Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 215 vom 03.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 8BB4E5168309E4FA2A531B59D26CE46727D4580A45CFF0CBCF1FDD6AFE701200

Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von
Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in
Kindertageseinrichtungen (TP 2 000)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 2. Mai 2023, Az. V3/6511-1/521

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000) vom 2. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 33), die durch Bekanntmachung vom 29. April 2021 (BayMBl. Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel in Satz 2 werden die Wörter „auf der Grundlage der mit dem Bund geschlossenen Vereinbarung über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung“ gestrichen.
1.2
Die Nrn. 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
„1.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen

Mit der Zuwendung sollen Träger von Kindertageseinrichtungen in die Lage versetzt werden, Assistenzkräfte zur Entlastung der Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen einzusetzen.

1.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mit der Zuwendung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden, ein bedarfsgerechtes und verlässliches Betreuungsangebot in der Kindertagespflege einschließlich Ersatzbetreuung anzubieten.“

1.3
Der Nr. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„³Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes sind.“

1.4
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen

Die Assistenzkraft muss

a)
von einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung beschäftigt werden und von diesem in dem vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramm (KiBiG.web) eingetragen sein,
b)
nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen oder erfolgreich am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen haben,
c)
zusätzlich die von StMAS zertifizierte Qualifizierung (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung) mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolvieren und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Qualifizierung kann berufsbegleitend erfolgen und soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden. Während der berufsbegleitenden Qualifizierungsphase entfällt die Pflicht zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsmaßnahmen.“
1.5
Der Nr. 4.2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Förderfähig sind ab dem Bewilligungszeitraum 2023 nur Anstellungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begründet und nach dieser Richtlinie gefördert wurden. 5Nach dem 1. Januar 2023 neu begründete Anstellungsverhältnisse sind ab dem Bewilligungszeitraum 2023 nicht förderfähig.“

1.6
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 und VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO können im Bewilligungszeitraum 2023 Vorhaben ab Januar 2023 gefördert werden, die bis Inkrafttreten der Änderungsbekanntmachung vom 2. Mai 2023 begonnen wurden, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen und sofern der Antrag innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderungsbekanntmachung vom 2. Mai 2023 gestellt wird.“

1.6.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
1.7
In Nr. 7.4 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ die Wörter „nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“ eingefügt.
1.8
In Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“ und die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 4. Mai 2023 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor