Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 229 vom 10.05.2023

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an zugelassene Krankenhäuser in
Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem
Bayerischen Härtefallfonds

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 5. Mai 2023, Az. 21f-K9000-2023/30-1

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Finanzhilfen an zugelassene Krankenhäuser in Bayern, ausgenommen Universitätsklinika. 2Die Leistung ist eine freiwillige Leistung und wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

I. Allgemeine Beschreibung des Leistungsbereichs

1.Zweck der Leistung

1Krankenhäuser müssen im Jahr 2023 massive Kostensteigerungen aufgrund der derzeitigen Energiekrise im gesamten Sachkostenbereich verkraften. 2Über die vorgesehenen Bundeshilfen profitieren zugelassene Krankenhäuser von der Gas- und Strompreisbremse für Industriegroßkunden und erhalten zudem über eine Härtefallregelung gemäß § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) weitere Gas-, Strom- und Fernwärmemehrkosten ausgeglichen. 3Die stark gestiegenen, ungedeckten Sachkosten der Krankenhäuser sind von den Maßnahmen des Bundes bis auf die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachte Kostensteigerungen nach § 26f Abs. 2 KHG nicht erfasst. 4Durch ein aus Landesmitteln finanziertes Hilfsprogramm sollen Krankenhäuser in Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes ungedeckte Sachkostensteigerungen des Jahres 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 ausgeglichen bekommen. 5Die Leistung wird dabei nach Maßgabe der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt.

2.Begünstigte

1Die Finanzhilfe können alle nach § 108 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhäuser im Freistaat Bayern erhalten, gleich ob in privater oder kommunaler Trägerschaft, einschließlich freigemeinnütziger Kliniken. 2Ebenfalls begünstigt sind Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen mit Standort im Freistaat Bayern, soweit die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Bereich die Kosten trägt. 3Universitätsklinika sind von der Förderung ausgeschlossen, da für diese spezifische Regelungen gelten, die nicht Gegenstand dieser Landeshilfe sind.

3.Voraussetzung der Leistung

1Die Leistung setzt voraus, dass gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 tatsächlich Mehrkosten im ungedeckten Sachkostenbereich im Jahr 2023 entstanden sind, welche nicht durch andere Leistungen gedeckt sind und

a)
der Antragsteller nach Nr. 2 als Krankenhaus im Freistaat Bayern nach § 108 Nr. 2 und 3 SGB V zugelassen ist und eine Übermittlung der Daten zu den Betten- und Intensivbettenzahlen des Krankenhauses gemäß § 26f Abs. 2 KHG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) fristgerecht bis zum 10. Januar 2023 stattgefunden hat, oder
b)
die Übermittlung der Anzahl der auf die akutstationäre Versorgung entfallenden Betten und Intensivbetten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 26f Abs. 2 KHG fristgerecht bis zum 10. Januar 2023 stattgefunden hat.

2Die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 müssen vorliegen. 3Den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie kann aufgrund der derzeitigen Energiekrise und dem gedeckelten Preisrecht, dem sie unterliegen, nicht wirtschaftlich zugemutet werden, die Sachkostensteigerungen selbst zu tragen, weswegen ein Ausgleich der ungedeckten Mehrkosten im Sachkostenbereich erforderlich ist. 4Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Mittel, welche nicht dem tatsächlichen Ausgleich ungedeckter Mehrkosten im ungedeckten Sachkostenbereich im Jahr 2023 zum Vergleichszeitraum 2021 dienen und damit nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, an den Freistaat zurückzubezahlen.

4.Art und Umfang der Leistung

1Für die Ermittlung der Höhe der krankenhausindividuellen Leistung haben die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen die Anzahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung entfallenden Betten und Intensivbetten an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 26f Abs. 2 KHG übermittelt. 2Diese Anzahl und die Summe der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG zum 31. März 2022 durch die Datenstelle jeweils übermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der begünstigten Krankenhäuser sind Grundlage für die Errechnung der Höhe der Leistung nach Satz 3. 3Die leistungsberechtigten Krankenhäuser erhalten je nach Sätzen 1 und 2 gemeldetem Bett und Intensivbett einen einmaligen Betrag in Höhe von 1 615 Euro zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Jahr 2023. 4Im Rahmen der Aufteilung ist der jeweils beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag zu beachten.

5.EU-Beihilferecht

1Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten sicherzustellen. 2Die Landesleistung nach dieser Richtlinie ist beihilferechtlich eine geringfügige Beihilfe nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vom 23. November 2022. 3Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. 4Eine Überkompensation oder Doppelförderung darf nicht vorliegen.

6.Subvention

1Die Leistung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

II. Verfahren

7.Antragstellung

7.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.
7.2
1Die Leistung wird auf Antrag bewilligt. 2Der Antrag ist für den gesamten Leistungszeitraum betreffend das komplette Jahr 2023 spätestens bis 31. Oktober 2023 (Ausschlussfrist) ausschließlich in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 3Später gestellte Anträge bleiben unberücksichtigt.
7.3
Mit Antragstellung muss der Antragsteller gemäß § 5 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 der Bewilligungsbehörde schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede BKR-Kleinbeihilfe melden, die das betreffende Unternehmen bislang erhalten oder beantragt hat.
7.4
Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.

8.Prüfung und Auszahlung

8.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, bewilligt die Leistung und zahlt diese in der bewilligten Höhe aus.
8.2
Im Bewilligungsbescheid ist das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen.
8.3
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.

9.Rückforderung

9.1
1Die Leistung ist zurückzuzahlen, wenn der Begünstigte diese unberechtigt erlangt hat. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entstandene Mehrkosten bei den ungedeckten Sachkosten, für welche eine Leistung nach dieser Richtlinie bezogen wurde, durch andere Leistungen mit demselben Zweck abgedeckt sind (Mehrfachförderung); insbesondere sind Leistungen nach § 26f Abs. 2 KHG für den Zeitraum 2023 und andere vergleichbare Bundesleistungen, Landesleistungen oder Leistungen der Kommunen sowie der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für die Jahre 2022 und 2023 bei den entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen. 3Gleiches gilt, wenn sich im Nachgang eine falsche Übermittlung der Bettenanzahl nach Nr. 3 Buchst. b oder falsche Angaben nach Nr. 7.3 dieser Richtlinie zu den Erklärungen gemäß § 5 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 und eine daraus resultierende falsche Berechnung der dem Antragsteller gewährten Leistung nach Nr. 4 herausstellen. 4§ 4 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 ist zu beachten.
9.2
1Die Leistung ist unabhängig von Nr. 9.1 zurückzuzahlen, wenn der Begünstigte nicht bis spätestens 30. September 2024 entsprechende Wirtschaftsprüfertestate mit einem Nachweis der ihm entstandenen Mehrkosten bei den ungedeckten Sachkosten gegenüber dem Vergleichszeitraum, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen, das gesetzliche Vergütungssystem (nachlaufende Anpassungen des Landesbasisfallwertes an die Kostensteigerungen) oder andere Leistungen mit demselben Zweck abgedeckt wurden, vorlegt. 2In den Wirtschaftsprüfertestaten sind auch kumulierende Leistungen nach § 4 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 darzustellen. 3In Fällen der besonderen Härte oder wenn der Begünstigte die verspätete Vorlage des Nachweises nicht zu vertreten hat, kann die Bewilligungsbehörde die Frist nach Satz 1 verlängern. 4Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen.
9.3
1Die Bewilligungsbehörde hat die Erstattung zu verlangen und abhängig vom Rückforderungsgrund zu entscheiden, ob die Leistung in voller Höhe oder anteilig zurückzuzahlen ist. 2Soll eine anteilige Rückforderung erfolgen, ist die Höhe der Leistung nach Nr. 4 neu festzusetzen und lediglich der überschießende Betrag zurückzuzahlen. 3Die Rückforderung nach dieser Nummer hat unverzüglich zu erfolgen.
9.4
Die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

10.Prüfungsrecht des ORH

1Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Leistung Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bayerischen Haushaltsordnung durchzuführen. 2Der Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

11.Anrechnung der Zahlung

Eine Leistung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit der Begünstigte für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erhält.

III. Schlussbestimmungen

12.Erfolgskontrolle

1Im Rahmen der Datenverarbeitung werden die im Antragsverfahren erhobenen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, der Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung ausgewertet; die Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden. 2Mit dem Antrag wird eine entsprechende Datenschutzinformation ausgegeben; der Bewilligungsbehörde ist die Kenntnisnahme zu bestätigen.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am 11. Mai 2023 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor