Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 25 vom 18.01.2023

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 9. Januar 2023, Az. 35d-K4300-2020/193-1041

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr.  33), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. März 2022 (BayMBl. Nr. 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 6 wird nach den Wörtern „bei der Errichtung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „dem Betrieb“ die Wörter „und Abbau“ eingefügt.
1.1.2
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

7Der Ministerrat hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 mit dem Abbau und der Abwicklung der Impfzentren und Mobilen Teams ab dem 1. Dezember 2022 beauftragt.“

1.2
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.2.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 entstehende Kosten werden nur erstattet, wenn diese durch den Abbau der Impfzentren bzw. deren Abwicklung verursacht worden sind.“

1.3
In Nr. 3.1. Satz 3 Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Impfzentren“ die Wörter „(nebst Kosten für die Abwicklung)“ eingefügt.
1.4
In Nr. 4.1 Satz 3 werden nach den Wörtern „für den Betrieb“ die Wörter „oder den Abbau und die Abwicklung“ eingefügt und wird die Angabe „Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2023“ ersetzt.
1.5
In Nr. 4.2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2023“ ersetzt.
1.6
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Ende des Betriebs der Impfzentren“ durch die Wörter „nach dem Ende des Erstattungszeitraumes nach Nr. 2.1 Satz 2“ ersetzt.
1.6.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.6.3
Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
1.6.4
Im neuen Satz 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „28. Februar 2023“ durch die Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.
1.6.5
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ ; Satz 2 gilt entsprechend“ gestrichen.
1.6.6
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Kosten, deren Erstattung nach Ablauf der in Satz 3 bezeichneten Frist beantragt wird, sind von der Erstattung ausgeschlossen.“

1.7
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.7.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist erlischt ungeachtet gegebenenfalls noch verfügbarer Ausgabemittel die haushaltsrechtliche Ermächtigung, weitere Auszahlungen anzuordnen.“

1.8
In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „30. September 2023“ ersetzt.
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

In Nr. 4.1 erster Spiegelstrich wird nach den Wörtern „mit der Errichtung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „und dem Abbau sowie der Abwicklung“ eingefügt und wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2023“ ersetzt.

3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor