Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 227 vom 10.05.2023

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie zum Bayerischen Härtefallfonds
für soziales Leben und Infrastruktur im Pflegebereich
(HärtefallfondsPflegeR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. April 2023, Az. 45-G8300-2022/8180

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Finanzhilfen für ambulante Pflege- und Unterstützungsangebote in Bayern. 2Die Leistung ist eine freiwillige Leistung und wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die Staatsregierung hat am 20. Dezember 2022 Eckpunkte für einen Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur im Gesundheits- und Pflegebereich beschlossen. 2Dadurch sollen die Maßnahmen des Bundes um ein vollständig aus Landesmitteln finanziertes Hilfsprogramm für ambulante Leistungserbringer im Pflegebereich ergänzt werden. 3Der Fortbestand dieser für die pflegerische Versorgung unentbehrlichen Angebote ist durch die im Jahr 2022 angefallenen Kostensteigerungen aufgrund der aktuellen Energiekrise, die für die Träger der Angebote weder vorhersehbar noch vertretbar sind, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt werden, direkt gefährdet. 4Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung bestehende wirtschaftliche Lücken abmildern und so die Gefahr abwenden, dass pflegerische Beratungs- und Versorgungsstrukturen ihren Betrieb aufgeben müssen. 5Um den längerfristigen Fortbestand der Einrichtungen zu sichern, leistet die Staatsregierung den Trägern dieser Angebote eine einmalige pauschalierte Ausgleichszahlung für diese energie- und inflationsbedingten Mehrbelastungen für den Hilfezeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022.

2.Begünstigte

1Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit bestehendem Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Abs. 1 SGB XI, Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, Träger von Familienpflegestationen gemäß Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ und Leistungserbringer der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung gemäß §§ 39a, 39d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 37b, 132d SGB V. 2Die Einrichtung muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betrieb befinden und der Tätigkeitsbereich überwiegend im Freistaat Bayern liegen.

3.Voraussetzungen

1Die Gewährung der Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahme des Bundes ohne die Gewähr der Härtefallhilfen für die betreffenden Angebote ein Härtefall eintreten würde. 2Dieser liegt vor, weil ein längerfristiger Fortbestand der Angebote gefährdet ist oder der Weiterbetrieb nur eingeschränkt möglich wäre, wenn die Sachkosten des Hilfezeitraums die Sachkosten des Vergleichszeitraums (1. Januar bis 31. Dezember 2021) übersteigen und diese Steigerung nicht durch Vergütungserhöhungen oder anderweitige (staatliche) Unterstützung ausgeglichen wurde. 3Geeignete Unterlagen (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.

4.Höhe der Leistung

4.1
In Betrieb befindliche ambulante Pflegeeinrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erhalten pro zum Stichtag 30. Oktober 2022 versorgter pflegebedürftiger Person einmalig 190 Euro.
4.2
1Die Höhe der Leistung beträgt bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, für die der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden kann, je zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkanntem und durchgeführtem Angebot, einmalig 700 Euro. 2Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei Fachstellen für pflegende Angehörige, je eigenständiger Fachstelle gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, einmalig 850 Euro sowie bei Familienpflegestationen, je eigenständiger Station gemäß Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, einmalig 1 000 Euro.
4.3
Für Leistungserbringer der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung gemäß §§ 39a, 39d SGB V sowie §§ 37b, 132d SGB V beträgt die Leistung einmalig 2 200 Euro.
4.4
Für Träger, die zum Stichtag 30. Oktober 2022 mehr als eine Einrichtung, ein Angebot oder eine Leistung nach den Nrn. 4.2 oder 4.3 betreiben oder erbringen, können die Einmalzahlungen kumuliert werden.

5.Verfahren

5.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.
5.2
1Antragsberechtigt ist der Begünstigte nach Nr. 2 dieser Richtlinie. 2Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der im Internetauftritt der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis zum 30. September 2023 zu stellen.
5.3
1Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte, dass ein Härtefall nach Nr. 3 vorliegt. 2Übersteigt die Höhe der Leistung nach Nr. 4 die Sachkostendifferenz nach Nr. 3, reduziert sich die Leistung nach dieser Richtlinie entsprechend. 3Soweit eine Entlastung durch andere außerordentliche Maßnahmen, wie die Entlastungsmaßnahmen des Bundes, besteht, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Die Leistung nach dieser Richtlinie reduziert sich analog zu Satz 2, soweit sich sonst durch Kumulierung mit Leistungen nach Satz 3 oder Leistungen zum Beispiel von Kommunen, öffentlichen Stiftungen, Versicherungen eine Überkompensation ergäbe. 5Im Antrag sind die entsprechenden Angaben nach den Sätzen 2 bis 4 zu beziffern.
5.4
1Verfügt der Begünstigte über mehrere Standorte, muss für jeden Standort eine separate Antragstellung erfolgen. 2Der Antrag muss von einer autorisierten Person des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.
5.5
1Dem Antrag sind die im Antragsformular aufgeführten Nachweise, aus denen unter anderem hervorgehen muss, dass zum Stichtag eine oder mehrere der Einrichtungen oder Angebote nach Nr. 2 betrieben wurden und deren genaue Anzahl, beizufügen. 2Werden Leistungen nach Nr. 4.1 in Anspruch genommen, ist ein entsprechender Nachweis über die Zahl versorgter Personen beizufügen. 3Die Bewilligungsbehörde kann weitere Nachweise verlangen. 4In jedem Fall hat der Antragsteller Änderungen zu den bei der Antragstellung mitgeteilten Informationen unverzüglich mitzuteilen.
5.6
1Nach Prüfung des Antrags teilt die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag mit und veranlasst die Auszahlung der einmaligen Ausgleichszahlung im Falle einer positiven Entscheidung. 2Im Bescheid ist das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes (ORH) nach Nr. 9 als Nebenbestimmung aufzunehmen. 3Die Bewilligungsbehörde kann den Bescheid auch elektronisch per E-Mail an den Begünstigten versenden. 4Auszahlungen erfolgen nur unbar auf ein Girokonto des Begünstigten. 5Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
5.7
1Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der vorgelegten Berechnung Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelter Prüfquoten, gemessen an der Zahl der bei der Bewilligungsbehörde eingehenden Anträge
  • unter 100 Fälle 100 %,
  • ab 100 Fälle 50 %,
  • ab 250 Fälle 20 %,
  • ab 500 Fälle 15 %,
  • ab 1 000 Fälle 10%.

2Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen.

5.8
1Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Unterlagen nach Nr. 3 Satz 2, der Angaben nach Nr. 5.3 Satz 5 sowie einer Prüfung nach Nr. 5.7 Satz 1 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 2Die Bewilligungsbehörde hat die Erstattung zu verlangen. 3Auf die Art. 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird verwiesen.

6.EU-Beihilferecht

1Die Bewilligungsbehörde hat die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. 2Sie prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (sogenannte De-minimis-Verordnung) oder der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vorliegen. 3Eine Förderung erfolgt nur, soweit diese aufgrund der vorstehend genannten Regelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 4Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe oder die De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragssteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 5Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 6Diese ist vom Antragssteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 7Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 8Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfallen rückwirkend die Voraussetzungen für die Zahlung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

7.Subvention

1Die Einmalzahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

8.Erfolgskontrolle

1Im Rahmen der Datenverarbeitung werden die im Antragsverfahren erhobenen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, der Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung ausgewertet; die Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden. 2Mit dem Antrag ist eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

9.Prüfungsrecht des ORH

1Der ORH ist berechtigt, bei den Empfängern der Leistung Prüfungen im Sinne des Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung durchzuführen. 2Der Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 11. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor