Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 214 vom 03.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): FB7751F15CADD5B86A58CC8B8DE7DB6E870AD123F2B9F4C2B904DD237F069FD8

Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Änderung der Richtlinie zur Förderung operationeller Gruppen
im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft
„Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“
(EIP-Agri)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 6. April 2023, Az. G2-7020-1/322

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP-Agri) vom 14. April 2022 (BayMBl. Nr. 281) wird wie folgt geändert:
1.1
Teil I Nr. 3.1.3 erhält folgende Fassung:

1Staatliche Behörden können keine Akteure einer OG sein. 2Staatliche Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen einschließlich Ressortforschungseinrichtungen können durch eine Kooperation mit der OG eingebunden werden.“

1.2
Teil II wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 1.4.2 Satz 2 wird nach der Angabe „falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind,“ die Angabe „sowie ggfs. von Kooperationspartnern“ eingefügt.
1.2.2
In Nr. 1.4.3.2 zweiter Spiegelstrich wird nach dem Wort „Projektakteuren“ die Angabe „bzw. Kooperationspartnern“ eingefügt.
1.2.3
In Nr. 2.4.2 Satz 2 wird nach der Angabe „falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind,“ die Angabe „sowie ggfs. von Kooperationspartnern“ eingefügt.
1.2.4
In Nr. 2.4.3.2 fünfter Spiegelstrich wird nach der Angabe „Dienstleistungen von Projektakteuren“ die Angabe „bzw. Kooperationspartnern“ eingefügt.
1.3
Teil III wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 10 wird nach der Angabe „Änderungen der Zusammensetzung der OG,“ die Angabe „der Einbindung von Kooperationspartnern,“ eingefügt.
1.3.2
In Nr. 13.3 wird nach der Angabe „durch Akteure der OG“ die Angabe „bzw. einen eingebundenen Kooperationspartner“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 3. Mai 2023 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor