Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an Rehabilitations- und
Vorsorgeeinrichtungen in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im
Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds
(HärtefallfondsRehaR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 5. Mai 2023, Az. 74a-G8060-2023/20-3
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Finanzhilfen an stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Bayern. 2Die Leistung ist eine freiwillige Leistung und wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
I. Allgemeine Beschreibung des Leistungsbereichs
1.
1Vorsorge- und Reha-Einrichtungen müssen im Jahr 2023 massive Kostensteigerungen aufgrund der derzeitigen Energiekrise im gesamten Sachkostenbereich verkraften. 2Die für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen vorgesehenen Bundeshilfen unter anderem nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschränken sich auf die Abmilderung von energiekostenbedingten Mehrbelastungen im Jahr 2022. 3Für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen stellt aber auch der drastische und anhaltende Anstieg der weiteren Sachkosten eine – zum Teil noch größere – Belastung dar. 4Die Kostensteigerungen sind wesentlich durch die höheren Produktionskosten bedingt und insofern als mittelbare Energiekosten zu werten. 5Diese Belastung kann nicht in vollem Umfang refinanziert werden, da die Hilfen des Bundes in diesem Bereich sich nur auf das Jahr 2022 beziehen und mögliche Erlössteigerungen aus den bevorstehenden Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen weder rechtzeitig zum 1. Januar 2023 zum Tragen kommen noch absehbar diese Kostensteigerungen vollständig kompensieren werden. 6Die in den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege fallenden Vorsorge- und Reha-Einrichtungen erhalten daher nach Maßgabe dieser Richtlinie einen pauschalen Ausgleich für diese energie- und inflationsbedingten Mehrbelastungen im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021, die nicht oder nur zum Teil durch Hilfen des Bundes, der Länder oder der Kommunen abgedeckt werden. 7Die Leistung wird dabei nach Maßgabe der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt.
2.
Die Finanzhilfe können alle in den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege fallendenden stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die Leistungen aufgrund eines Versorgungsvertrags nach den §§ 111, 111a SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen erbringen, auf entsprechenden Antrag nach Nr. 7 erhalten.
3.
1Die Leistung setzt voraus, dass
- a)
- der Antragsteller nach Nr. 2 die Vorgaben nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt und einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V oder § 111a SGB V geschlossen hat,
- b)
- der Antragsteller nach Nr. 2 die Anzahl der auf diese Versorgung entfallenden, nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Satz 1 Nr. 3 der Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) gemeldeten und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Satz 1 Nr. 3 KHStatV meldefähigen Betten der zuständigen Behörde nach Nr. 7 dieser Richtlinie versichert hat,
- c)
- sich die Einrichtung in Bayern im Betrieb befindet, bereits zum 31. Dezember 2021 in Betrieb befunden und in die Krankenhaus-Statistik (Nr. 1 Satz 1 Buchst. b) Eingang gefunden hat sowie
- d)
- ohne Gewährung der Leistung für den Antragsteller nach Nr. 2 ein Fall besonderer Härte eintreten würde; ein Fall besonderer Härte wird angenommen, wenn die Sachkosten im Jahr 2023 energiebedingt mindestens 110 Prozent der entsprechenden Kosten des Vergleichszeitraums 2021 betragen und diese nicht anderweitig abgedeckt werden.
2Die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 müssen vorliegen.
4.
1Die Ermittlung der Höhe der Leistung erfolgt anhand der Anzahl der auf die Versorgung der stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen entfallenden Betten in Bayern gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Satz 1 Nr. 3 KHStatV zum letztverfügbaren Stichtag 31. Dezember 2021. 2Die Antragsteller erhalten pro nach Nr. 3 Satz 1 Buchst. b gemeldeten und im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Satz 1 Nr. 3 KHStatV meldefähigen Bett einen einmaligen Betrag in Höhe von 1 000 Euro zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Jahr 2023. 3Ausgleichsfähig sind die energie- und inflationsbedingten Mehrkosten für Sachkosten. 4Sachkosten sind insbesondere Material- und vergleichbare Aufwendungen einschließlich solche für Brennstoffe, letztere soweit sie nicht unter das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz fallen.
5.
1Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten sicherzustellen. 2Die Landesleistung nach dieser Richtlinie ist beihilferechtlich eine geringfügige Beihilfe nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vom 23. November 2022. 3Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. 4Eine Überkompensation oder Doppelförderung darf nicht vorliegen.
6.
1Die Leistung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes.
II. Verfahren
7.
- 7.1
- Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.
- 7.2
- 1Die Leistung wird auf Antrag bewilligt. 2Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September 2023 ausschließlich in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 3Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nrn. 2 und 3 beizufügen. 4Darüberhinaus hat der Antragsteller insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
- a)
- Nach § 5 Abs. 1 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 ist der Bewilligungsbehörde schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede BKR-Kleinbeihilfe mitzuteilen, die das betreffende Unternehmen bislang erhalten oder beantragt hat.
- b)
- Erklärung, dass die Mittel, die nicht zur Finanzierung des Zwecks dieser Richtlinie erforderlich sind, an den Freistaat zurückgezahlt werden.
- c)
- Erklärung, dass von den subventionserheblichen Tatsachen Kenntnis genommen wurde.
- d)
- Erklärung, dass nach Bewilligung, spätestens aber bis zum 30. Juni 2024, ein Rückmeldeverfahren (Nr. 8) eingehalten wird.
- e)
- Erklärung, dass der Antragsteller bei der Evaluierung nach Nr. 9 mitwirkt sowie Einverständniserklärung zur Datenweitergabe.
- f)
- Einverständniserklärung im Hinblick auf das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nach Nr. 10.
- 7.3
- Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, bewilligt die Leistung und zahlt diese in der bewilligten Höhe aus.
- 7.4
- Im Bewilligungsbescheid ist das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofes nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen.
- 7.5
- Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
8.
- 8.1
- Für die Schlussabrechnung hat der Begünstigte spätestens bis 30. Juni 2024 gegenüber der Bewilligungsbehörde elektronisch insbesondere folgende Erklärungen mit Stand zum 31. Dezember 2023 abzugeben:
- a)
- Erklärung, ob durch die Gewährung der Billigkeitsleistung der beihilferechtliche Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 überschritten wurde.
- b)
- Erklärung, in welcher Höhe Leistungen aus anderen Finanzhilfsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie aus der Vergütung der Kostenträger, die sich hinsichtlich Gegenstand und Zeitraum der Bewilligung mit dieser Richtlinie überschneiden, gewährt wurden.
- 8.2
- 1Die Leistung ist zurückzuzahlen, wenn der Leistungsgrund entfallen ist oder der Begünstigte diese unberechtigt erlangt hat. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entstandene Mehrkosten bei den Sachkosten, für welche eine Leistung nach dieser Richtlinie bezogen wurde, durch andere Leistungen (Hilfen des Bundes, des Landes, der Kommunen, Vergütung der Kostenträger etc.) abgedeckt sind oder wenn sich im Nachgang eine falsche Übermittlung der Bettenanzahl nach Nr. 3 Satz 1 Buchst. b oder falsche Angaben zu EU-Beihilfe-TCF-relevanten Leistungen und eine daraus resultierende falsche Berechnung der dem Begünstigten zustehenden Höhe der Leistung nach Nr. 4 herausstellt. 3Hierfür muss der Begünstigte bis spätestens 30. Juni 2024 Testate eines Angehörigen der steuer-, rechtsberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe mit einem Nachweis der dem Begünstigten entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen und das gesetzliche Vergütungssystem abgedeckt wurden, vorlegen. 4In Fällen der besonderen Härte oder wenn der Begünstigte die verspätete Vorlage des Nachweises nicht zu vertreten hat, kann die Bewilligungsbehörde die Frist nach Nr. 8.1 Satz 1 verlängern. 5Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen.
- 8.3
- 1Die Bewilligungsbehörde hat die Erstattung zu verlangen und zu entscheiden, ob die Leistung in voller Höhe oder anteilig zurückzuzahlen ist. 2Besteht eine anteilige Rückforderung, ist die Höhe der Leistung nach Nr. 4 neu festzusetzen und lediglich der überschießende Betrag zurückzuzahlen. 3Die Rückforderung nach dieser Nummer hat unverzüglich zu erfolgen.
- 8.4
- Die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
9.
1Im Rahmen der Datenverarbeitung werden die im Antragsverfahren erhobenen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, der Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung ausgewertet; die Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden. 2Mit dem Antrag wird eine entsprechende Datenschutzinformation ausgegeben; der Bewilligungsbehörde ist die Kenntnisnahme zu bestätigen.
10.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Sonderzahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung durchzuführen.
III. Schlussbestimmungen
11.
1Diese Richtlinie tritt am 11. Mai 2023 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor