Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 247 vom 24.05.2023

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3134-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Gnadenrecht und Straffreiheit
  • Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

3134-J

Änderung der Neufassung der Anordnung
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 4. Mai 2023, Az. 4220 - II - 944/97

1.
Die Bekanntmachung über die Neufassung der Anordnung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 28. Mai 2003 (JMBl. S. 94), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. April 2011 (JMBl. S. 66), wird wie folgt geändert:
1.1
Teil I A. I. wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157)“ gestrichen und die Wörter „der Staatsanwalt“ durch die Wörter „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
1.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt“ durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
1.2
Teil I A. II. wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „den Beschuldigten“ durch die Wörter „die beschuldigte Person“ und das Wort „diesem“ wird durch das Wort „dieser“ ersetzt.
1.2.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „der Beschuldigte über sein“ durch die Wörter „die beschuldigte Person über ihr“ ersetzt.
1.2.1.3
In Satz 3 werden die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter „der verletzten Person“ und die Wörter „der Beschuldigte“ durch die Wörter „die beschuldigte Person“ ersetzt.
1.2.2
In Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Beschuldigten“ durch die Wörter „der beschuldigten Person“ ersetzt.
1.3
Teil I A. III. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „dem Berechtigten“ durch die Wörter „der berechtigten Person“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
1.4
Teil I B. I. wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Nr. 1 werden die Wörter „der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn er“ durch die Wörter „die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn sie oder er“ ersetzt.
1.4.2
In Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Berechtigte“ durch die Wörter „Die berechtigte Person“ ersetzt.
1.5
Teil I B. II. wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
In Buchst. a wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
1.5.1.2
In Buchst. b Doppelbuchst. bb wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
1.5.1.3
In Buchst. d Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
1.5.1.4
In Buchst. d Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
1.5.1.5
In Buchst. d Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
1.5.1.6
In Buchst. d Satz 4 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
1.5.1.7
Buchst. g Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beauftragt die berechtigte Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so sind ihre Aufwendungen für die entstandenen Gebühren als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig, sofern die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts notwendig war.“

1.5.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.5.2.1
In Buchst. a werden die Wörter „der Unterhaltspflichtige“ durch die Wörter „die unterhaltspflichtige Person“ und die Wörter „der Unterhaltsberechtigte“ durch die Wörter „die unterhaltsberechtigte Person“ ersetzt.
1.5.2.2
Buchst. b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Aus diesem Grund kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, die berechtigten Personen zu einer Erklärung aufzufordern, ob und ggf. in welcher Höhe sie im fraglichen Zeitraum anderen Personen zur Unterhaltsleistung verpflichtet waren oder gewesen wären.“

1.5.2.3
In Buchst. b Satz 3 werden die Wörter „einen der Beteiligten oder einen Dritten“ durch die Wörter „eine der beteiligten Personen oder eine dritte Person“ ersetzt.
1.5.3
In Nr. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Berechtigten ab, so wird dieser“ durch die Wörter „der berechtigten Person ab, so wird diese“ ersetzt.
1.6
Teil I B. IV. wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „berichet“ die Wörter „die Leiterin oder“ und nach dem Wort „sofern“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
1.6.2
In Nr. 2 Buchst. a Satz 1 werden nach dem Wort „berichtet“ die Wörter „die Leiterin oder“ eingefügt.
1.7
Teil I C. wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.7.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „der Beschuldigte oder der Berechtigte“ durch die Wörter „die beschuldigte oder die berechtigte Person“ ersetzt und nach dem Wort „Vertretungsmacht“ die Wörter „der Vertreterin oder“ eigefügt.
1.7.1.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vollmacht“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
1.7.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.7.2.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die beschuldigte Person in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren von einer Verteidigerin oder einem Verteidiger vertreten, die oder der nach § 145a StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, so wird dieser oder diesem das Urteil oder der Beschluss, der das Verfahren abschließt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG), oder die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG) zugestellt.“

1.7.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „den Beschuldigten oder Berechtigten“ durch die Wörter „die beschuldigte oder berechtigte Person“ ersetzt.
1.7.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entschädigungssumme darf an eine Vertreterin oder einen Vertreter nur gezahlt werden, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er von der berechtigten Person zur Entgegennahme der Entschädigung ausdrücklich bevollmächtigt ist.“

1.8
In Teil I D. Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
1.9
In Teil II A. Nr. 1 werden die Wörter „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht“ durch das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ ersetzt und nach dem Wort „Generalbundesanwalt“ die Wörter „oder bei der Europäischen Staatsanwaltschaft am Zentrum München“ eingefügt.
1.10
Teil II B. wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Nr. 1 werden die Wörter „Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht“ durch die Wörter „Generalstaatsanwalt in“ und die Wörter „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht“ durch das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
1.10.2
In Nr. 2 werden die Wörter „bei dem Oberlandesgericht“ gestrichen.
1.11
Teil II C. wird wie folgt geändert:
1.11.1
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.
die Strafverfolgungsmaßnahme, für die eine Entschädigung beantragt wird, in einem von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren angeordnet und vollzogen wurde;“.
1.11.2
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
1.12
In Teil I B. II. Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Teil I B. III. Nr. 1 werden jeweils die Wörter „dem Berechtigten“ durch die Wörter „der berechtigten Person“ ersetzt.
1.13
In Teil I A. III. Nr. 2, Teil I B. I. Nr. 2 Buchst. f, Teil I B. II. Nr. 2 Buchst. b, Buchst. e und Buchst. f Satz 2 sowie Teil I B. III. Nr. 2 und Nr. 5 werden jeweils die Wörter „der Berechtigte“ durch die Wörter „die berechtigte Person“ ersetzt.
1.14
In Teil I B. I. Nr. 2 Buchst. a und Teil I B. II. Nr. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „den Berechtigten“ durch die Wörter „die berechtigte Person“ ersetzt.
1.15
In Teil I B. II. Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Teil I B. II. Nr. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Berechtigten“ durch die Wörter „der berechtigten Person“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor