qualifizierungsstudiums oder des Studiums einer sonderpädagogischen Qualifikation (als Erweiterungsfach)
1.6.2
Anlage 4 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent



Anlagen