Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 240 vom 24.05.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.0-K

Änderung der Bekanntmachung „Internationaler Schüleraustausch“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. Mai 2023, Az. VII.6-BS4324.0/77

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Internationaler Schüleraustausch“ vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. August 2019 (BayMBl. Nr. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt gefasst:

Präambel

Der internationale Schüleraustausch dient der persönlichen Begegnung zwischen Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Länder, dem Kennenlernen anderer Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie der Förderung des interkulturellen Verständnisses. Er trägt damit zur Demokratie- und Friedenserziehung bei und stellt eine wertvolle Ergänzung des Unterrichts – auch über den Bereich des Unterrichts in den modernen Fremdsprachen hinaus – dar. Der internationale Schüleraustausch fördert Offenheit und Toleranz, das Bewusstsein für europäische und internationale Zusammenhänge und die Bereitschaft, sich die in einer globalisierten Welt nötige Flexibilität, Mobilität sowie kommunikative, interkulturelle und soziale Kompetenz anzueignen. Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Gestaltung und Einbindung in den schulischen Alltag in allen Unterrichtsfächern bietet er eine Chance zur schulischen Profilbildung und inneren Schulentwicklung.“

1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Maßnahmen des internationalen Schüleraustauschs sind gegenseitige länderübergreifende Besuche von Klassen, anderen Schülergruppen oder einzelnen Schülerinnen und Schülern, bei denen die Teilnehmenden das Schulwesen und die Gesellschaft des Partnerlandes kennenlernen und während des Auslandsbesuchs in der Regel im familiären Umfeld der Austauschpartnerin bzw. des Austauschpartners leben.“

1.2.2
Nr. 2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit wird nach Möglichkeit eine ausländische Schülerin oder ein ausländischer Schüler in die Gastfamilie in Bayern aufgenommen.“

1.2.3
Folgende Nr. 2.4 wird angefügt:
„2.4
Praktikum

In den Austausch können neben dem Besuch der ausländischen Schule auch Betriebe einbezogen werden.“

1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In pädagogisch begründeten Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 4 teilnehmen.“

1.3.1.2
Satz 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„In der Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums sowie in den Abschlussklassen der übrigen Schularten findet ein Austausch von Klassen oder Schülergruppen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule darf die fachpraktische Ausbildung durch den Austausch insgesamt nicht verkürzt werden, im Rahmen des Austauschs können jedoch Teile der fachpraktischen Ausbildung im Ausland absolviert werden.“

1.3.2
Nr. 3.3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die am Austausch der Klasse bzw. Gruppe nicht teilnehmen, haben in dieser Zeit den Unterricht in anderen Klassen bzw. Kursen oder sonstige verpflichtende Schulveranstaltungen zu besuchen.“

1.3.3
Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Austauschprogramm, das im Unterricht oder außerhalb des Unterrichts sorgfältig vorbereitet werden muss, ist so zu gestalten, dass ein echter Kontakt zwischen den bayerischen und den ausländischen Schülerinnen und Schülern in den Bereichen des Gemeinschaftslebens und insbesondere bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen auch des Arbeitslebens gewährleistet ist.“

1.3.3.2
In Satz 2 wird das Wort „gegenseitig“ gestrichen.
1.3.4
In Nr. 3.5 wird das Wort „überwacht“ durch das Wort „betreut“ ersetzt.
1.3.5
In Nr. 3.8 Satz 1 wird das Wort „Verbandszeug“ durch das Wort „Verbandsmaterialien“ ersetzt.
1.3.6
In Nr. 3.9 wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:

„Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe können bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Weitere Informationen zur Beantragung der Leistungen sind über die Homepage des BayernPortals (https://www.freistaat.bayern) und der jeweils zuständigen Behörden zu entnehmen.“

1.4
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich.“

1.4.1.2
Satz 8 wird gestrichen.
1.4.2
Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.4
Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler während des Einzelaustauschs“
1.4.2.2
In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Behandlungskosten“ ersetzt.
1.4.2.3
Folgender Absatz wird angefügt:

„Bei der Durchführung eines Praktikums liegt es im Ermessen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler, ob sie für diesen Zeitraum eine Haftpflichtversicherung abschließen.“

1.5
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5.
Organisatorische Hilfen

Mit der Beratung und Förderung der verschiedenen Formen des Schüleraustauschs in Bayern beauftragt sind der

Bayerische Jugendring (BJR)
Herzog-Heinrich-Str. 7
80336 München
+49 89 51458-0
https://www.bjr.de

sowie die

Stiftung zur Förderung des Internationalen Jugendaustausches in Bayern
Occamstr. 20
80802 München
+49 89 2000637-80
https://jugendaustausch.bayern

1.6
Nr. 6 wird gestrichen.
1.7
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2023 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent