Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 235 vom 17.05.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Schulordnung

2235.1.1.2-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung
für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 12. April 2023, Az. V.9-BS5422.0/8/17

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien vom 17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 90, Nr. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 4 werden die Wörter „für Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums“ gestrichen.
1.2
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
Die Gesamtleistung im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung ist für Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums in das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 aufzunehmen. Auf die Bildung einer Note im Zwischenzeugnis wird verzichtet.“
1.3
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und wie folgt gefasst:
„6.
Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte erreicht werden.

Werden in den beiden letzten Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die Leistung der nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt 5 Punkte bzw. die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Die Abkürzungen in den Tabellen entsprechend den Bezeichnungen in den „Amtlichen Schuldaten“ (ASD): Chi Chinesisch, E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Jap Japanisch, NGr Neugriechisch, Pln Polnisch, Ru Russisch, Sp Spanisch, Ts Tschechisch, TR Türkisch.

Ein tiefgestelltes kleines „s“ bedeutet eine spät beginnende Fremdsprache, die auch als fortgeführte Fremdsprache erlernt werden kann; ein tiefgestelltes großes „S“ bedeutet, dass die Fremdsprache ausschließlich als spät beginnende Fremdsprache erworben werden kann. Ein tiefgestelltes kleines „p“ bedeutet eine Fremdsprache, die als Profilkurs gewählt wurde im Sinne der Nr. 3.1 der Anlage 4 zur GSO.

Für die Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums gilt folgende Tabelle:

Jahrgangsstufe bzw.
Ausbildungsabschnitt
E1 E2 F1 F2 F/It/Sp3 Ru3 Chi3
5 A1 -- A1 -- -- --
6 A1+ A1 A1+ A1 -- --
7 A2 A2 A2 A2 -- --
8 A2+ A2+ A2+ A2+ A2 A1+ A1
9 B1 B1 A2+/B1 A2+/B1 A2+ A2 A1+/A2
10 B1+ B1+ B1/B1+ B1/B1+ B1 A2+/B1 A2/A2+
11 B1+/B2 B1+/B2 B1+ B1+ B1+ B1 A2+
12/1, 12/2
gA B2 B2 B1+/B2 B1+/B2 B1+/B2 B1/B1+ A2+/B1
eA B2/C1 B2/C1 B2 B2 B2 B1+/B2 B1
13/1, 13/2
gA B2/C1 B2/C1 B2 B2 B2 B2 B1
eA C1 C1 B2+/C1 B2+/C1 B2+/C1 B2+ B1/B1+
AbiBac-Sektion
mit Abiturprüfung
C1 C1 C1
Italienische Sektion
mit Abiturprüfung
C1
Jahrgangsstufe bzw.
Ausbildungsabschnitt
Fs/Its/PlnS/
Rus/Sps/
TsS
TRS Chis Chip Rup
5 -- -- -- -- --
6 -- -- -- -- --
7 -- -- -- -- --
8 -- -- -- -- --
9 -- -- -- -- --
10 -- --
11 A2 A1/A2 A1
12/1, 12/2 A2+/B1 A2+ A1/A2 A1 A1
13/1, 13/2 B1 B1 A2/A2+ A1+ A2

Für die Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums gilt folgende Tabelle:

Jahrgangsstufe bzw.
Ausbildungsabschnitt
E1 E2 F1 F2 F/It/Sp3 Ru3 Chi3
5 A1 -- A1 -- -- --
6 A1+ A1 A1+ A1 -- --
7 A2 A2 A2 A2 -- --
8 A2+ A2+ A2+ A2+ A2 A2 A1
9 B1 B1 B1 B1 A2+ A2+ A1+/A2
10 B1+ B1+ B1+ B1+ B1/B1+ B1/B1+ A2/A2+
11/1, 11/2 B2 B2 B1+/B2 B1+/B2 B1+/B2 B1+/B2 A2+/B1
12/1, 12/2 B2+/C1 B2+/C1 B2/C1 B2/C1 B2/C1 B2/C1 B1/B1+
AbiBac-Sektion
mit Abiturprüfung
C1 C1 C1
Italienische Sektion
mit Abiturprüfung
C1
Jahrgangsstufe bzw.
Ausbildungsabschnitt
Fs/Its/PlnS/
Rus/Sps/
TsS
NGrS/TRS Chis/JapS Chip Rup
5 -- -- -- -- --
6 -- -- -- -- --
7 -- -- -- -- --
8 -- -- -- -- --
9 -- -- -- -- --
10 A2 A1/A2 A1 -- --
11/1, 11/2 A2+/B1 A2+ A1/A2 A1 A1
12/1, 12/2 B1/B1+ B1 A2/A2+ A1+ A2
1.4
Die bisherigen Nrn. 6 bis 6.4 werden Nrn. 7 bis 7.4 und die neuen Nrn. 7., 7.1, 7.3 und 7.4 werden wie folgt gefasst:
„7.
Beim Jahreszeugnis der jeweils betreffenden Jahrgangsstufe ist unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen:

(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)

7.1
Soweit die Voraussetzungen zur Erlangung des Kleinen Latinums (gesicherte Kenntnisse in Latein) oder des Latinums und/oder des Graecums vorliegen, im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe, in der die Voraussetzungen erfüllt sind:

„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*

„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*

7.3
In den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 10 und 11 im neunjährigen Gymnasium:

Bei mindestens Note ausreichend in den modernen Fremdsprachen:

„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein:

Chinesisch*:

Englisch*:

Französisch*:

Italienisch*:

Russisch*:

Spanisch *:

Japanisch*:

Neugriechisch*:

Polnisch*:

Tschechisch*:

Türkisch*:“

Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

7.4
Für das Zeugnis der Einführungsklasse gelten die Regelungen zum Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 entsprechend. Die Zeile „Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung im Leitfach ...“ ist zu löschen.“
1.5
Die bisherigen Nrn. 7 bis 7.5 werden Nrn. 8 bis 8.5 und die neuen Nrn. 8., 8.1, 8.2 und 8.3 werden wie folgt gefasst:
„8.
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einschließlich desjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist insbesondere Folgendes einzufügen:

(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)

8.1
Für Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums für den gemeinsamen Kurs Geschichte + Sozialkunde unter Punkt I. (Anlage 7) die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.

Dies gilt für die Ausbildungsabschnittszeugnisse (Anlagen 5 und 6) entsprechend.

Unter Punkt II. (Anlage 7) bzw. unter Punkt I. (Anlage 8), soweit der gemeinsame Kurs Geschichte + Sozialkunde als Abiturprüfungsfach gewählt wurde, die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.

8.2
Für die modernen Fremdsprachen unter Punkt IV.1 (Anlage 7) in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen gemäß Nr. 6.

Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 6 unter Punkt II. am Ende (Anlage 8):

„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein:

Englisch*:

Französisch*:

Italienisch*:

Russisch*:

Spanisch*:

Chinesisch*:

Japanisch*:

Neugriechisch*:

Polnisch*:

Tschechisch*:

Türkisch*:“

Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

8.3
Für das Latinum und das Graecum, falls das Latinum nicht erreicht wurde, für das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein), wenn die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorlagen, unter Punkt IV.1 am Ende (Anlage 7) bzw. unter Punkt II. am Ende (Anlage 8):

„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*

„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*“

1.6
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.
1.7
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Anlage 1: Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
Anlage 2: Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 11“
1.8
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
Anlage 3: Zwischenzeugnis“
1.9
Die bisherigen Anlagen 3 bis 7 werden Anlagen 4 bis 8 und die Nummer der Anlage in der Kopfzeile wird jeweils entsprechend geändert.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen